Planfestellungsverfahren B61
-Der Bürgermeister-
Planfeststellung für den Ausbau der B 61, Nordring bis zur B 239 in der Stadt Herford, Gemarkungen Herford, Gemeinde Hiddenhausen, Gemarkung Lippinghausen, Stadt Löhne, Gemarkung Gohfeld und in der Stadt Vlotho, Gemarkung Exter
einschließlich
- der plangleichen Knotenpunkte B 61/K 7 in Bau-km 1+700,000, B 61/L 545/K7 in Bau-km 2+075,00 und B 61/B 239/ “Goebenstraße“ in Bau-km 2+400,00,
- des Neubaus der Unterführungen des Ramkerbaches im Zuge der B 61 und des Düsedieksbaches im Zuge der L 545 sowie
- der hiermit im Zusammenhang stehenden übrigen Änderungsmaßnahmen am bestehenden Straßen-, Wege- und Gewässernetz und Anlagen Dritter sowie Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege auf den Gebieten
- der Stadt Herford: Gemarkung Herford; Flur 17 und 21
- der Stadt Vlotho: Gemarkung Exter; Flur 19 und 24
- der Stadt Löhne: Gemarkung Gohfeld; Flur 6
- der Gemeinde Hiddenhausen: Gemarkung Lippinghausen; Flur 6
Für das vorgenannte Bauvorhaben ist seit dem Jahr 2014 ein Planfeststellungsverfahren anhängig. Für das Vorhaben wurde die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Einzelfall gemäß §§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 14.6 der Anlage zu § 3 Abs. 1 UVPG, 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (im Folgenden: UVPG) bejaht. Die Planunterlagen haben bereits in der Zeit vom 26. Mai 2014 bis zum 25. Juni 2014 bei den Städten Herford und Vlotho öffentlich ausgelegen.
Zwischenzeitlich hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe in Bielefeld, als Vorhabenträger die Planungsunterlagen hinsichtlich der Straßenentwässerung um einen Fachbeitrag zur EG-Wasserrahmenrichtlinie (im Folgenden: wasserrechtlicher Fachbeitrag) ergänzt und in das o. g. Planfeststellungsverfahren eingebracht. Der wasserrechtliche Fachbeitrag beschreibt die von der Straßenentwässerung betroffenen Wasserkörper und bewertet die Auswirkungen des Vorhabens auf deren Qualitätskomponenten. Bei diesem wasserrechtlichen Fachbeitrag handelt es sich um eine neue entscheidungserhebliche Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens, sodass die Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 UVPG hierzu erneut beteiligt wird.
Der wasserrechtliche Fachbeitrag liegt in der Zeit
vom 23. Januar 2019 bis zum 22. Februar 2019
wie folgt zur allgemeinen Einsichtnahme bei der Gemeinde Hiddenhausen aus:
Rathaus der Gemeinde Hiddenhausen
Rathausstraße 1
32120 Hiddenhausen
Amt für Gemeindeentwicklung, Zimmer 22
während der Öffnungszeiten
montags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
dienstags und donnerstags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Der wasserrechtliche Fachbeitrag ist zudem auf der Homepage der Bezirksregierung (www.bezreg-detmold.nrw.de) auf der Startseite unter dem Pfad:
Aufgaben > Planung und Verkehr > Planfeststellung > Info Planfeststellungsverfahren > Verfahrensübersicht einsehbar. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Zweifelsfall gemäß § 27 a Absatz 1 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der Inhalt der im Auslegungslokal ausgelegten Unterlagen maßgeblich ist.
Jeder, dessen Belange durch den wasserrechtlichen Fachbeitrag berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum
08. März 2019,
bei der Bezirksregierung Detmold, Dezernat 25, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold oder bei der Gemeinde Hiddenhausen (Adresse siehe oben)
schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen hiergegen erheben.
Darauf, dass eine gewöhnliche E-Mail (außer De-Mail oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur) nicht der erforderlichen Schriftform genügt, wird hingewiesen.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG NRW). Der Einwendungsausschluss gilt nur für das Verwaltungsverfahren.
Einwendungen werden grundsätzlich in nicht anonymisierter Form dem Vorhabenträger zugeleitet, weil dieser ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen hat. Dieses Interesse ergibt sich aus Sinn und Zweck der Zulassungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung. In diesen Verfahren werden Daten an den Vorhabenträger weitergegeben, die die Einwender mit dem Ziel, dass sie bei der Entscheidung über das Verfahren berücksichtigt werden, selbst in das Anhörungsverfahren eingebracht haben. Der Vorhabenträger muss sich mit den Einwendungen unter Beachtung der Angaben zu Personen und persönlichen Situationen (z. B. Wohnort) der Einwender auseinandersetzen und diese im weiteren Verlauf des Verfahrens hinreichend berücksichtigen. Der Weitergabe ihrer persönlichen Angaben können die Einwender mit nachvollziehbarer substantiierter Begründung widersprechen. Das setzt voraus, dass im persönlichen Einzelfall ein über das Interesse des Vorhabenträgers hinausgehendes persönliches Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten vorliegt. Ein bloßer, nicht nachvollziehbar begründeter Hinweis, der Weiterleitung der personenbezogenen Daten werde widersprochen, reicht nicht aus, um eine erforderliche Interessenabwägung vornehmen zu können und personenbezogene Daten ggf. nicht weiterzuleiten.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet wurden, ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Gleiches gilt für Einwendungen die in vervielfältigter Form mit gleichlautendem Text eingereicht werden (gleichförmige Eingabe). Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Im bisherigen Anhörungsverfahren bereits erhobene Einwendungen bleiben unberührt und behalten ihre Gültigkeit. Erneute Einwendungen sind insoweit nicht erforderlich.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen oder Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Hiddenhausen, 16.01.2019
Der Bürgermeister
gez. Rolfsmeyer