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Datum: 11.06.2021

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Hiddenhausen für das Haushaltsjahr 2021

Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Gemeinde Hiddenhausen
für das Haushaltsjahr 2021


1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), hat das Vertretungsorgan der Gemeinde Hiddenhausen mit Beschluss vom 06.05.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Kommune voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit

dem Gesamtbetrag der Erträge auf 37.512.800 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 39.372.200 €

im Finanzplan mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit auf 32.660.000 €

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit auf 36.081.100 €

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 2.887.400 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 3.226.500 €

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 339.100 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 650.000 €

festgesetzt.


§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, der für Investitionen erforderlich ist,
wird auf 339.100 €
festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
1.576.000 €
festgesetzt.


§ 4

Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 1.859.400 €
festgesetzt.


§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf 23.600.000 €
festgesetzt.

§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 221 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 450 v.H.

2. Gewerbesteuer auf 435 v.H.


§ 7

Beamtinnen und Beamte können mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in eine höhere Planstelle eingewiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) – Artikel 2 des Gesetzes vom 14.06.2016 (GV.NRW. S. 310, 339, 642) – vorliegen.


§ 8

Ein Fehlbetrag gemäß § 81 Abs. 2 Ziffer 1 GO ist als erheblich anzusehen, wenn er 5 % des Aufwandes im Gesamtergebnisplan (ohne Nachträge) des jeweiligen Haushaltsjahres übersteigt.

Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen nach § 81 Abs. 2 Ziffer 2 GO sind als erheblich zu bezeichnen, wenn sie 5 % der Aufwendungen bzw. Auszahlungen im Gesamtergebnis- bzw. Gesamtfinanzplan des jeweiligen Haushaltsjahres überschreiten. Bei der Bemessung des Mehraufwandes / der Mehrauszahlung sind damit sachlich zusammenhängende Erträge bzw. Einzahlungen mindernd zu berücksichtigen. Dazu müssen diese im jeweiligen Haushaltsjahr bereits eingegangen oder zumindest durch Leistungsbescheid für das jeweilige Haushaltsjahr zugesichert sein.

Einzelne Investitionen und unabweisbare Instandsetzungen an Bauten, deren Auszahlungen abzüglich zweckgebundener Einzahlungen im Einzelfall einen Betrag von 500.000 € nicht überschreiten gelten als geringfügig im Sinne von § 81 Abs. 3 Ziffer 1 GO. Die Summe der Mehrauszahlungen für Investitionen gilt dann als geringfügig, wenn sie abzüglich zweckgebundener Einzahlungen 5 % der investiven Auszahlungen im Gesamtfinanzplan des jeweiligen Haushaltsjahres nicht übersteigt.

Als erhebliche Mehraufwendung bzw. Mehrauszahlung im Sinne von § 83 Abs. 2 GO NRW ist eine Überschreitung im Einzelfall von mehr als 5 %, mindestens aber 25.000 € des Haushaltsansatzes im jeweiligen Produkt zu betrachten.

Unabhängig von dieser Regelung gelten Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen als nicht erheblich, wenn

• sie auf Gesetz, Vertrag oder einer Entscheidung des Rates beruhen,

• sie durch zweckgebundene Erträge/Einzahlungen oder Minderaufwendungen/Minderauszahlungen im Budget des jeweiligen Fachamtes gedeckt sind,

• sie aufgrund innerer Verrechnung erforderlich sind

• es sich um Jahresabschlussbuchungen (insbesondere die Buchung von Abschreibungen und Rückstellungen), Rücklagenzuführungen und Wertberichtigungen von Forderungen handelt

• es sich um Umschuldungen bzw. Prolongationen von Investitionskrediten handelt.

Der Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Leistung nicht erheblicher über- und außerplanmäßiger Aufwendungen bzw. Auszahlungen durch den Kämmerer auf die jeweiligen Amtsleitungen wird zugestimmt.

Die Veranschlagung und Abrechnung von Investitionen ist ab einem Gesamtauszahlungsbetrag von 10.000 € im Haushaltsplan bzw. Jahresabschluss als Einzelmaßnahme abzubilden. In diesen Fällen sind im betreffenden Teilplan bzw. in der betreffenden Teilrechnung die im Zusammenhang stehenden Einzahlungen und Auszahlungen, deren Summe und der Saldo daraus auszuweisen.


Hiddenhausen, 06.05.2021


gez. Hüffmann gez. Schnitker
Bürgermeister SchriftführerIn


2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Absatz 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Herford mit Schreiben vom 11.05.2021 angezeigt worden.
Die nach § 75 Absatz 4 GO NRW erforderliche Genehmigung der Verringerung der allgemeinen Rücklage ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Herford mit Verfügung vom 10.06.2021 erteilt worden.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 11.06.2021 bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2021 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Hiddenhausen, Rathausstraße 1, Zimmer 207 öffentlich aus und ist unter der Adresse www.hiddenhausen.de im Internet verfügbar.

Hiddenhausen, den 10.06.2021

gez. Hüffmann
Bürgermeister


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