Friedhöfe
Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hiddenhausen vom 15.12.2016
Aufgrund der §§ 7 und 41 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV NRW Seite 496) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW Seite 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. September 2015 (GV NRW Seite 666) hat der Rat der Gemeinde Hiddenhausen in seiner Sitzung am 15.12.2016 folgende Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hiddenhausen beschlossen:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Friedhöfe
Diese Satzung findet Anwendung auf folgende Friedhöfe:
1. Friedhof Lippinghausen
2. Friedhof Eilshausen
3.1 Hauptfriedhof Schweicheln-Bermbeck
3.2 Alter Friedhof Schweicheln-Bermbeck - geschlossen
3.3 Bermbecker Friedhof Schweicheln-Bermbeck
4. Friedhof Hiddenhausen
5. Friedhof Oetinghausen
6. Friedhof Sundern
§ 2
Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben nach dieser Satzung nimmt der Bürgermeister – Friedhofsverwaltung- wahr. Er kann Dritte mit den ihm obliegenden Aufgaben betrauen.
§ 3
Benutzung der Friedhöfe
Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde Hiddenhausen hatten, sowie derjenigen, die aufgrund eines Nutzungsrechts ein Anrecht auf eine Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Die Bestattung anderer Personen bedarf keiner Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 4
Außerdienststellung und Entwidmung
1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus zwingenden Gründen außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Rat der Gemeinde. Dasselbe gilt für einzelne Grabstätten, wenn dadurch das Friedhofsgelände besser genutzt werden kann oder wenn das Friedhofsbild neugestaltet werden soll. Hierüber und über die Aufteilung des Friedhofsgeländes (§13 Absatz 2 und 3) entscheidet die Friedhofsverwaltung.
2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nicht nur einzelner Grabstätten ist öffentlich bekannt zu machen. Die Nutzungsrechtsinhaber sind –wenn möglich- mindestens einen Monat vorher zu benachrichtigen.
3) Im Fall der Entwidmung sind die in den betroffenen Grabstätten Beigesetzten für den Rest der Ruhezeit auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umzubetten.
4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder Entwidmung das Recht auf weitere Bestattungen in Grabstätten erlischt, sind dem jeweiligen Nutzungsrechtsinhaber für die restliche Nutzungszeit auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen.
5) Ersatzgrabstätten werden auf Kosten der Gemeinde in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den außer Dienst gestellten oder entwidmeten Friedhöfen (Friedhofsteilen) hergerichtet. Auf die Ersatzgrabstätten werden die bis dahin geltenden Nutzungsrechte übertragen.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5
Nutzung
1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis zum Einbruch der Dunkelheit für Besucher zugänglich.
2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten eines Friedhofes oder Friedhofsteils aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6
Ordnung auf den Friedhöfen
1) Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen der Friedhofsverwaltung oder ihrer Beauftragten sind Folge zu leisten.
2) Innerhalb der Friedhofsanlagen ist verboten:
- Hunde unangeleint mitzuführen oder sie an oder auf Grabstätten zu lassen,
- Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, Fahrzeuge der Steinmetze sowie Bestattungsfahrzeuge und solche, die Bestattungsschmuck zu den Kapellen bringen,
- Lärmen und Spielen,
- Ablegen von Abfall außer an den dafür vorgesehenen Plätzen,
- Waren aller Art, Druckschriften oder gewerbliche Dienste anzubieten,
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen Arbeiten durchzuführen,
- den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten.
3) Totengedenkfeiern und andere Veranstaltungen in einer Kapelle oder auf einem Friedhof sind erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist spätestens drei Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
4) In die Abfallbehälter dürfen nur Abfälle, die auf den Friedhöfen anfallen, abgelagert werden. Dabei sind die Abfälle nach den vorgegebenen Behältern zu sortieren.
