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Datum: 10.06.2020

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung der Gemeinde Hiddenhausen am 13.09.2020

Wahlbekanntmachung_Hiddenhausen

Der Wahlausschuss der Gemeinde Hiddenhausen hat in seiner Sitzung am 11.02.2020 die Einteilung des Wahlgebiets in 16 Wahlbezirke mit 32 Vertretern beschlossen.
Die öffentliche Bekanntmachung der Einteilung der Wahlbezirke ist am 18.02.2020 im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hiddenhausen erfolgt und steht zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde Hiddenhausen unter www.hiddenhausen.de zur Einsicht zur Verfügung.

Gemäß dem Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 vom 29.05.2020 in Verbindung mit § 24 und § 75b der Kommunalwahlordnung - KWahlO - vom 31.08.1993 (GV. NRW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312d) fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters und des Rates der Gemeinde Hiddenhausen auf.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Funktionsbezeichnungen gemäß § 49 Absatz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV. NRW. S. 454, 509/SGV. NW. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des KWahlG und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11.4.2019 (GV. NRW. S. 202) und § 12 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in weiblicher oder männlicher Form geführt werden.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden. Diese werden in Papierform ab sofort kostenlos zur Verfügung gestellt und können beim Wahlamt der Gemeinde Hiddenhausen, Rathaus, Rathausstraße 1, 32120 Hiddenhausen, Zimmer 15 abgeholt oder per E-Mail an wahlamt@hiddenhausen.de angefordert werden. Das Wahlamt steht auch für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung und ist telefonisch unter der Rufnummer (05221) 964121 erreichbar.

Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sowie der §§ 46b bis 46e KWahlG und der §§ 25, 26 und 31 sowie § 75a und b KWahlO wird hingewiesen.

1. Allgemeines

1.1 Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht werden. (s. § 15 KWahlG).

1.2 Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.

Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.

Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Bewerber als Ersatzbewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt.

Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind ab dem 1. August 2019, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen 2020 zu wählen (s. Artikel 5 § 2 des Gesetzes zur Änderung des KWahlG und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 01.10.2013).

Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Der Wahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags (s. § 17 KWahlG).

1.3 Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Absatz 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben (s. § 15 Absatz 2 KWahlG). Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, wird das Innenministerium zu gegebener Zeit noch öffentlich bekannt geben.


2. Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters

2.1 Der Wahlvorschlag für das Amt des Bürgermeisters soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:

  • Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können auch durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden;
  • Familienname, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers.

2.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Absatz 2 Satz 1 KWahlG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein. Aus dem Wahlvorschlag sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson hervorgehen.

2.3 Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 96 Wahlberechtigten der Gemeinde persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften gemäß Anlage 14c zur KWahlO). Einzelbewerber, die sich selbst vorschlagen, müssen ebenso die benötigte Zahl an Unterstützungsunterschriften beibringen (s. § 46d KWahlG). Dies gilt nicht, wenn der bisherige Bürgermeister vorgeschlagen wird.

Gemeinsame Vorschläge von mehreren Parteien oder Wählergruppen sind zulässig. Es sind dabei jeweils alle Wahlvorschlagsträger zu benennen. Die vorgeschlagene Person ist entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der Wahlvorschlagsträger in geheimer Abstimmung zu wählen. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von der jeweiligen Leitung aller Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Unterstützungsunterschriften nach dem Muster der Anlage 14c KWahlO sind beizubringen, wenn keiner der Wahlvorschlagsträger in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten ist.

Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.

2.4 Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 96 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers, bei Parteien und Wählergruppen auch deren Kurzbezeichnung, anzugeben. Der Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
  • Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sollen vom Unterzeichner persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden.

Die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig, wenn dieser in der Gemeinde wahlberechtigt ist.

2.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:

  • Die Zustimmungserklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12c zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. Dabei hat der Bewerber zu versichern, dass er für keine andere Wahl zum Bürgermeister oder Landrat kandidiert. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
  • Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13b zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden.
  • Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers (Anlage 9 c zur KWahlO) mit der nach § 17 Absatz 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt (Anlage 10 c zur KWahlO).


3. Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk

3.1 Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:

  • Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden;
  • Familienname, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Absatz 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.

3.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Absatz 2 Satz 1 KWahlG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten. Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertreten-den Vertrauensperson enthalten.

3.3 Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens 3 Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der Kandidat aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, es sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz aufgrund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerber benannt waren und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist.
Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden (§ 15 Absatz 2 KWahlG).

3.4 Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens 3 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 17 KWahlG zu bestätigen. Der Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
  • Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und zur An-schrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung durch den Unterzeichner sollen vom Unterzeichner persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden.
  • Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass er im Wahlbezirk wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
  • Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Leistet ein Wahlberechtigter mehrere Unterstützungsunterschriften für verschiedene Wahlvorschläge mit unterschiedlichem oder gleichem Datum, kommt es für die Gültigkeit ausschließlich auf die Reihenfolge der Vorlage durch die Wahlvorschlagsträger bei der Gemeinde an, die die Wahlberechtigung bescheinigt. Gültig ist die zuerst vorgelegte Unterstützungsunterschrift. Die gleichzeitige Unterzeichnung einer Reserveliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig.
  • Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

3.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:

  • Die Zustimmungserklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a zur KWahlO, die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO abgegeben werden. Die ord-nungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
  • Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13a zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO erteilt werden.
  • Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber, im Falle eines Einspruchs nach § 17 Abs. 6 KWahlG auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung. mit den nach § 17 Absatz 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9a zur KWahlO gefertigt sein, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 10a zur KWahlO abgegeben werden.
  • Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein muss.
  • Sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Absatz 1 oder 6 KWahlG bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis sowie im Falle des § 13 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b oder d KWahlG auch die ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.
  • Parteien oder Wählergruppen wie unter Nr. 1.3 genannt, haben außerdem den Nachweis einzureichen, dass der für das Wahlgebiet zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesender Personen sowie ihre Satzung und ihr Programm.


4. Wahlvorschläge für Reserveliste

4.1 Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein.

4.2 Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten:

  • Name der einreichenden Partei oder Wählergruppe;
  • Familienname, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Absatz 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.

Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf einer Reserveliste aufgestellten Bewerber sein soll.

4.3 Soll ein Bewerber auf der Reserveliste Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber sein (§ 16 Absatz 2 KWahlG), so muss die Reserveliste ferner enthalten:

  • den Familien- und die Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers;
  • den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist.

4.4 Reservelisten von unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 10 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

4.5 Muss die Reserveliste von mindestens 10 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern und nach dem Muster den Anlage 14 b zur KWahlO zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung und ggf. Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Der Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Der Reserveliste sind für die betreffende Partei oder Wählergruppe und für die in ihr enthaltenen Bewerber die in § 26 Absatz 4 und 5 Satz 1 KWahlO genannten Unterlagen beizufügen. Die Zustimmungserklärung der Bewerber ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO oder einzeln nach dem Muster der Anlage 12b zur KWahlO abzugeben. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung für diesen Wahlvorschlag vorliegt oder beigebracht wird.

Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Gemeinde Hiddenhausen sind spätestens bis zum 27. Juli 2020 (48. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), beim Wahlleiter der Gemeinde Hiddenhausen im Rathaus, Zimmer 15 einzureichen. Für die Abgabe der Wahlvorschläge sollte vorab telefonisch unter der Rufnummer 05221 964-121 ein Termin mit dem Wahlamt vereinbart werden.

Zudem wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.


Hiddenhausen, den 04.06.2020
Gemeinde Hiddenhausen
Der Wahlleiter

gez. Frenzel

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