Schließung von Ladengeschäften, Cafes, Gaststätten etc.
Allgemeinverfügung
der Gemeinde Hiddenhausen
Gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetzt – IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.02.2020 (BGBl. I S. 148) in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) vom 28. November 2000 und §§ 35 Satz 2, 41 Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV. NRW S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.05.2018 (GV. NRW. S. 244) erlässt der Bürgermeister der Gemeinde Hiddenhausen als örtliche Ordnungsbehörde folgende
Allgemeinverfügung
1. Reiserückkehrern aus Risikogebieten nach RKI-Klassifizierung ist es für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt untersagt folgende Einrichtungen zu betreten:
- Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)
- Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
- stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen
- Berufsschulen
- Hochschulen
2. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen haben folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- Erschwerung des Eintrags von Corona-Viren, Schutz von Patienten und Personal sowie Einsparung persönlicher Schutzausstattung
- Aussprechen von Besuchsverboten oder restriktiven Einschränkungen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Einwohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten)
- Schließung der Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen für Patienten und Besucher
- Unterlassen sämtlicher öffentlicher Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc.
3. Schließung bzw. Einstellung folgender Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote:
- Alle Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen ab dem 16.03.2020
- Alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen ab dem 19.03.2020
- Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen ab dem 16.03.2020
- Spiel- und Bolzplätze ab dem 19.03.2020
- Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen ab dem 17.03.2020
- Reisebusreisen ab dem 19.03.2020
- Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 17.03.2020
- Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen ab dem 16.03.2020
- Gleiches gilt für Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen ab dem 16.03.2020
4. Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist ab dem 16.03.2020 zu beschränken und nur unter strengen Auflagen sowohl für den Innen- als auch für den Außenbereich (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zur richtigen Hygienemaßnahmen etc.) zu gestatten:
- Bibliotheken außer Bibliotheken an Hochschulen und
- Mensen, Restaurants und Speisegaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen
Restaurants und Speisegaststätten dürfen frühestens ab 6 Uhr geöffnet werden und sind spätestens ab 15 Uhr zu schließen.
5. NICHT zu schließen ist
-
- der Einzelhandel für Lebensmittel,
- Wochenmärkte,
- Abhol- und Lieferservice,
- Getränkemärkte,
- Apotheken,
- Drogerien,
- Tankstellen,
- Banken und Sparkassen,
- Poststellen,
- Frisöre,
- Reinigungen,
- Waschsalons,
- der Zeitungsverkauf,
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und
- der Großhandel.
Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels sind ab dem 19.03.2020 zu schließen. Dienstleister und Handwerker können Ihrer Tätigkeit weiter nachgehen.
6. Der Zugang zu Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen ist ab dem 19.03.2020 nur gestattet, wenn sich dort nicht zu schließende Einrichtungen nach Nr. 5 Satz 1 befinden, und nur zu dem Zweck die Einrichtung aufzusuchen.
7. Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels wird bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet‘ dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.
8. Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes sind verpflichtet, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen getroffen werden.
9. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
10. Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseins-für- und -Vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z. B. Wochenmärkte).
11. Ausgenommen sind Blutspendetermine, da sie der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Blutprodukten dienen. Die Termine sind unter Beachtung angepasster besonderer hygienischer Vorkehrungen, insbesondere auf die Begrenzung der Kontakte auf ein Minimum, durchzuführen. Spender, die einen Anhalt für einen Infekt bieten, sollen bereits zu Beginn erkannt werden und den Termin umgehend verlassen. Die Verweildauer weiterer Spender soll möglichst geringgehalten werden.
12. Versammlungen auch zur Religionsausübung sind zu unterbleiben. (Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.)
13. Die in kursiv dargestellten Änderungen treten am 19.03.2020 in Kraft.
Diese Anordnungen sind zunächst befristet bis 19.04.2020 um 24:00 Uhr.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 und 4 VwVfG NRW einen Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung an der Bekanntmachungstafel des Rathauses der Gemeinde Hiddenhausen, Rathausstraße 1, 32120 Hiddenhausen.
Begründung:
Sachlage:
Das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in NRW gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den ver-gangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 In-fektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Allgemeinverfügungen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen.
Rechtslage:
Rechtsgrundlage dieser Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG. Hiernach kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.
Der Bürgermeister der Gemeinde Hiddenhausen ist gem. § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 ZVO-IfSG für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig.
Eine übertragbare Krankheit ist gem. § 2 Nr. 3 IfSG eine durch Krankheitserreger verursachte Krankheit, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden kann.
Der Krankheitserreger ist ein vermehrungsfähiges Virus, dass bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich auch zuletzt auch in Hiddenhausen immer weiter verbreitet. Im gesamten Gebiet des Kreises Herford wurden bereits Krankheits- und Ansteckungsverdächtige festgestellt.
Aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2, ist grundsätzlich auch in den o. g. Fällen davon auszugehen, dass keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, als die o. g. Schutzmaßnahmen. Das Auswahlermessen der Gemeinde Hiddenhausen als örtliche Ordnungsbehörde reduziert sich damit dahingehend, dass nur die o. g. Maßnahmen bis zur Änderung der Gefährdungslage und Aufhebung der angeordneten Maßnahmen in Betracht kommen.
Die o. g. Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und angemessen, um die konkret drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen abzuwehren. Diese Gemeinwohlbelange rechtfertigen die genannten Einschränkungen. Die Gesundheit und das menschliche Leben genießen einen höheren Stellenwert als die allgemeine Handlungsfreiheit und das wirtschaftliche Interesse der Betreiber. Den zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen stehen erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren weiteren Verbreitung des Corona-Virus gegenüber. Bei der Abwägung überwiegen die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. Hierbei handelt es sich um Rechtsgüter von sehr hoher Bedeutung. Um dem staatlichen Schutzauftrag gerecht zu werden, sind die o. g. Maßnahmen unter Abwägung aller beteiligten Interessen daher gerechtfertigt.
Diese Allgemeinverfügung ist nach § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis:
Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Minden schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle oder durch Übertragung eines elektronischen Dokumentes nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24.11.2017 einzureichen.
Hiddenhausen, den 18.03.2020
Gez.
Der Bürgermeister