Aufstellung einer Außenbereichssatzung für den Bereich westlich der Eilshauser Straße im Ortsteil Oetinghausen
Gemeinde Hiddenhausen
- Der Bürgermeister -
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Aufstellung einer Außenbereichssatzung für den Bereich westlich der Eilshauser Straße im Ortsteil Oetinghausen
Öffentliche Auslegung des Entwurfes nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die Gemeinde Hiddenhausen hat am 09.09.2019 aufgrund des § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3634), beschlossen, eine Außenbereichssatzung für den Bereich westlich der Eilshauser Straße aufzustellen.
Die Grenzen des Geltungsbereiches der vorgenannten Satzung sind in dem nachstehenden Übersichtsplan durch eine unterbrochene schwarze Linie gekennzeichnet:
Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Entwurf der vorgenannten Satzung mit Begründung wird nach § 3 Absatz 2 BauGB in der Zeit vom
16.12.2019 bis 20.01.2020 einschließlich
im Rathaus der Gemeinde Hiddenhausen, Amt für Gemeindeentwicklung, Rathausstraße 1, 32120 Hiddenhausen, Zimmer 24, während der Dienststunden (montags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, dienstags und donnerstags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr) für jeden zur Einsicht öffentlich ausgelegt.
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Absatz 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.
Die Unterlagen können während der Offenlegung eingesehen werden. Ebenfalls können sie während des Auslegungszeitraumes auf der Internetseite www.hiddenhausen.de und über eine zentrale Internetseite des Landes NRW http://uvp-verbund.de/nw eingesehen werden.
Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB unberücksichtigt bleiben können.
Hiddenhausen, den 26.11.2019
Veröffentlicht am: 30.11.2019
gez. Rolfsmeyer