Abfallentsorgung
Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Hiddenhausen vom 21.09.2017
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW, 2016, Seite 966), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 5, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.2017 (GV. NRW, 2017, Seite 422 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBI. I, 2012, Seite 212 folgende), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (GV NRW 2017, Seite 567), in der jeweils geltenden Fassung, § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 18. April 2017 (BGBI. I 2017, Seite 896 folgende), in der jeweils geltenden Fassung, sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1997 (BGBI. I, 1997, Seite 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Absatz 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBI. I, 2016, Seite 1666) hat der Rat der Gemeinde Hiddenhausen in seiner Sitzung vom 21.09.2017 die Änderung der Satzung vom 07.09.2000 beschlossen:
§ 1
Aufgaben und Ziele
1) Die Gemeinde betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
2) Die Gemeinde erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind:
- Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen,
- Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (§ 46 KrWG),
- Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist
- Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet
3) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Kreis Herford nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen.
4) Die Gemeinde kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 2 Dritter bedienen (§ 22 KrWG).
5) Die Gemeinde wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.
§ 2
Abfallentsorgungsleistungen der Gemeinde
1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können.
2) Im Einzelnen erbringt die Gemeinde gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
- Einsammeln und Befördern von Restmüll.
- Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren nativ- und derivativ -organischen Abfallanteile zu verstehen, d.h. alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z. B. gekochte und ungekochte pflanzliche Speisereste, Fleisch- und Fischreste (ohne Knochen und Gräten) in haushaltsüblichen Mengen, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. Diese Abfälle sind in der als Anlage II zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung.
- Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um Einweg- Verkaufsverpackungen aus Pappe / Papier / Karton handelt.
- Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen / Sperrmüll.
- Einsammlung und Beförderung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und § 4 Abs. 3 dieser Satzung.
- Einsammlung und Beförderung von Altbatterien gem. § 13 Batteriegesetz (BattG).
- Einsammeln und Befördern von Haushaltskühlgeräten und Haushaltsgroßgeräten.
- Einsammeln und Befördern von Computerschrott, Geräten der Unterhaltungselektronik und elektrisch betriebenen Haushaltskleingeräten.
- Einsammlung und Beförderung von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären Sammelstellen und mit Schadstoffmobilen.
- Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen.
- Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
- Einsammeln und Beseitigen von Wilden Müllablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäß, Bioabfallgefäß, Wertstoffgefäß, Papiergefäß), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Entsorgung von Sperrmüll mit Haushaltsgroß- und Kühlgeräten) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Elektroschrottsammlung, Schadstoffsammlung, Altglascontainer). Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4 und 9 bis 14 dieser Satzung geregelt.
§ 3
Ausgeschlossene Abfälle
1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde sind gem. § 20 Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:
- Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Gewerbe- und Industriebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Absatz 2 Satz 2 KrWG). Diese Abfälle sind in der als Anlage I zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. Die Abfälle gelten auch dann als ausgeschlossen, wenn diese Abfälle mit anderen - nicht ausgeschlossenen - vermischt sind, ungeachtet des Mischungsverhältnisses. Die Gemeinde kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Erteilung der Zustimmung der zuständigen Behörde auf ihrem Grundstück so getrennt zu halten und aufzubewahren, dass das Wohl der Allgemeinheit (§ 15 Absatz 2 KrWG) nicht gefährdet ist.
- Verpackungen im Sinne des § 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung- VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBL I, Seite 2379), soweit Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen.
2) Die Gemeinde kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Absatz 2 Satz 3 KrWG).
3) Vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen, soweit Dritten (§ 22 KrWG) Pflichten zur Entsorgung von Abfällen übertragen worden sind.
§ 4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen und Elektro-Altgeräten
1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 5 KrWG in Verbindung mit § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis- Verordnung), werden bei dem vom Kreis Herford betriebenen Zwischenlager für Problemabfälle und / oder mobilen Schadstoff-Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen Abfälle, die in dem als Anlage 6 zur Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Herford beigefügten Abfallkatalog der Abfallstoffe für Schadstoffsammlungen, Haushaltungen und Kleingewerbebetrieben (§ 4) aufgeführt sind.