5) Die bei Arbeiten auf den Friedhöfen verwendeten Materialien und Werkzeuge dürfen nur vorübergehend und an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hinderlich sind. Nach Beendigung der Arbeiten oder bei längeren Unterbrechungen sind die Lagerplätze in den früheren Zustand zu bringen.
6) Gewerbetreibende dürfen in Ausübung ihres Berufes die Friedhofswege befahren und ausschließlich zum Be- und Entladen auf ihnen parken. Dabei entstehende Schäden haben sie unverzüglich zu beseitigen oder auf ihre Kosten von der Gemeinde beseitigen zu lassen.
7) Gewerbliche Arbeiten dürfen an Werktagen von 07.00 bis 19.00 Uhr ausgeführt werden.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7
Bestattungen
1) Jede Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung jeder Bestattung (gilt auch für Tot- und Frühgeborene) ist nur durch ein Bestattungsunternehmen zulässig.
2) Die Friedhofsverwaltung setzt Zeit und Ort der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen fest. Der letzte Bestattungstermin ist werktags um 14.00 Uhr. An Sonnabenden ab 12.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Ausnahmen sind auf Antrag zulässig bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Grundes, wenn aus hygienischen Gründen eine vorzeitige Bestattung erforderlich ist oder ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
3) Für die Leichenüberführung und Sargbeschaffenheit gelten die Vorschriften der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen in der jeweils geltenden Fassung. Sargausstattungen aus Kunststoffen oder anderen nicht verrottbaren Materialien sind verboten.
4) Trauergebinde, Kränze oder anderer Grabschmuck sind, sofern sie ganz oder teilweise aus Kunststoffen oder anderen nicht verrottbaren Materialien bestehen, 6 Wochen nach der Trauerfeier vom Nutzungsrechtsinhaber vom Friedhof zu entfernen. Andernfalls wird der Grabschmuck kostenpflichtig von der Friedhofsverwaltung entfernt.
§ 8
Grabbereitung
1) Die Friedhofsverwaltung führt folgende Arbeiten aus:
- Ausheben und Verfüllen der Gruft,
- Ausschmücken der Gruft mit Grabmatten,
- zur Verfügung stellen des Bahrwagens einschließlich Reinigung,
- Herrichten des Nothügels mit Auflegen der Kränze,
- Abfahren des überflüssigen Bodens.
2) Werden für die Grabbereitung die Grabkanten aus Sicherheitsgründen entfernt, obliegt das Neusetzen dieser dem Nutzungsrechtsinhaber.
3) Müssen auf Nachbargrabstätten Pflanzen zurückgeschnitten werden, erfolgt dies zu Lasten des jeweiligen Nutzungsrechtsinhabers. Wenn möglich, ist dieser vor Beginn über die Maßnahme in Kenntnis zu setzen.
4) Die Tiefe eines Grabes beträgt bis zur Oberkante des Sarges regelmäßig 0,90 m und bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m.
5) Beim Erdaushub vorgefundene einzelne Leichen- oder Sargteile sind unter der Sohle des neuen Grabes wieder zu bestatten.
§ 9
Ruhefristen
Die Ruhefristen für Leichen und Urnen betragen 30 Jahre. Sie betragen 20 Jahre für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr.
Wird eine Urne in einem Grab für Erdbestattungen beigesetzt und übersteigt die Ruhefrist der Leiche die Ruhefrist für die Urne, verlängert sich die Ruhefrist für die Urne entsprechend.
§ 10
Ausgrabungen und Umbettungen
1) Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2) Umbettungen dürfen nur aus besonders wichtigem Grund mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. Mit Ausnahme der Umbettungen nach § 4 werden Umbettungen ausschließlich von einem Bestattungsunternehmen ausgeführt.
3) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur nach behördlicher oder richterlicher Anordnung wieder ausgegraben werden.
