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Wahlbekanntmachung zur Europawahl am 26.05.2019

 

1. 

Am 26.05.2019 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

 

2.

Die Gemeinde Hiddenhausen ist folgende 10 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk
Nummer
Bezeichnung des WahlbezirksBezeichnung des Wahlraums
001 001 Lippinghausen I OGS Lippinghausen (ehemals Gemeindehaus)
002 002 Lippinghausen II OGS Lippinghausen (ehemals Gemeindehaus)
003 003 Eilshausen I Grundschule Eilshausen
004 004 Eilshausen II Grundschule Eilshausen
005 005 Schweicheln-Bermbeck I Grundschule Schweicheln-Bermbeck
006 006 Schweicheln-Bermbeck II Grundschule Schweicheln-Bermbeck
007 007 Hiddenhausen Grundschule Hiddenhausen
008 008 Oetinghausen I Grundschule Oetinghausen
009 009 Oetinghausen II Grundschule Oetinghausen
010 010 Sundern Treffpunkt Sundern

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 15.04. bis 05.05.2019 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Es werden 3 Briefwahlvorstände gebildet. Die 3 Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15.00 Uhr im Rathaus der Gemeinde Hiddenhausen, Rathausstraße 1, 32120 Hiddenhausen zusammen.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung beziehungsweise die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. 

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, 

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder
    2. durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

6.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Absätze 1 und 3 Strafgesetzbuches).

Gemeinde Hiddenhausen, 03.05.2019

Gemeinde Hiddenhausen
Der Bürgermeister

gez. Rolfsmeyer

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