2) Die in der Anlage 6 zu der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Herford aufgeführten schadstoffhaltigen Abfälle dürfen nur zu den bekanntgegebenen Terminen an dem Zwischenlager für Problemabfälle und den Schadstoff-Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Schadstoff-Sammelfahrzeuge werden von der Gemeinde bekanntgegeben.
3) Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Sinne des § 3 Nummer 1 ElektroG sind vom Besitzer der Altgeräte gemäß § 10 Absatzes 1 Satz 1 ElektroG getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall, insbesondere Sperrmüll, gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer von der Gemeinde benannten Sammelstelle zu bringen. Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht von Altgeräten umschlossen sind, gemäß § 10 Absatzes 1 Satz 2 ElektroG vor der Abgabe an der Erfassungsstelle von diesen zu trennen und der gesonderten Altbatterien-Entsorgung der Gemeinde zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 10 Absatzes 1 Satz 3 ElektroG nicht, soweit nach § 14 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 ElektroG Altgeräte separiert werden, um sie für die Wiederverwendung vorzubereiten. Die Abholtermine für Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden entsprechend der Sperrmülltermine gesondert durch die Gemeinde bekannt gegeben.
4) Altbatterien im Sinne des § 2 Absatz 9 Batteriegesetz (BattG) sind vom Endnutzer (§ 2 Absatz 13 BattG) als Besitzer von Altbatterien gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 BattG vom unsortierten Siedlungsabfall einer getrennten Erfassung zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 BattG nicht für Altbatterien, die in andere Produkte fest eingebaut worden sind. Die Gemeinde informiert gemäß § 4 Absatz 2 dieser Satzung darüber, in welcher Art und Weise sie die getrennte Rücknahme von Altbatterien gemäß § 13 Absatz 1 BattG durchführt.
§ 5
Anschluss- und Benutzungsrecht
1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks an die gemeindliche Abfallbeseitigung zu verlangen (Anschlussrecht).
2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der gemeindlichen
§ 6
Anschluss- und Benutzungszwang
1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (zum Beispiel Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen, Einrichtungen des betreuten Wohnens oder Schulen.
2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger / Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig zum Beispiel gewerblich / industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Absatz 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßes als Pflicht- Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Absatz 2 und 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nummer 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis- Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.
3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Absatz 1 und Absatz 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig zum Beispiel gewerblich / industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sogenannte gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Prüfung im Einzelfall möglich, wenn zum Beispiel der Stellplatz für ein zusätzliches Gefäß fehlt (§ 11 Absatz 3).
4) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung nach § 28 Absatz 2 KrWG durch die örtliche Ordnungsbehörde zugelassen.
§ 7
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht,
- soweit Abfälle gemäß § 3 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind
- soweit Dritten Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen nach § 22 KrWG übertragen worden sind (§ 17 Absatz 2 KrWG)
- soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Gemeinde an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Absatz 2 Nummer 1 KrWG)
- soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 17 Absatz 3 Nummer 3 KrWG)
- soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind, durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 17 Absatz 3 Nummer 4 KrWG).
§ 8
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der / die Anschluss- und / oder Benutzungspflichtige nachweist, dass er / sie in der Lage ist, Abfälle zur Verwertung auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 7 Absatz 3 KrWG zu verwerten (Eigenverwertung). Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an das Bioabfallgefäß besteht insoweit dann, wenn der/die Anschluss- oder Benutzungspflichtige nachvollziehbar und schlüssig darlegt, dass er / sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 7 Absatz 3 KrWG so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (zum Beispiel Ratten), nicht entsteht. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der / des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht. Die Feststellung kann widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht mehr vorliegen.
2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z.B. industriell oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger / Abfallbesitzer nachweist, dass er / sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der / des Anschluss- und / oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß §17 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG besteht. Die Feststellung kann widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht mehr vorliegen.
3) Bei nicht ordnungsgemäßer Kompostierung der kompostierbaren Abfälle auf einem Grundstück (zum Beispiel unzureichende Kompostierungseinrichtung oder Ausbringungsmöglichkeit auf dem Grundstück, wiederholte Entsorgung von kompostierbaren Abfällen in erheblichem Umfang über die Restmülltonne) teilt die Gemeinde dem Anschlusspflichtigen einen gebührenpflichtigen Behälter zu.
