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Abfallgebühren

Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Gemeinde Hiddenhausen vom 07.12.2000
(zuletzt geändert durch 13. Änderungssatzung vom 16.12.2022)

Aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666) und des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. Seite 250) sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. Seite 712) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Hiddenhausen in seiner Sitzung am 09.11.2000 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1
Benutzungsgebühren

Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallbeseitigung erhebt die Gemeinde Hiddenhausen Benutzungsgebühren nach den Vorschriften dieser Satzung.

 

§ 2
Gebührenpflichtige

1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die gemeindliche Abfallbeseitigung angeschlossenen Grundstücke.

2) Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte gleich. Die für Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften gelten für diesen Personenkreis entsprechend.

3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3
Begriff des Grundstücks

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängige Grundbesitz der eine wirtschaftliche Einheit bildet.

 

§ 4
Beginn und Ende der Gebührenpflicht

1) Eine Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung. Sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats der erstmaligen Bereitstellung eines Gefäßes durch die Gemeinde oder deren Beauftragte. Bei der Rückgabe der Gefäße endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats der Behälterrückgabe. Die Abrechnung der Gewichtsgebühren für Restabfall und kompostierbare Stoffe erfolgt grundsätzlich zu Beginn des Folgejahres.

2) Bei Eigentumswechsel erlischt die Gebührenpflicht des bisherigen Eigentümers mit dem letzten Tag des Monats, in dem der Wechsel stattgefunden hat. Mit dem nachfolgenden Tag beginnt die Gebührenpflicht des neuen Eigentümers.

3) Unterlässt es der bisherige oder der neue Eigentümer den Eigentumsübergang bei der Gemeinde anzuzeigen, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der in der Übergangszeit angefallenen Gebühren.

4) Bei Änderung der Anzahl der Restabfallgefäße entsteht eine erhöhte Gebührenpflicht für die Grundgebühren mit Beginn des Monats der Auslieferung bzw. eine Ermäßigung der Grundgebühren mit Ablauf des Monats der Behälterrückgabe.

5) Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung der Abfallbeseitigung infolge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, höherer Gewalt o- der bei Verlegung des Zeitpunktes der Abfallbeseitigung hat der Gebührenpflichtige keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erlass der Gebühren. Bei einer Unterbrechung von mehr als einem Monat wird die Gebühr auf Antrag ermäßigt, und zwar für je 30 Tage der Unterbrechung um 1/12 der Jahresgrundgebühr.

 

§ 5
Gebührenmaßstab und Gebührensatz

1) Die Gebühr wird jährlich für die Gestellung der Abfallbehälter und die Beseitigung der Abfälle erhoben.

2) Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist

    1. die Anzahl der für das angeschlossene Grundstück bereitgestellten Restabfallgefäße (Grundgebühr)
    2. das Gesamtgewicht des Restabfalls und der kompostierbaren Stoffe im Erhebungszeitraum (Gewichtsgebühr).

Zur Ermittlung des Jahresgewichts wird die Abfallmenge aus den Rest- und Bioabfallgefäßen bei jeder Entleerung im Erhebungszeitraum gewogen. Ist technisch bedingt infolge höherer Gewalt eine Verwiegung nicht möglich, wird das Durchschnittsgewicht der bisherigen Entleerungen im Erhebungszeitraum zu Grunde gelegt.

3) Die Gebühr beträgt

    1. für ein 120-Liter.- oder ein 240-Liter.-Restabfallgefäß; 4-wöchentliche Abfuhr 54,00 €
      für ein 120-Liter.- oder ein 240-Liter.-Restabfallgefäß; 14-tägige Abfuhr 108,00 €
      für ein 660-Liter.-Restabfallgefäß; 4-wöchentliche Abfuhr 162,00 €
      für ein 660-Liter.-Restabfallgefäß; 14-tägige Abfuhr 324,00 €
      für ein 1.100-Liter.-Restabfallgefäß; 4-wöchentliche Abfuhr 270,12 €
      für ein 1.100-Liter.-Restabfallgefäß; 14-tägige Abfuhr 540,24 €
    2. Gewichtsgebühr je kg Abfallgewicht 0,14 €

Bei anteiliger Inanspruchnahme wird nach den Festlegungen des § 4 abgerechnet.

4) Für den Umtausch von Abfallbehältern wird eine Gebühr in Höhe von 18,80 € pro getauschtem Rest- und Bioabfallgefäß erhoben. Die Gebühr fällt nur bei erfolgter Volumenänderung nach erfolgter Erstauslieferung an. Bei dem Umtausch defekter Gefäße fällt keine Gebühr an, sofern die Gefäße nicht durch grobe Fahrlässigkeit beschädigt wurden.

5) Für die Durchführung der Sperrmüllabfuhr nach § 14 der Satzung über die Abfallentsorgung werden Wertmarken ausgegeben. Hierfür ist eine Gebühr von 5,00 € zu entrichten. 
Für die Entsorgung von Haushaltsgroß- und Kühlgeräten wird bei der Sperrmüllsammlung eine Gebühr von 10,00 € erhoben. Die Sperrgutwertmarken und die Haushaltsgroßgerätemarken sind gültig im laufenden Kalenderjahr. In diesem Zeitraum können sie für die Sperrgutabfuhr verwendet oder gegen Erstattung der Gebühr zurückgegeben werden.

 

§ 6
Veranlagung und Fälligkeit

1) Der Gebührenpflichtige wird für jedes Kalenderjahr durch einen Heranziehungsbescheid zu den Gebühren veranlagt.

2) Auf die Gewichtsgebühr werden vom Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorausleistungen erhoben. Berechnungsgrundlage hierfür ist in der Regel die gewogene Gewichtsmenge des letzten Kalenderjahres. Die Abrechnung der Vorausleistung erfolgt jeweils zu Beginn des folgenden Jahres mit der Neufestsetzung der Vorausleistungen. Erstattungen und Nachforderungen sind jeweils zum 15.02. fällig.

3) Die veranlagten Gebühren sind zu den für die Grundsteuer gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungsterminen mit je einem Viertel zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. an die Gemeindekasse zu entrichten. Zahlungen aufgrund von Zugängen während eines Kalenderjahres sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Heranziehungsbescheides fällig. Erstattungen wegen Abgangs werden unverzüglich geleistet bzw. verrechnet.

 

§ 7
Auskunfts- und Prüfungsrecht

1) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde alle für die Gebührenveranlagung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

2) Die Gemeinde ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Festsetzung der Gebühren gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen.

3) Sofern der Gemeinde die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen Angaben nicht oder nur unzureichend gemacht werden, kann sie die Veranlagung auf Grund eigener Ermittlungen durchführen.

 

§ 8
Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig wird die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Gemeinde Hiddenhausen vom 13.12.1996 in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Gemeinde Hiddenhausen vom 15.12.1998 außer Kraft gesetzt.

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