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Datum: 13.07.2022

Inkrafttreten der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. Li 1 „Neues Ortszentrum“

Öffentliche Bekanntmachung

Rathausbekanntmachungen

Nach Durchführung des Aufstellungsverfahren nach § 2 Abs. 1 ff.  des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.2022 (BGBl. I S. 674), hat der Rat der Gemeinde Hiddenhausen am 23.06.2022 die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. Li 1 „Neues Ortszentrum“ nach § 10 BauGB als Satzung und die Begründung dazu beschlossen.

Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. Li 1 wurde nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Der Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. Li 1 „Neues Ortszentrum“ ist in dem nebenstehenden Übersichtsplan durch eine unterbrochene schwarze Linie gekennzeichnet:

Die 5. Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes und die Begründung liegen im Rathaus der Gemeinde Hiddenhausen, Amt für Gemeindeentwicklung, Rathausstr. 1, 32120 Hiddenhausen, während der Dienststunden für jeden zur Einsicht aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Hinweise:

I.          Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach §§ 39 bis 42 BauGB für durch die vorgenannte Aufstellung des Bebauungsplanes eintretende Vermögensnachteile sowie für das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

II.         Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird hingewiesen:

            Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Hiddenhausen, Amt für Gemeindeentwicklung, Rathausstraße 1, 32120 Hiddenhausen, schriftlich unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

III.        Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung wird hingewiesen:

            Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. Li 1 kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)    die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. Li 1 ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)     der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Hiddenhausen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bekanntmachungsanordnung:

Der Beschluss der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. Li 1 durch den Rat der Gemeinde Hiddenhausen, Ort und Zeit der Auslegung sowie die aufgrund des BauGB und der GO NRW erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Auf die Veröffentlichung auf der Internetseite www.hiddenhausen.de der Gemeinde Hiddenhausen und auf die zentrale Internetseite des Landes NRW https://www.bauleitplanung.nrw.de  wird hingewiesen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. Li 1 rechtsverbindlich.

Hiddenhausen, den       05.07.2022      

Veröffentlicht am:          13.07.2022                                                                 i.V. gez. Frenzel


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