§ 9
Selbstbeförderung zu Abfallbeseitigungsanlagen
Der Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde ausgeschlossen ist (§ 3), ist verpflichtet, nach den Vorschriften des Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes diese Abfälle in der Weise zu beseitigen, dass er sie zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns nach der jeweils gültigen Satzung über die Abfallbeseitigung im Kreis Herford zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage befördert oder befördern lässt. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
§ 10
Abfallbehälter
1) Die Gemeinde bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.
2) Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen werden folgende Abfallbehälter (Müllgroßbehälter) zugelassen:
- Graue Abfallbehälter (Wertstofftonnen) mit gelbem Deckel und einem Fassungsvermögen von 120 l und 240 l sowie 1100 l-Gefäße (mit entsprechender Kennzeichnung) für Leichtverpackungen (Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe) bzw. für Altpapier (Verpackungen, Druck- und andere Papier- / Papperzeugnisse).
- Graue Abfallbehälter mit blauem Deckel (Papiertonnen) mit einem Fassungsvermögen von 120 l und 240 l sowie 1.100 l-Gefäße (mit entsprechender Kennzeichnung)
- Graue Abfallbehälter mit grauem Deckel (Reststofftonnen) mit einem Fassungsvermögen von 120 l, 240 l, 660 l sowie 1.100 l-Gefäße (mit entsprechender Kennzeichnung) für Restmüll bei einer 4-wöchentlichen Entleerung, sowie graue Abfallbehälter mit rotem Klipp mit einem Fassungsvermögen von 120 l, 240 l, 660 l sowie 1.100 l-Gefäße (mit entsprechender Kennzeichnung) für eine 14-tägige Abfuhr
- Graue Abfallbehälter mit braunem Deckel (Biotonne) mit einem Fassungsvermögen von 120 l und 240 l (mit entsprechender Kennzeichnung) für Bioabfälle.
- Depotcontainer für Weiß-, Braun- und Grünglas.
3) Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle dürfen Abfallsäcke nicht verwendet werden. Es wird nur der Rest- und Bioabfall abgefahren und verwogen, der sich in den zugelassenen Abfallbehältern befindet.
4) Das maximale Höchstgewicht für 120 l-Gefäße beträgt 50 kg, für 240 l-Gefäße 100 kg und für 1100 l-Container 500 kg.
§ 11
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
1) Anzahl und Größe der erforderlichen Abfallbehälter richten sich nach den Bedürfnissen der angeschlossenen Grundstücke. Für jedes von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzte Grundstück ist mindestens je ein Abfallbehälter für Wertstoffe, für Reststoffe, für Bioabfälle und für Altpapier / Karton einzusetzen. Es bleibt dem Anschlusspflichtigen überlassen, Anzahl und Größe der Rest- und Bioabfallbehälter zu bestimmen. Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind zusätzliche Abfallbehälter nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen; kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung der Abfallbehälter durch die Gemeinde zu dulden und die Kosten zu tragen. Die Anzahl und Größe der Wertstoffbehälter richtet sich nach der Anzahl der Bewohner auf einem Grundstück. Ein grobes Missverhältnis zwischen dem angeforderten Behältervolumen und der Anzahl der Bewohner auf einem Grundstück liegt dann vor, wenn das Behältervolumen mehr als 50 l pro Person beträgt.
2) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen richtet sich der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung nach den Bedürfnissen des Gewerbe-/Industriebetriebes. Grundsätzlich soll ein Pflicht-Restmüllgefäß pro Gewerbe- / Industriebetrieb in angemessenem Umfang vorhanden sein und benutzt werden.
3) Über die gemeinsame Nutzung eines Restabfallgefäßes durch mehrere auf einem Grundstück ansässige Gewerbe- / Industriebetriebe kann im Einzelfall entschieden werden. Dabei sind Faktoren wie die jeweilige Betriebsgröße, das gemeinsame Abfallaufkommen und künftige Stellplatzmöglichkeiten für die Behälter zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für die gemeinsame Nutzung eines Restabfallgefäßes auf einem Grundstück, welches gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken und gewerblich/industriell genutzt wird (§ 6 Absatz 3).
§ 12
Beschaffung und Benutzung der Abfallbehälter
1) Die Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 l, 240 l, 660 l und 1.100 l werden von der Gemeinde oder einem von ihr beauftragten Dritten gestellt und unterhalten. Sie gehen nicht in das Eigentum der Grundstückseigentümer oder -benutzer über.