IV. BENUTZUNG DER LEICHENKAMMERN UND FRIEDHOFSKAPELLEN
§ 11
Leichenkammern
1) Die Leichenkammern dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung (siehe hierzu § 7 Absatz 3)
2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen dort von den Verstorbenen Abschied nehmen. Die Särge sind spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
3) Die Särge der an anzeigepflichtigen ansteckenden Krankheiten Verstorbenen sind in einem besonderen Raum aufzustellen. Dort dürfen die Angehörigen nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes Abschied nehmen.
4) Die Gemeinde haftet nicht für Gegenstände, die Verstorbenen belassen werden.
5) Der Bestatter bzw. das Bestattungsunternehmen ist verpflichtet, die Leichenkammer sofort nach der Nutzung zu reinigen oder reinigen zu lassen.
§ 12
Friedhofskapellen
1) Die Friedhofskapellen stehen für Trauerfeiern zur Verfügung. Wird eine Kapellennutzung nicht gewünscht, können Sarg oder Urne von der geöffneten Kapellentür aus zum Grab geleitet werden. Die Benutzung der Kapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer anzeigepflichtigen ansteckenden Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
2) Das Ausschmücken der Kapellen ist Angelegenheit der Angehörigen, die Ausgestaltung der Trauerfeiern Angelegenheit der Angehörigen oder der Religionsgemeinschaften.
V. GRÄBER
§ 13
Allgemeines
1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.
2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erwerb eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Friedhofsverwaltung gibt Grabstätten zur Auswahl vor.
3) Das Nutzungsrecht wird durch Entrichtung der festgesetzten Gebühr erworben. Die Nutzungsgebühr ist für die gesamte Ruhezeit im Voraus zu entrichten. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgefertigt. Das Nutzungsrecht beinhaltet kein Privatrecht, besonders kein Eigentums- oder anderes dingliches Recht. Es ist öffentlich-rechtlicher Natur und es gelten hierfür nur die Vorschriften dieser Satzung.
4) Nutzungsrechte werden für 30 Jahre an Urnengrabstätten und an Grabstätten für Erdbestattungen und für 20 Jahre bei Verstorbenen bis zu 5 Jahren erworben. Die Nutzungsrechte können gegen Entrichtung der jeweils geltenden Gebühren bis zu 30 Jahre verlängert werden. Überschreitet bei einer Belegung die Ruhezeit das noch laufende Nutzungsrecht, so ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern (volles Jahr) und zwar für alle Grabstellen einer Grabstätte.
5) Der Nutzungsrechtsinhaber der Grabstätte hat das alleinige Bestimmungsrecht darüber, welche Personen dort beigesetzt werden.
6) Der Nutzungsrechtsinhaber soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts einen Angehörigen als Nutzungsrechtsnachfolger bestimmen und ihm das Recht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Trifft er bis zu seinem Ableben keine Regelung, geht das Recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über.
- auf den überlebenden Ehegatten
- auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
- auf die Kinder
- auf die Stiefkinder
- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter
- auf die Eltern
- auf die vollbürtigen Geschwister
- auf die Stiefgeschwister
- auf die nicht unter a bis h fallenden Erben.
Innerhalb der Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsrechtsinhaber. Auf andere Personen kann das Nutzungsrecht nur mit Zustimmung der Gemeinde übertragen werden.
7) Jeder Rechtsnachfolger soll der Gemeinde den Rechtsübergang unverzüglich mitteilen.
8) Vor Ablauf der Ruhezeit kann eine Grabstätte nur in begründeten Ausnahmefällen zurückgegeben werden.Gibt ein Nutzungsrechtsinhaber eine Grabstätte vor beziehungsweise nach Ablauf der Ruhezeit zurück, so hat er sie vollständig abzuräumen. Ob dabei auch die Grabkanten entfernt werden müssen, entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
Gibt der Nutzungsrechtsinhaber die Grabstätte vor Ablauf sämtlicher auf der Grabstätte ruhenden Fristen zurück, können bezüglich der entrichteten Gebühr Rückzahlungsansprüche nicht geltend gemacht werden.
