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Wildbret inklusive Trichinen untersuchen

Amtliche Trichinenuntersuchung

Trichinenuntersuchungslabor EG-Schlachthof
Firma Gebrüder Gocksch

Füllenbruchstraße 179
32051 Herford
Telefon: 05221 33320

ANLIEFERUNGSZEITEN:

Da das Trichinenlabor aktuell nicht jeden Tag besetzt ist, klären Sie bitte im Vorfeld telefonisch unter der Nummer 05221/33320, wann Trichinenproben angenommen werden können.


Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag

07:00 bis 12:00 Uhr

Mittwoch

nach tel. Vereinbarung

Wildbret inklusive Trichinen untersuchen

Beschreibung

Wenn Sie als Jägerin oder Jäger Wild erlegen, muss das Fleisch des Tieres amtstierärztlich untersucht werden. Eine solche Untersuchung muss stattfinden, wenn

  • sich das Tier beim Ansprechen auffällig verhalten oder krankhafte Veränderungen gezeigt hat oder
  • das Fleisch selbst beim Aufbrechen beziehungsweise Zerlegen auffällig oder verändert ist oder
  • das Fleisch in zugelassene Betriebe abgegeben oder verkauft wird oder
  • aus dem Fleisch Fleischerzeugnisse (zum Beispiel Wurst oder Schinken) hergestellt werden sollen.

Die Untersuchung findet am Erlegeort oder an Ihrem Wohnort statt. Geben Sie das Fleisch an einen Betrieb ab, muss der Betreiber oder die Betreiberin die Untersuchung vornehmen lassen. Das gilt auch bei der Abgabe an Gaststätten.

Ausnahmen von der amtlichen Wildfleischuntersuchung

Eine Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn

  • sich das Tier beim Ansprechen nicht auffällig verhält und
  • das Fleisch selbst nicht auffällig ist und
  • das Fleisch für den Eigenbedarf ist oder
  • das Fleisch nur in geringen Mengen an nahe gelegene Einzelhandelsbetriebe oder Endverbraucher abgegeben wird. Als geringe Menge gilt das Fleisch einer Tagesstrecke. Nahe gelegener Betrieb oder Endverbraucher bedeutet, dass die Entfernung vom Wohn- oder Erlegeort unter 100 Kilometer betragen muss.

Amtliche Trichinenuntersuchung

Das Fleisch von Wildschweinen, Dachsen und anderem fleischfressenden Wild muss grundsätzlich von einer amtlichen Stelle auf Trichinen untersucht werden, wenn es für den Verzehr bestimmt ist. Es muss eine amtliche Probenentnahme am Erlege- oder Wohnort des Jägers oder der Jägerin erfolgen.

Die Trichinenuntersuchung erfolgt im amtlichen Trichinenuntersuchungslabor.

Ausnahmen von der amtlichen Trichinenprobenentnahme

Jägerinnen und Jäger können in folgenden Fällen bei Wildschweinen oder Dachsen eine Trichinenprobenentnahme selbst vornehmen, wenn

  • Sie das Tier selbst erlegt haben und
  • das Fleisch des Tieres für den Eigenbedarf verwendet werden soll oder
  • das Fleisch zur Abgabe an einen Endverbraucher oder nahe gelegene Einzelhandelsbetriebe in geringen Mengen bestimmt ist.

Voraussetzungen für diese Ausnahmeregelung sind:

  1. Sie haben an einer Schulung zum kundigen Jäger/zur kundigen Jägerin nach der Verordnung (EG) Nummer 852/2004 beziehungsweise Anhang III Abschnitt IV Kapitel 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) 853/2004 teilgenommen und
  2. Sie haben an einer Schulung für die Entnahme von Trichinenproben nach § 6 Absatz 2 der Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMÜV) teilgenommen und
  3. Sie besitzen einen gültigen Jahresjagdschein und
  4. Sie sind als Jägerin oder Jäger zuverlässig und
  5. Sie besitzen eine amtliche Genehmigung für die Trichinenprobenentnahme und
  6. Sie verfügen über Wildursprungsscheine und Wildmarken.

Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz im Kreis Herford haben, beantragen Sie diese Genehmigung beim Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Herford.

Bei einer selbst entnommenen Trichinenprobe muss diese für die amtliche Trichinenuntersuchung von einem Wildursprungsschein begleitet sein und das erlegte Tier ist mit einer Wildmarke zu kennzeichnen.

Wildursprungsschein (WUS) und Wildmarke

Der Wildursprungsschein und die Wildmarke sind an den Erlegeort gebunden, entsprechend gekennzeichnet und fortlaufend nummeriert.

In Nordrhein-Westfalen dürfen die Wildursprungsscheine und Wildmarken nur an Jagdausübungsberechtigte ausgehändigt werden; Jagdausübungsberechigte sind die Revierbesitzer und Revierpächter. Wir geben Ihnen als jagdausübungsberechtigte Person die Wildursprungsscheine und Wildmarken gerne aus, wenn Sie sie persönlich abholen und über eine amtliche Genehmigung für die Trichinenprobenentnahme verfügen.

Liegt Ihr Revier nicht im Kreis Herford, wenden Sie sich bitte für die Ausgabe der Wildursprungsscheine und Wildmarken an das für das Revier zuständige Veterinäramt oder die zuständige Jagdbehörde.

Als Jagdausübungsberechtigte oder -berechtigter dürfen Sie die Wildursprungsscheine und Wildmarken auch an Gastjägerinnen und Gastjäger oder Jägerinnen und Jäger mit einem Begehungsschein aushändigen, wenn diese Ihnen ihre amtliche Genehmigung für die Trichinenprobenentnahme nachweisen. Sie müssen die Ausgabe dokumentieren. 

Unterlagen/Nachweise

Ausgefülltes Antragsformular.

Bitte beachten Sie die Hinweise in den Merkblättern zur Trichinenprobennahme bei Wildschweinen und Dachsen und zur Verwendung von Wildursprungsscheinen und Wildmarken.

Rechtsgrundlagen

Lebensmittelrecht

Kosten/Gebühren

Die Gebühr für die Genehmigung ist vom Bearbeitungsaufwand abhängig. Sie beträgt mindestens 25,00 Euro.

Die Kosten für den Wildursprungsschein und die Wildmarke betragen jeweils 0,50 Euro pro Stück. Die Mindestabnahmemenge beträgt 10 Stück.

 

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