2) Die Abfälle müssen in die von der Gemeinde gestellten Abfallbehälter oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden.
3) Die Abfallbesitzer haben die Abfälle getrennt nach Glas, Altpapier und Leichtverpackungen (Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe) sowie Bioabfällen und Restmüll zu halten und wie folgt zur Abfallentsorgung bereitzustellen:
- Leichtverpackungen (Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe) sind in die grauen 120 l und 240 l Abfallbehälter mit gelbem Deckel bzw. in das 1.100 l-Gefäß (mit entsprechender Kennzeichnung) einzufüllen, das auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht, und in diesem Behältnis zur Abholung bereitzustellen.
- Altpapier (Verpackungen, Druck- und andere Papier- / Papperzeugnisse) wird in den grauen 120 l und 240 l Abfallbehälter mit blauem Deckel bzw. in das 1.100 l-Gefäß (mit entsprechender Kennzeichnung) gefüllt und in diesem Behältnis zur Abholung bereitgestellt.
- Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) zu bringen.
- Die Bioabfälle sind in die grauen 120 l und 240 l Abfallbehälter mit braunem Deckel (mit entsprechender Kennzeichnung) zu füllen, die auf den Grundstücken der Abfallbesitzer zur Verfügung stehen, und in diesen Behältnissen zur Abholung bereitzustellen.
- Der verbleibende Restmüll ist in die grauen 120 l und 240 l Abfallbehälter mit grauem Deckel und ggfls. rotem Klipp bzw. in die 660 l und 1.100 l-Abfallgefäße (mit entsprechender Kennzeichnung) zu füllen, die auf den Grundstücken der Abfallbesitzer zur Verfügung stehen, und in diesen Behältnissen zur Abholung bereitzustellen.
4) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.
5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in die Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen verbrannt werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, flüssige, gefährliche, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle im Abfallbehälter zu verbrennen.
6) Sperrige Gegenstände, Computerschrott nebst Zubehör, Elektronikschrott (Haushaltskleingeräte, Fernsehgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik), Haushaltsgroßgeräte einschließlich Haushaltskühlgeräte, Schnee und Eis, sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder die Abfallsammelfahrzeuge beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter gefüllt werden.
7) Die Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringung nicht zugelassener Gegenstände an den Abfallsammelfahrzeugen oder den Abfallbeseitigungsanlagen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
8) Wird festgestellt, dass Abfälle entgegen der Benutzungsregelungen im § 12 Absätze 2, 3, 5 und 6 in die Abfallbehälter eingefüllt sind, ist die Gemeinde von der Abfuhrpflicht entbunden. Dasselbe gilt für überfüllte Abfallbehälter.
9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen die Depotcontainer für Altglas nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr benutzt werden.
§ 13
Häufigkeit und Abwicklung der Entleerungen
1) Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Abfallbehälter werden wie folgt entleert:
- Der Abfallbehälter für Leichtverpackungen (Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe) wird einmal monatlich entsorgt.
- Der Abfallbehälter für Altpapier (Verpackungen, Druck- und andere Papier- / Papperzeugnisse) wird einmal monatlich entsorgt.
- Der Abfallbehälter für Bioabfälle wird vierzehntägig entsorgt.
- Der Abfallbehälter für Restmüll wird je nach Angabe des Grundstückseigentümers vierwöchentlich oder vierzehntägig entsorgt.
2) Die nach dieser Satzung zugelassenen 120 l, 240 l, 660 l und 1.100 l Abfallbehälter sind am jeweiligen Abholtag ab 07.00 Uhr morgens, im reinen Gewerbegebiet ab 6.00 Uhr so am Rand des Bürgersteiges oder Gehweges oder der Straße bereitzustellen, dass die Abholung der Abfälle ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust durchgeführt werden kann und der Straßenverkehr nicht behindert wird. Dasselbe gilt für die Sperrgutabfuhr (§14). Nach dem Entleeren sind die Abfallbehälter unverzüglich aus dem Straßenbereich zu entfernen.
