Nicht nur unangenehm, sondern umweltbelastend
Mensch und Umwelt sind einer Vielzahl schädlicher Einwirkungen ausgesetzt. Luftverunreinigungen zählen genauso dazu wie Lärm. Was bezüglich des Immissionsschutzes bei Geräuschbelästigungen zu beachten ist, lesen Sie in der extra Rubrik Lärmimmissionen.
Wissenswertes zum Immissionsschutz bei Luftverunreinigungen finden Sie hier.
Die Regelungen in der Gemeinde Hiddenhausen im Überblick:
Luftverunreinigungen und Geruchsbelästigungen
Geruchsbelästigung durch im Haus betriebene Feuerstätten wie Kamine und Kachelöfen:
Feuerungsanlagen müssen sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden. Dies überprüft der Bezirksschornsteinfeger sowohl bei Inbetriebnahme als auch bei der regelmäßigen Feuerstättenschau.
Grundlegende Infos und Hinweise zur umweltgerechten Nutzung Ihrer Feuerungsanlage finden Sie in der Broschüre „Richtig heizen mit Holz schützt Umwelt, Gesundheit und Ressourcen“:
Link:
https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuvpubl/1_infoblaetter/12029.pdf
Verbrennen von Abfällen, Kleingartenabfällen und Holz im Freien:
Abfälle dürfen nur in dafür zulässigen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Das Verbrennen von Abfällen ist damit ausgeschlossen. Rechtsgrundlage ist § 28 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Auch das Verbrennen von Kleingartenabfällen ist nicht erlaubt. Rechtsgrundlage ist § 6 Absatz 4 der Abfallsatzung der Gemeinde Hiddenhausen. Stattdessen entsorgen Sie Gartenabfälle bitte auf folgende Weise:
- Kleingartenabfälle wie Baum- und Strauchschnitt, Krautreste, Laub, Rasenschnitt und weiteres können Sie auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, selbst kompostieren.
- Organische Abfälle aus Haus und Garten entsorgen Sie über die Biotonne. Diese gelangen so in eine umweltverträgliche Kreislaufwirtschaft.
- Übermengen an Gartenabfällen, die bei Eigenkompostierung die Qualität des Komposts vermindern oder für die Biotonne zu sperrig sind, können Sie kostengünstig bei der Firma Kompotec, Enger, Belke-Steinbeck, anliefern.
Erlaubt sind gelegentliche sogenannte Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuer in einer handelsüblichen Feuerschale, sofern Sie nur naturbelassenes stückiges Holz oder Holzbriketts verwenden. Allerdings dürfen diese das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen – zum Beispiel durch starke Rauchentwicklung.
Gülle
Landwirte sind verpflichtet, Gülle auf den Feldern schnell einzuarbeiten oder direkt in den Boden einzubringen. Dies soll die Ausgasung von Stickstoff und damit die Geruchsbelästigung verringern.
Die Ausbringung von Gülle ist innerhalb folgender Sperrfristen untersagt:
Ackerland: 01. November bis 31. Januar
Grünland: 15. November bis 31. Januar
Weitere Infos finden Sie auf der Seite der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen:
https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/ackerbau/duengung/guelle/index.htm
Pflanzenschutzmittel
Nach dem Pflanzenschutzgesetz dürfen Pflanzenschutzmittel nicht benutzt werden, wenn mit schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, Grund- und Oberflächenwasser oder den Naturhaushalt zu rechnen ist.
Verboten ist auch die Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln = Herbiziden auf Gehwegen, Einfahrten und sonstigen befestigten Flächen. Diese können in die Kanalisation oder in Bäche abgeschwemmt werden und die Gewässer belasten.
Auch die Verwendung von reinem, unverdünntem Essig und der Einsatz von Essigessenz, Essigreiniger und Salz ist nicht erlaubt. Zwar sind dies keine zugelassenen Pflanzenschutzmittel, werden sie aber benutzt, um Pflanzen abzutöten, ist diese Maßnahme dem Einsatz eines Pflanzenschutzmwww.landwirtschaftskammer.deittels gleichgestellt und kann entsprechend geahndet werden.
Zu bevorzugen sind mechanische Verfahren wie Hacken, Jäten, Heißwasser mit festem Besen, Hochdruckreiniger, Stahlbürsten sowie die Verwendung eines Fugenkratzers.
Weitere Infos finden Sie auf der Seite der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen: