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Datum: 16.03.2020

Schließung von Kindertagesstätten, offenen Ganztagsschulen etc.

Allgemeinverfügung
der Gemeinde Hiddenhausen

Gemäß § 28 Abs.1 S. 2 des Gesetztes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.02.2020 (BGBl. I S. 148) in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) vom 28. November 2000 und §§ 35 Satz 2, 41 Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV. NRW S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.05.2018 (GV. NRW. S. 244) erlässt der Bürgermeister der Gemeinde Hiddenhausen als örtliche Ordnungsbehörde folgende

Allgemeinverfügung

  1. Sämtliche Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, Kinderbetreuungen in besonderen Fällen, Kindertageseltern, offene Ganztagsschulen haben Kinder im Alter bis zur Einschulung sowie Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten bzw. Betreuungspersonen ab Montag, 16.03.2020 bis zum 19.04.2020 den Zutritt zu den Betreuungsangeboten zu untersagen.
  2. Ausgenommen von Ziffer 1 sind Kinder im Alter bis zur Einschulung sowie Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte bzw. Betreuungsperson eine unentbehrliche Schlüsselperson ist. Eine Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung, insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung nicht gewährleistet werden kann.

Schlüsselpersonen sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung

    • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
    • der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung,
    • der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient.

Zur Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der

    • Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege,
    • der Behindertenhilfe,
    • der Kinder- und Jugendhilfe,
    • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz),
    • der Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
    • der Lebensmittelversorgung
    • der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

3. Die Unentbehrlichkeit ist der betreffenden Einrichtung/Kindertagespflegestätte durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten nachzuweisen.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 und 4 VwVfG NRW einen Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang an der Bekanntmachungstafel des Rathauses, Rathausstraße 1, 32120 Hiddenhausen.


Begründung:

Sachlage:
Das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in NRW gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, Maßnahmen zu treffen, die eine weitere Ausbreitung des Virus verzögern und Infektionsketten unterbrechen.

Die vorherrschende Übertragung von SARS-CoV-2 erfolgt durch Tröpfcheninfektion, wie z. B. durch Husten oder Niesen. Auch Schmierinfektionen oder Übertragungen durch mild erkrankte oder asymptomatisch infizierte Personen sind möglich.

Rechtslage:
Rechtsgrundlage dieser Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG. Hiernach kann die zuständige Behörde die in § 33 IfSGgenannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Der Bürgermeister der Gemeinde Hiddenhausen ist gem. § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 ZVO-IfSG für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig.

Eine übertragbare Krankheit ist gem. § 2 Nr. 3 IfSG eine durch Krankheitserreger verursachte Krankheit, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden kann.

Der Krankheitserreger ist ein vermehrungsfähiges Virus, dass bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich auch zuletzt auch in Gemeinde Hiddenhausen immer weiterverbreitet. Im gesamten Gebiet des Kreises Herford wurden bereits Krankheits- und Ansteckungsverdächtige festgestellt. Nach bisherigem Sachstand sind auch immer mehr Kindertageseinrichtungen von der durch den Erreger ausgelösten Krankheit COVID-19 betroffen. Ferner ist nach derzeitiger Datenlage von einem weiteren drastischen Anstieg der Infektionszahlen auszugehen, sodass auch immer mehr Kindertageseinrichtungen von dem Virus betroffen sein werden.

Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder zwar nicht schwer an COVID-19. Sie können allerdings ebenso wie Erwachsene und wahrscheinlich auch ohne Symptome zu zeigen, Überträger von SARS-CoV-2 sein. Es ist daher unerlässlich, dass auch Kinder eine disziplinierte Hygieneetikette einhalten.
Das Einhalten einer disziplinierten Hygieneetikette ist bei Kindern abhängig von deren Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung und bedarf daher noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in den in Ziffer 1 genannten Einrichtungen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Aufsichtspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden. Ferner bringt ein frühkindliches Spielen in den unter Ziffer 1 genannten Einrichtungen regelmäßig einen spontanen engen Körperkontakt der Kinder mit sich. Damit ist die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten ausbreiten, besonders hoch. Entsprechend ist zu erwarten, dass die Zahl der Kinder, die Überträger von SARS-CoV-2 sein werden, erheblich ansteigt. Durch die infizierten Kinder wird das Virus in deren Familien und andere Lebensbereiche eingebracht. Auf diesem Wege erfolgt sowohl ein weiterer Infektionsdruck auf die mittlere Altersgruppe (Erwerbstätige) als auch auf höheren Altersgruppen. Letztere gelten nach dem derzeitigen Erkenntnisstand als Risikogruppe und sind daher besonders zu schützen.

Ziel dieser Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen bzw. einzudämmen. Zur Vermeidung einer Ausbreitung ist die Schließung der unter Ziffer 1 genannten Einrichtungen geeignet. Die Schließung der unter Ziffer 1 genannten Einrichtungen ist ebenso erforderlich, da mildere, gleich geeignete Schutzmaßnahmen nicht ersichtlich sind.

Die Regelungen diese Allgemeinverfügung sind insgesamt auch als angemessen anzusehen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Gesundheit überwiegt hier die privaten Interessen der Erziehungsberechtigten und Kindertageseinrichtungen an einer uneingeschränkten Fortführung des Betreuungsangebotes. Die getroffene Regelung steht nicht außer Verhältnis zu dem mit dieser Allgemeinverfügung angestrebten Gesundheitsschutzes. Insbesondere durch die Ausnahmeregelung wird sichergestellt, dass die Kernaufgaben des öffentlichen Lebens fortgesetzt werden können.

Diese Allgemeinverfügung ist nach § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Minden schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle oder durch Übertragung eines elektronischen Dokumentes nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24.11.2017 einzureichen.

Hiddenhausen, den 16.03.2020
gez.
Der Bürgermeister

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