3) Benutzungspflichtige, die auf Grundstücken wohnen, die der Abfuhrwagen nicht anfahren kann, sind verpflichtet, den Abfallbehälter zu einem für den Abfuhrwagen erreichbaren Aufstellplatz entgegenzubringen. Hierbei sind die DIN-Normen des Normenausschusses Kommunale Technik und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zu berücksichtigen. Inwieweit Standplatz und Transportweg im Einzelfall zugemutet werden kann, entscheidet die Gemeinde.
4) Verunreinigungen (zum Beispiel des Straßengeländes), die durch nicht ordnungsgemäß aufgestellte Abfallbehälter entstehen, sind von den Benutzungspflichtigen unverzüglich zu beseitigen.
5) Die Gemeinde setzt ein elektronikunterstütztes Identifikations- und Verwiegesystem ein, bei dem jeder Restabfall- und Bioabfallbehälter mit einem codierten Speicherchip versehen wird, dessen Informationen (Identifikationsnummer) ein im Sammelfahrzeug installiertes Lesegerät bei der Entleerung erfasst (erfassen der Leerungshäufigkeit). Während der Ladetätigkeit wird der identifizierte Abfallbehälter zunächst in gefülltem Zustand und anschließend geleert gewogen. Das sich aus der Differenz dieser Wiegevorgänge ergebene Gewicht des Abfalls wird elektronisch der Identifikationsnummer zugeordnet und mit dieser gemeinsam erfasst (Erfassen des Abfallgewichts).
6) Sollte die in Absatz 1 beschriebene automatische Identifikation nicht möglich sein, so wird die Leerung des Abfallbehälters manuell erfasst. Für automatisch oder manuell erfasste Leerungen wird bei einem Ausfall der Wiegevorrichtung das Abfallgewicht anhand von Durchschnittswerten bestimmt. Einzelheiten hierzu sind in der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung geregelt.
§ 14
Sperrige Abfälle
1) Der Anschlussberechtigte und jeder Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde hat im Rahmen der §§ 2 und 3 das Recht, sperrige Abfälle aus Wohnungen und anderen Teilen des Wohngrundstückes, die wegen ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Menge nicht in den Abfallbehältern untergebracht werden können, gesondert abfahren zu lassen. Ebenfalls gesondert abgefahren werden Haushaltsgroßgeräte und Haushaltskühlgeräte. Die vorgenannten Geräte können auch monatlich zu bestimmten Terminen gegen Gebühr bei dem Abfallentsorgungsunternehmen entsorgt werden. Nicht als Sperrmüll gelten sperrige Abfälle aus Renovierungen und Abfälle, die baulich mit dem Haus oder der Wohnung verbunden waren.
2) Die Abfuhr der sperrigen Abfälle erfolgt in Sperrmülleinheiten. Als Sperrmülleinheit gilt jeder zur Abfuhr bereitgestellte Einzelgegenstand bzw. jedes einzelne Abfallgebinde. Unter einem Abfallgebinde ist die feste Verbindung mehrerer Einzelteile zu einer neuen transportfähigen Einheit zu verstehen. Sowohl selbständige Einzelteile (z.B. Schränke, Tische, Sessel, Matratzen, Teppiche, Waschmaschinen, Kühlschränke usw.) als auch Abfallgebinde (z.B. zusammengebundene Stühle, Schrankteile, Polster, Fahrradteile usw.) müssen so beschaffen sein, dass sie von einer Person (bis 25 kg) oder von zwei Personen (bis 50 kg) ohne Schwierigkeiten getragen werden können. Einzelteile, die schwerer als 50 kg sind, müssen noch von 2 Personen getragen werden können, andernfalls sind sie in mehrere Sperrmülleinheiten zu zerlegen. Dies gilt auch für Einzelteile, die wegen ihrer Größe nicht vom Abfuhrfahrzeug aufgenommen werden können (zum Beispiel Schrankwände, große Schränke und so weiter).
3) Die Sperrmüllabfuhr erfolgt innerhalb von 5 Wochen nach Anmeldung. Die Anmeldung hat die anschlussberechtigte bzw. abfallerzeugende Person mit einer Anmeldekarte im Bürgerbüro der Gemeinde Hiddenhausen vorzunehmen. Auf der Anmeldekarte sind die Abholadresse, die Zahl und die Art der Sperrmülleinheiten sowie die Benachrichtigung über den Abholtermin angegeben.