Voraussetzung für die ausnahmsweise Rückgabe eines Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhezeit ist, dass der Nutzungsberechtigte in die Übernahme der Grabpflege durch die Gemeinde schriftlich einwilligt. Für die ab Rückgabe des Nutzungsrechts verbleibende Ruhezeit hat der bisherige Nutzungsberechtigte eine Grabpflegepauschale nach den Bestimmungen des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung zu zahlen.
§ 14
Grabarten
1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Wahlgräber für Erd- und Urnenbestattungen
- Wahlgräber an Urnenstelen
- Wahlgräber für Erd- und Urnenbestattungen in der Gemeinschaftsgrabanlage
- Wahlgräber für Urnenbestattungen im Urnenhain
- Rasengrabfelder für Erd- und Urnenbestattungen
- Grabfelder für anonyme Erd- und Urnenbestattungen
2) In Wahlgräbern für Erdbestattungen soll je Grabstelle ein Verstorbener beigesetzt werden (vergleiche § 8). Ausnahmen können zugelassen werden für Verstorbene unter einem Jahr. Nach einer Erdbestattung können zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In den Wahlgräbern für Urnenbestattungen können je Grabstätte maximal zwei Urnen beigesetzt werden.
3) In Wahlgräbern für Urnenstelen darf je Grab eine Urne beigesetzt werden. Eine gärtnerische Gestaltung der Urnenstelenanlage ist nicht zulässig. Ausschließlich der Pflanzviertelkreis dient zur Ablage von Grabschmuck oder für Bepflanzungen, die den Viertelkreis nicht überschreiten dürfen. Die Stelen werden mit Schriftplatten, in denen Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen eingesetzt werden, versehen.
4) Die Gemeinschaftsgrabanlage „Garten der Erinnerung“ auf dem Hauptfriedhof Schweicheln-Bermbeck ist eine gärtnerisch anspruchsvoll gestaltete Gartenanlage, in der Erd- sowie Urnenbestattungen vorgenommen werden können. Die Ruhestätte in der Grabanlage wird mit der dazugehörigen Dauergrabpflege durch einen Friedhofsgärtner erworben. Eine eigene gärtnerische Gestaltung ist nicht zulässig. Kleine Blumen- und Grabgestecke dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Das Ablegen von Figuren, Lichtern, Steinen oder ähnlichem ist nicht erlaubt. Die vorhandenen Grabmale werden mit den Namen der Verstorbenen versehen.
5) Urnenbestattungen im Urnenhain finden ausschließlich auf dem Hauptfriedhof Schweicheln-Bermbeck statt. Eine gärtnerische Gestaltung der Grabstätten im Urnenhain durch Angehörige ist ausgeschlossen. Das Ablegen von Grabschmuck ist nicht gestattet. Die Grabstätten werden auf Kosten des Nutzungsrechtsinhabers mit einheitlichen Gedenksteinen, in denen Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen eingesetzt werden, versehen.
6) Die Friedhofsverwaltung legt auf allen Friedhöfen Rasengrabfelder in Form von Reihengräbern an. Dort können Erd- und Urnenbeisetzungen stattfinden. Eine Reservierung von Grabstätten ist ausgeschlossen. Das Nutzungsrecht ist insofern eingeschränkt, dass eine gärtnerische Gestaltung sowie das Aufstellen von Gedenkzeichen aller Art nicht zulässig sind. Grabschmuck darf nur in der Zeit vom 01.November bis einschl. 31. März an der Grabstätte abgelegt werden. Er wird von der Friedhofsverwaltung vor jedem Pflegegang abgeräumt und nicht wieder aufgelegt. Die Grabstätten werden auf Kosten des Nutzungsrechtsinhabers mit einheitlichen Grabplatten, in denen Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen eingesetzt werden, versehen. Im Übrigen werden die Gräber mit Rasen eingesät.
