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Jetzt umdenken und GÄrten Naturnah gestalten

 

Sichern Sie sich bis zu 800 € Förderung!

Der Klimawandel macht auch vor Hiddenhausen nicht halt. Naturnahe Gärten und Vorgärten leisten einen wichtigen Beitrag zum Mikroklima in unserer direkten Umgebung – und damit zu unserer eigenen Lebensqualität. Zudem bieten sie einen vielfältigen Lebensraum für Tiere und Insekten.

Höchste Zeit also, möglichst vielen versiegelten Flächen wieder ein natürliches Gesicht zu geben.

Mit dem Förderprogramm GRÜN STATT GRAU bezuschusst die Gemeinde Hiddenhausen die Renaturierung privater Schottergärten und versiegelter Flächen. Dabei ist es egal, ob sich der Garten in Ihrem Besitz befindet oder ob Sie zur Miete wohnen.

Jetzt informieren und profitieren:

Mehr Infos zum Förderprogramm, zu den Voraussetzungen für die Teilnahme und zum Ablauf der Antragstellung finden Sie in der speziellen GRÜN STATT GRAU Broschüre, die Sie hier downloaden können – genauso wie den Förderantrag und die Förderrichtlinie. Alternativ erhalten Sie alle Unterlagen auch persönlich bei der Gemeinde Hiddenhausen.


Ihr Ansprechpartner bei Fragen:

Volker Braun


 

Grün statt grau

Förderrichtlinie der Gemeinde Hiddenhausen zur Umgestaltung von Schottergärten und versiegelten Flächen in naturnahe Grünflächen

(Beschluss des Umweltausschusses nach § 60 Absatz 2 GO NRW vom 13.09.2022)

1. Zweck der Förderung

Befestigte und mit Schotter oder Kies bedeckte Flächen tragen dazu bei, dass die Wärmebelastungen in den Ortslagen weiter zunehmen und dass das Überschwemmungsrisiko bei Starkregenereignissen steigt.

Förderzweck ist der Rückbau der befestigten Flächen und Schottergärten zu bepflanzten Grünflächen, die Regenwasser speichern und die zur Artenvielfalt von Pflanzen und Tieren beitragen.

2. Förderempfänger/innen

Antragsberechtigt sind Hiddenhauser Grundstückseigentümer/innen oder Mieter/innen mit einer Einverständniserklärung der Grundstückseigentümerin / des Grundstückseigentümers, die im Sinne des Förderprogramms versiegelte Flächen (z.B. Pflaster, Beton und Asphalt) oder Schottergärten (Flächen, die über ca. 80 % mit Schotter und/oder Kies bedeckt sind) zurückbauen und dauerhaft begrünen wollen.

3. Voraussetzungen

Gefördert wird die Umgestaltung von versiegelten Flächen und Schottergärten auf Privatgrundstücken in naturnahe Grünflächen. Folgende Anforderungen an die Neugestaltung der vom Antrag erfassten Fläche sind zu erfüllen:

  1. Die Mindestgröße der umzuwandelnden Fläche auf einem Grundstück, für die eine Förderung beantragt wird, beträgt 10 m².
  2. Es ist Oberboden als Pflanzerde einzubringen.
  3. Der versiegelte Flächenanteil der neu gestalteten Fläche darf maximal 10%betragen.

Der/Die Antragssteller*in erteilt sein/ihr Einverständnis dazu, dass im Falle der Bewilligung einer Förderung zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation Fotos der Fördermaßnahme unentgeltlich veröffentlicht werden dürfen.

4. Fördergegenstand und Zuschusshöhe

Auf Grundlage dieser Richtlinie und im Rahmen der veranschlagten Haushaltsmittel fördert die Gemeinde Hiddenhausen die Entsiegelung von Flächen sowie den Rückbau von Schottergärten im privaten Bereich.

Bei Planung und Umsetzung der Begrünungsmaßnahme sind ein wirtschaftlicher und sparsamer Mitteleinsatz und die Nachhaltigkeit der Maßnahme zu berücksichtigen. Es sind vorrangig standortgerechte, heimische und insektenfreundliche Pflanzen für die Begrünung zu verwenden.

Zuschüsse werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Höhe des Zuschusses bemisst sich an den Gesamtkosten der Umgestaltung. Er beträgt 50 % der förderfähigen Kosten, max. jedoch 800 Euro je Grundstück.

