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Datum: 08.08.2020

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Integrationsrates der Gemeinde Hiddenhausen am 13.09.2020 

 

1. Das Wählerverzeichnis für die Stimmbezirke in der Gemeinde Hiddenhausen wird in der Zeit vom 24.08.2020 bis 28.08.2020 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Rathausstraße 1, Raum 15, 32120 Hiddenhausen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Das Wahlbüro ist barrierefrei zu erreichen. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Für eine etwaige Stichwahl am 27.09.2020 wird kein neues Wählerverzeichnis erstellt.

 

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 28.08.2020 bis 13.00 Uhr, bei der Gemeinde Hiddenhausen, Rathaus, Rathausstraße 1, Raum 15, 32120 Hiddenhausen, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

 

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 23.08.2020 eine Wahlbenachrichtigung die Integrationsratswahl.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in der Gemeinde Hiddenhausen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

 

5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte

 

5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

 

  1. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 28.08.2020 versäumt haben,
  2. wenn das Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist,
  3. wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
    • Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte werden noch bis zum 16. Tag vor der Wahl (28.08.2020) von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sich ihre Wahlberechtigung bis zu diesem Tag durch Eintragung in das Melderegister herausstellt.

 

6. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11.09.2020, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

7. Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten zugleich 

    • einen amtlichen Stimmzettel
    • einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag
    • einen amtlichen orangen Wahlbriefumschlag
    • ein Merkblatt für die Briefwahl

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 16.00 Uhr eingeht.

Die orangen Wahlbriefe für die Integrationsratswahl werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert.

Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Hiddenhausen, den 04.08.2020

Gemeinde Hiddenhausen
Der Bürgermeister
In Vertretung:

gez. Frenzel

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