4) Die Sperrmülleinheiten sind zu dem für sie bestimmten Abholtermin bis spätestens 6.00 Uhr an den sonst für Abfallbehälter vorgesehenen Plätzen zur Abfuhr bereitzustellen. Jede Sperrmülleinheit muss mit folgender Anzahl von Wertmarken an gut sichtbarer Stelle versehen sein:
1 Wertmarke: Ein Einzelstück oder Abfallgebinde, das von einer Person ohne Schwierigkeiten getragen werden kann und max. 25 kg wiegt.
2 Wertmarken: Ein Einzelstück oder Abfallgebinde, das von zwei Personen noch ohne Schwierigkeiten getragen werden kann und max. 50 kg wiegt.
4 Wertmarken: Ein Einzelstück, das über 50 kg wiegt, aber von zwei Personen noch ohne Schwierigkeiten getragen werden kann und vom Abfuhrfahrzeug als Ganzes aufgenommen werden kann.
Auch Haushaltskühlgeräte und Haushaltsgroßgeräte müssen mit Wertmarken versehen werden. Die Anzahl wird in der Gebührensatzung festgesetzt.
5) Sperrgut, das den vorstehenden Erfordernissen nicht entspricht, wird nicht abgefahren.
6) Abfuhrkarten und Wertmarken werden über den beauftragten Unternehmer und die Gemeindeverwaltung vertrieben.
§ 15
Anmeldepflicht
1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden.
2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 16
Auskunftspflicht, Betretungsrecht
1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer / -erzeuger ist verpflichtet, über § 15 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören insbesondere Informationen, die Aufschluss über die Betriebsgröße geben, wie die Anzahl der Beschäftigten mit Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Beherbergungsunternehmen oder die Anzahl der Pflegeplätze in Pflegeeinrichtungen.
2) Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, gem. § 19 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, die an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossen sind. Dabei ist Zutritt insbesondere dort zu gewähren, wo Abfälle anfallen. Auf den Grundstücken etwa vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein. Das Betretungsrecht schließt insbesondere ein, die Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen auf den Grundstücken privater Haushaltungen, soweit die Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Überwachung und Kontrolle im Einzelfall als erforderlich ansieht.
3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
§ 17
Unterbrechung der Abfallentsorgung
1) Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, durch Betriebsstörungen, betriebsnotwendige Arbeiten, behördliche Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunktes der Abfallbeseitigung vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so hat der an die Abfallbeseitigung Angeschlossene keinen Anspruch auf Schadenersatz oder auf eine Ermäßigung der Gebühren nach der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Gemeinde Hiddenhausen.
2) Ist das Abholen der Abfälle aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, wird es sobald wie möglich nachgeholt.
§ 18
Anfall der Abfälle, Eigentumsübergang
1) Die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Abfallerzeuger/ -besitzer die nach dieser Satzung festgelegten Abfallbehältnisse zur Verfügung gestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung der bereitgestellten Abfallbehältnisse angefahren wird.
2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Absatz 1 KrWG erstmals erfüllt sind.
3) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.
§ 19
Gebühren
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Hiddenhausen und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Gemeinde Hiddenhausen erhoben.
§ 20
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§ 21
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
- nach § 3 Absatz 1 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde zum Einsammeln oder Befördern überlässt;
- entgegen den Bestimmungen zum Anschluss- und Benutzungszwang in § 6 dieser Satzung auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallende Abfälle der gemeindlichen Abfallentsorgung nicht überlässt und entgegen der Regelungen in § 12 Absatz 2, 3, 5 und 6 dieser Satzung von der Gemeinde bestimmte Abfallbehälter zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt;
- für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter entgegen der Regelungen in § 12 Absatz 2, 3, 5 und 6 mit anderen Abfällen füllt;
- entgegen der Regelungen in § 12 Absatz 2 Abfälle vor Depotcontainern oder Abfallbehältern ablagert
- entgegen der Regelungen in § 12 Absatz 9 Altglas außerhalb der Einwurfzeiten einwirft
- den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderung des Abfalls gemäß § 15 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet;
- anfallende Abfälle entgegen § 18 Absatz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 dieser Satzung unbefugt durchsucht oder wegnimmt
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Hiddenhausen vom 31. März 2013 außer Kraft.
Hiddenhausen, den 21.09.2017
Gemeinde Hiddenhausen
Der Bürgermeister
gez. Rolfsmeyer