5. Antragstellung

Die Förderung muss vor Beginn des Vorhabens schriftlich bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Die Antragsunterlagen sind beim Amt für Umwelt und als Download auf der gemeindeeigenen Homepage erhältlich.

Ein Rechtsanspruch kann aus dieser Richtlinie nicht hergeleitet werden. Zuschüsse können nur gewährt werden, soweit Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen. Eine Fördermittelzusage kann unter Vorbehalt erfolgen, sofern der Gemeindehaushalt noch nicht bestandskräftig ist.

Über Anträge entscheidet im Rahmen dieser Richtlinie die Gemeindeverwaltung. Vollständige Anträge werden stets in der Reihenfolge des Eingangs bei der Gemeinde Hiddenhausen berücksichtigt.

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • Fragebogen zur Ist-Situation mit Foto von der zur Umgestaltung vorgesehenen Fläche
  • Eigentumsnachweis / bei Mietwohnungen Einverständniserklärung des Eigentümers/der Eigentümerin
  • Angebot/Kostenvoranschlag bei der Umgestaltung durch einen Fachbetrieb
  • Bei Eigenleistung: Kostenschätzung für Rückbau der befestigten Fläche, Aufbringen des Bodens/Bodenvorbereitung, Begrünung

Binnen eines halben Jahres nach Erhalt der Bewilligung ist der Vorhabenbeginn (Auftragsvergabe) nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, kann die Bewilligung von der Gemeinde aufgehoben werden.

Spätestens drei Monate nach der Entsiegelung und Umgestaltung der Fläche sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Kostennachweis durch Abschlussrechnung des Fachbetriebs,
  • Zahlungs- und/oder Überweisungsbeleg,
  • Bei Eigenleistung: Kostenaufstellung und Rechnungsbelege in Kopie,
  • Aufmaß der umgestalteten Fläche,
  • eine Fotodokumentation des Ausgangs- und Endzustandes und die Zustimmung der Verwendung der Fotos zum Zweck der Veröffentlichung.

Die Auszahlung der Fördermittel an die Eigentümer erfolgt erst nach Einreichung der vollständigen Unterlagen.
Eine Kombination mit anderen Fördermitteln ist nicht zulässig.

6. Ausschluss

Folgende Sachverhalte schließen eine Förderung aus:

  • Jede Maßnahme kann nur einmal gefördert werden. Mehrfachförderungen sind ausgeschlossen.
  • Vorhabenbeginn, d.h. Auftragsvergabe, vor Erteilung des Bewilligungsbescheides
  • Die Bewilligung einer Maßnahme mittels Zuwendung ersetzt keine Genehmigungen, insbesondere keine erforderliche Baugenehmigung oder Maßnahmen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben durch Festsetzungen in Bebauungsplänen oder aufgrund denkmalschutzrechtlicher Vorschriften erforderlich sind.
  • Die Entsiegelung muss aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften bzw. behördlicher Verfahren durchgeführt werden (z.B. Baugenehmigung).

7. Inkrafttreten und Befristungen

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Fördermittel betragen für die Haushaltsjahre 2022 bis 2024 jeweils 10.000 €. Vollständige Förderanträge können für das jeweilige Haushaltsjahr spätestens bis zum 30. November gestellt werden.

Anträge, die bis dahin nicht vollständig vorliegen, werden abgelehnt. Abrechnungsunterlagen müssen der Gemeinde bis zum 31. März des Folgejahres vorliegen. Für nach dem 31. März eingegangene Abrechnungsbelege des Vorjahres können keine Fördermittel mehr ausgezahlt werden, auch wenn zuvor ein Zuwendungsbescheid ausgestellt wurde.

Förderfähige Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt und per Bescheid bewilligt. Maßgeblich sind hierbei der taggenaue Posteingang bzw. EMaileingang. Sollten innerhalb eines Tages mehr förderfähige Anträge eingehen als Fördermittel zur Verfügung stehen, wird per Losverfahren entschieden. Sobald die im Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Fördermittel ausgeschöpft sind, können in dem jeweiligen Haushaltsjahr keine weiteren Förderanträge bewilligt werden. Die
Förderrichtlinie ist gültig, solange hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, längstens
jedoch bis zum 31.12.2024

01.06.2023 
 


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