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Datum: 06.04.2022

Bekanntmachung der Gemeinde Hiddenhausen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 15.05.2022

1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Hiddenhausen wird in der Zeit vom 25.04.2022 bis 29.04.2022 während der allgemeinen Öffnungszeiten in Hiddenhausen im Rathaus, Rathausstraße 1, Raum 3, 32120 Hiddenhausen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.


Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.


Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann vor der Wahl in der Zeit vom 25.04.2022 bis 29.04.2022, spätestens am 29.04.2022 bis 13.00 Uhr, bei der Gemeinde Hiddenhausen, Wahlbüro, Rathausstraße 1 32120 Hiddenhausen, Raum 3, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 24.04.2022 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 90 Herford I durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

5.1   in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
5.2   nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, wenn

  1. sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 10 Landeswahlordnung (bis zum 24.04.2022) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 17 Absatz 1 des Landeswahlgesetzes (bis zum 29.04.2022) versäumt haben,
  2. wenn er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist,
  3. das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde Hiddenhausen gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 13.05.2022, 18.00 Uhr, bei der Gemeinde Hiddenhausen - Wahlbüro, mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Fernmündliche Anträge sind unzulässig und können deshalb nicht entgegengenommen werden.

Das Wahlbüro der Gemeinde Hiddenhausen ist während der allgemeinen Öffnungszeiten montags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, dienstags und donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr im Rathaus, Rathausstraße 1, Erdgeschoss, 32120 Hiddenhausen erreichbar.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr/ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

6.  Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

    • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
    • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
    • ein Merkblatt für die Briefwahl

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde Hiddenhausen vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den blauen Stimmzettelumschlag, der zu verschließen ist, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt, steckt den unterschriebenen Wahlschein und den Stimmzettelumschlag in den roten Wahlbriefumschlag und verschließt den Wahlbriefumschlag.

Bei der Briefwahl muss die/der Wähler/in den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Hiddenhausen, den 30.03.2022
Gemeinde Hiddenhausen

Der Bürgermeister

gez. Hüffmann

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