7) Anonyme Erd- und Urnenbeisetzungen sind nur auf dem Hauptfriedhof Schweicheln-Bermbeck möglich. In den Grabfeldern für anonyme Erd- und Urnenbestattung erfolgen Beisetzungen ausschließlich an der der Friedhofsverwaltung bekannten Stelle. § 13. Absätze 4 bis 7 dieser Satzung sind nicht anwendbar.
§ 15
Ehrengrabstätten
Die Anerkennung eines Ehrengrabes erfolgt durch Beschluss des Rates der Gemeinde. Die Gemeinde kann die Unterhaltung eines Ehrengrabes mit Zustimmung der Angehörigen übernehmen. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn Angehörige nicht zu ermitteln sind.
§ 16
Größe der Grabstätten
1) Die Grabstätten haben folgende Größen:
- Grabstätten für Erdbestattungen 2,50 m x 1,25 m
- Grabstätten für Urnen 1,25 m x 1,25 m
2) Grabstätten auf alten Friedhöfen und bereits zur Nutzung überlassene Grabstätten können von den in Absatz 1 genannten Maßen abweichen. Hieraus können keine Ansprüche – auch nicht auf Gebührenerlass oder –ermäßigung - geltend gemacht werden.
3) Wo es die Anlagen gestatten, kann einem Nutzungsrechtsinhaber auf Antrag Nebenland zum Aufstellen einer Bank oder zur Bepflanzung überlassen werden, wenn er die Pflege übernimmt.
VI. GESTALTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 17
Gestaltung der Grabstätten
1) Eine gärtnerische Gestaltung und das Aufstellen von Gedenkzeichen aller Art sind nur bei Wahlgräbern für Erd- und Urnenbestattungen möglich. Für die Grabarten nach § 14 Absatz 1 Buchstaben b-f ist lediglich das Ablegen von Grabschmuck an den dafür vorgesehenen Stellen möglich.
2) Eine Grabstätte ist innerhalb von 6 Wochen nach der ersten Bestattung oder nach Erwerb des Nutzungsrechts von dem Nutzungsrechtsinhaber so herzurichten, dass sie sich in die Umgebung einfügt.
3) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen begrünt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
4) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Nutzungsberechtigte haben nicht das Recht, die Beseitigung zu verlangen, weil sie sich in der Pflege eines Grabes beeinträchtigt fühlen.
5) Lebende Hecken als Grabstätteneinfriedungen sind ebenfalls zu erhalten. Die Hecken sollen eine Höhe von 0,60 m und eine Breite von 0,25 m nicht überschreiten.
Wird eine Hecke bei Bestattungsarbeiten stark beschädigt, ergeht bzgl. der Wiederherstellung eine Einzelfallentscheidung.
6) Das Abdecken von Grabstellen mit Folien, farbigen Materialien, Sand oder ähnlichem ist nicht gestattet. Bei Wahlgräbern für Erdbestattungen dürfen nicht mehr als ein Drittel einer Grabstätte mit Steinen oder Grabplatten abgedeckt werden. Eine vollständige Abdeckung mit Grabplatten ist nur bei Wahlgräbern für Urnenbestattungen möglich. Bei der Verwendung von Grabplatten ist die Einwilligung der Friedhofsverwaltung erforderlich.
7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
8) Der Rat der Gemeinde kann für Teile der Friedhöfe besondere Gestaltungsvorschriften erlassen. Ebenso kann er für Teile der Friedhöfe Sondervorschriften zur Gestaltung von Gedenkzeichen, für die Art der Bepflanzung und die Einfassung von Grabstätten erlassen.
9) Jede Grabstätte wird mit einem Nummernstein versehen, der nicht entfernt werden darf.
§ 18
Pflege der Grabstätten
1) Der Nutzungsrechtsinhaber hat die Grabstätte so zu unterhalten, dass sie gepflegt wirkt und nach überwiegender Meinung dem Gesamtbild des Friedhofes entspricht. Die verwendeten Pflanzen dürfen andere Grabstätten, Wege und Pflanzstreifen nicht beeinträchtigen.
