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Was ist Pflicht?
Und was ist wann erlaubt?

Welche Arten von Heckenschnitten gibt es und wann sind sie erlaubt? Was besagt die Verkehrssicherungspflicht? Und was gilt für Gewächse an Straßen und Gehwegen? Erfahren Sie mehr zum Thema Hecken- und Baumschnitt.

Allgemeines zur Verkehrssicherungspflicht

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist darauf zu achten, dass Hecken und Bäume nicht in den Bürgersteig oder in die Fahrbahn hineinwuchern. Fußgänger dürfen nicht durch Hecken oder Sträucher, die den Gehweg überwachsen, gezwungen sein auf die Fahrbahn auszuweichen. Der Gehweg muss in seiner vollen Breite begehbar sein.

Bitte beachten Sie:
Verantwortlich für den Baum- und Heckenschnitt sind Hauseigentümerinnen und -eigentümer, Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer oder deren Beauftragte.

Achtung: Schonzeit vom 01. März bis 30. September

Hecken, lebende Zäune, Gebüsche, Röhrichte und Bäume dienen vielen Tieren als Nistplatz und Unterschlupf. Beim Schneiden von Hecken und Bäumen ist daher unbedingt darauf zu achten, den Lebensraum dieser Tiere nicht zu beeinträchtigen.

Der Naturschutz, insbesondere der Vogelschutz, spielt hier eine entscheidende Rolle. §39 BNatSchG besagt: „Nistende Vögel und andere Kleintiere dürfen als wildlebende Tiere im Frühling und Sommer weder beunruhigt, verletzt oder getötet werden, noch darf ihre Lebensgrundlage beeinträchtigt oder zerstört werden“.

Vom 01. März bis 30. September gilt deshalb eine „Schonzeit“!

Das ist in der „Schonzeit“ verboten:

  • Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze und Bäume abschneiden, auf den Stock setzen oder beseitigen.

Das ist in der „Schonzeit“ zulässig:

  • Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
  • Bei zugelassenen Baumaßnahmen darf Gehölzbewuchs nur in geringem Umfang und nur dann beseitigt werden, wenn dies für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist. Dabei dürfen keine Tiere getötet oder deren Lebensraum (Nester) gestört werden.

Arten von Heckenschnitten

Pflege- und Formschnitt:
Wie der Name schon sagt, sorgt der Formschnitt dafür, dass die Hecke in Form bleibt. Dafür werden nur vereinzelte Triebe gestutzt. Zulässig ist ein Formschnitt das ganze Jahr. Der beste Zeitpunkt ist allerdings im Frühsommer nach Ende der Hauptwachstumsphase.

Radikaler Rückschnitt bzw. auf Stock setzen einer Hecke:
Bei einem radikalen Rückschnitt in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und 01. März werden alle Triebe der Hecke bis auf den dicksten Stamm entfernt. Dort sprießen dann im nächsten Frühjahr neue Äste. Besonders empfehlenswert ist ein radikaler Rückschnitt bei Hecken, die lange nicht gepflegt wurden und außer Form geraten sind. Freiwachsende Hecken wie Haselnusssträucher kann man auf den Stock setzen. Hierbei werden die Gehölze handbreit bis etwa 20 cm über dem Boden abgesägt und treiben später wieder aus. Wichtig: Bitte kontrollieren Sie die Hecke vor dem radikalen Rückschnitt unbedingt auf kleine Tiere wie Vögel oder Igel.

Großer bzw. starker Rückschnitt:
Wirken einige Triebe der Hecke krank oder sogar abgestorben, können Sie diese mit einem großen bzw. starken Rückschnitt entfernen. Von einem großen Heckenschnitt spricht man auch, wenn die Hecke in den Wintermonaten auf die gewünschte oder ggf. nachbarschaftsrechtlich zulässige Höhe und Breite zurückgeschnitten wird. Allerdings werden hier im Gegensatz zum radikalen Rückschnitt immer nur einzelne Triebe beschnitten.

Hecken und Bäume an Straßen und Gehwegen

An Straßeneinmündungen und Kreuzungen sind Hecken, Sträucher und Anpflanzungen stets so niedrig zu halten, dass eine ausreichende Übersicht gewährleistet ist. Grundsätzlich dürfen Anpflanzungen das sogenannte „Sichtdreieck“ nicht beeinträchtigen. Damit ist das Sichtfeld gemeint, das ein Verkehrsteilnehmender benötigt, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen will. Welcher Bereich genau freizuhalten ist, hängt allerdings immer von der Situation vor Ort ab.

Achtung – Lichtraumprofil einhalten:
Für Geh- und Radwege gilt: Der Pflanzenwuchs darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über den Geh- und Radweg ragen.
Für öffentliche Straßen gilt: Hier muss über die gesamte Fahrbahn hinweg eine Höhe bis 4,50 m frei bleiben.

Lichtraumprofil

Kontakt

Volker Braun


Amt für Umwelt Hiddenhausen

Rathausstraße 1
32120 Hiddenhausen

  • Telefon: +49 5221 964-130
  • Raum: 23A, 23B, 024 und 025 (Erdgeschoss Rathaus)
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