2. Änderungssatzung vom 27.06.2022 zur „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule und Randstundenbetreuung in den Grundschulen der Gemeinde Hiddenhausen vom 21.09.2006“, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 30.04.2008
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), des § 9 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NW) vom 15. Februar 2005 (GV. NW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW S. 358), des § 51 Abs. 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz NW) – Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 03. Dezember 2019 in der Fassung vom 1. August 2020 (GV.NRW S. 894) sowie des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NW vom 23. Dezember 2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“, zuletzt geändert durch Runderlass vom 13. Dezember 2018, hat der Rat der Gemeinde Hiddenhausen in seiner Sitzung am 23. Juni 2022 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
In § 2 – Teilnahmeberechtigte, Aufnahme - , Absatz 2, entfällt der Satz „Ein Rechtsanspruch auf Besuch der OGS besteht nicht.“
In § 6 – Höhe der Elternbeiträge - , Absatz 1, werden die Worte „in der ersten Einkommensgrenze“ durch die Worte „in die erste Einkommensgruppe“ ersetzt.
In § 7 – Einkommensermittlung – wird der erste Absatz wie folgt gefasst:
„1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes insbesondere über Freibeträge, Freigrenzen, Steuerbefreiungen, Vorsorgeaufwendungen und außergewöhnliche Belastungen sind für den Einkommensbegriff nach dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern das Einkommen nicht. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG und Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB VIII (KJHG) bzw. nach § 33 i. V. m. § 39 SGB VIII (KJHG) sowie das Pflegegeld nach dem SGB XI sowie SGB XII sind nicht hinzuzurechnen. Auch Einkünfte aus ehrenamtlichen Tätigkeiten sind nicht hinzuzurechnen, sofern es sich dabei nicht um Lohnersatzleistungen handelt. Ferner bleibt das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz unberücksichtigt. Bei Mehrlingsgeburten vervielfachen sich die vorgenannten Beträge mit der Zahl der geborenen Kinder.“
In § 7 – Einkommensermittlung – wird der dritte Absatz wie folgt gefasst:
„3) Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen. Wenn sich das Einkommen voraussichtlich auf Dauer verändert, ist abweichend von Satz 1 ein hochgerechnetes Jahreseinkommen zugrunde zu legen.
Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, neu festzusetzen. „
In § 7 – Einkommensermittlung – werden die Absätze 4 und 5 neu eingefügt:
„4) Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfest-setzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt.
5) Der Elternbeitrag wird erlassen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. „
In § 8 – Beitragsermäßigung – wird der erste Absatz wie folgt neu gefasst:
„1) Besuchen zwei oder mehr Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 5 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine schulische Betreuungseinrichtung, eine Kindertageseinrichtung oder nehmen Leistungen zur Kindertagespflege in Anspruch, entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich bei verschiedenen Betreuungsformen unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so gilt als erstes Kind das Kind, für das sich der höchste Beitrag ergibt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Beitragsbefreiung nach § 6 der Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege des Kreises Herford.“
In § 13 – Randstundenbetreuung – werden die Worte „(8 bis 13 Uhr)“ gestrichen.
Artikel 2
In der Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule (OGS) und Randstundenbetreuung in den Grundschulen der Gemeinde Hiddenhausen wird die Beitragstabelle durch die folgende neue Tabelle ersetzt:
„Tabelle über die Höhe der Elternbeiträge
Elternbeiträge für die Teilnahme an den Angeboten der OGS werden nach folgender Staffel erhoben:“
Jahreseinkommen |
Monatlicher Beitrag |
|
von |
bis |
|
0,00 € |
30.000,00 € |
0,00 € |
30.000,01 € |
40.000,00 € |
26,00 € |
40.000,01 € |
50,000,00 € |
48,00 € |
50.000,01 € |
60.000,00 € |
78,00 € |
60.000,01 € |
70.000,00 € |
108,00 € |
70.000,01 € |
80.000,00 € |
140,00 € |
80.000,01 € |
100.000,00 € |
172,00 € |
über 100.000,01 € |
206,00 € |
Artikel 3
Diese Satzung tritt zum 01.08.2022 in Kraft.
gez. Hüffmann gez. Schnitker
Bürgermeister Schriftführerin
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hiddenhausen, den 27. Juni 2022
gez. Hüffmann
Bürgermeister