2) Die Friedhofsverwaltung kann bei Verstößen die Pflegeverpflichtung mit ordnungsbehördlichen Mitteln durchsetzen. In besonders gelagerten Fällen kann das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden.
3) Die Pflegeverpflichtung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechts.
VII. GRABMALE
§ 19
Grabmale
1) Ein Nutzungsrechtsinhaber ist nach Einwilligung durch die Friedhofsverwaltung berechtigt, ein Grabmal auf der Grabstätte aufzustellen. Das Grabmal muss so beschaffen sein, dass es sich nach überwiegender Meinung in das Gesamtbild des Friedhofes einfügt. Ein Grabmal darf die Höhe von 1,10 m nicht überschreiten und nicht breiter als ¾ seiner Höhe sein.
2) Auf Rasengrabfeldern, auf Grabfeldern für anonyme Urnen- und Erdbestattungen, auf der Gemeinschaftsgrabanlage, an den Urnenstelen sowie im Urnenhain ist das Aufstellen von Grabmalen nicht erlaubt.
3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung der Grabmale sind folgende Vorschriften zu beachten:
Verboten sind:
- Ölfarbenanstrich auf Steingrabmalen,
- Inschriften, die nach überwiegender Meinung nicht zum Friedhofsbild passen,
- Lichtbilder,
- Schriftplatten oder andere Aufsätze aus Materialien, die nicht dem Material des Grabmals entsprechen,
- Grabmale aus nicht wetterbeständigen oder aus nach überwiegender Meinung nicht zum Friedhofsbild passenden Materialien.
4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früherer Zeit zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Sie dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung und/oder der Einwilligung der für den Denkmalschutz zuständigen Behörde nicht entfernt oder verändert werden.
5) Werden Grabmale bei der Abräumung einer Grabstätte nicht entfernt, kann die Gemeinde entschädigungslos darüber verfügen.
§ 20
Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale
1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
2) Der Nutzungsrechtsinhaber ist verantwortlich für die dauernde Verkehrssicherheit der Grabmale. Er haftet für alle Schäden, die anderen durch Umfallen der Grabmale oder Herabstürzen von Teilen der Grabmale entstehen.
3) Kommt ein Nutzungsrechtsinhaber seinen Pflichten nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Herrichtung mit ordnungsbehördlichen Mitteln durchsetzen. Bei Gefahr im Verzuge kann ein Grabmal abgesperrt oder umgelegt werden.
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 21
Maßnahmen
Die Friedhofsverwaltung kann von Nutzungsrechtsinhabern Maßnahmen zur Erhaltung des Friedhofsbildes verlangen, auch wenn diese in dieser Satzung nicht einzeln aufgeführt sind. Sie kann zudem Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung zulassen, wenn ein Fall besonderer Härte vorliegt oder wenn eine andere Entscheidung für den Nutzungsrechtsinhaber zu einem nicht zu vertretenden wirtschaftlichen Aufwand führt.
§ 22
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen.
§ 23
Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe, Friedhofskapellen, Leichenkammern und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten. Das gleiche gilt für die Benutzung der Kirchen in den Gemeindeteilen Eilshausen, Hiddenhausen und Oetinghausen.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
1) Ordnungswidrig handelt, wer
- sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 2 missachtet,
- entgegen § 6 Absatz 3 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- eine Bestattung entgegen § 7 Absatz 1 der Friedhofsverwaltung nicht anmeldet,
- entgegen § 19 Absatz 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
- Grabmale entgegen § 20 Absätze 1 und 3 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert sowie nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
- Grabstätten entgegen § 17 vernachlässigt.
2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 25
Inkrafttreten
1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
2) Mit dem gleichen Tag tritt die Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hiddenhausen vom 21.03.2013 außer Kraft.
Hiddenhausen, den 15.12.2016
Gemeinde Hiddenhausen
Der Bürgermeister
gez. Rolfsmeyer