Gemeindebücherei
Benutzungsordnung Gemeindebücherei Hiddenhausen
Gemeindebücherei Hiddenhausen
Haus des Bürgers
Rathausplatz 15, 32120 Hiddenhausen
Telefon: 05221 964-120
buch@hiddenhausen.de
Aufgrund der §§ 7, 41 Absatz 1 Seite 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW Seite 666 / SGV NW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.1996 (GV NW Seite 124) und der §§ 4, 5, 6 des Kommunal- Abgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen von 21. Oktober 1969 (GV NW Seite 712 / SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1996 (GV NW Seite 586) hat der Rat der Gemeinde Hiddenhausen in seiner Sitzung am 9.12.2008 folgende Benutzungsordnung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
1) Die Gemeindebücherei Hiddenhausen ist eine öffentliche Kultur- und Bildungseinrichtung der Gemeinde Hiddenhausen. Sie dient der allgemeinen und schulischen Bildung, der Information, der Fortbildung und der Freizeitgestaltung.
2) Ihre Benutzung ist jedermann gestattet.
§ 2
Benutzungsverhältnis
Das Benutzungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des öffentlichen Rechts.
§ 3
Öffnungszeiten
1)
-
- Dienstag 12.30 - 18.00 Uhr
- Mittwoch 10.00 - 15.00 Uhr
- Donnerstag 12.30 - 18.00 Uhr
- Freitag 10.00 - 13.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr
2) Änderungen der Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gemacht.
§ 4
Anmeldung
1) Gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung erhält die Kundin / der Kunde einen Büchereiausweis. Unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen werden Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und soweit bekannt gegeben Telefonnummer und E-Mail-Adresse, bei Minderjährigen auch Name und Vorname eines gesetzlichen Vertreters elektronisch gespeichert.
2) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten erst mit schriftlicher Einwilligung einer / eines Erziehungsberechtigten einen Büchereiausweis. Gleichzeitig verpflichtet sich die / der Erziehungsberechtigte zur Haftung und erklärt, dass sie/er für Forderungen aus dem Benutzungsverhältnis (zum Beispiel Gebühren, Schadensersatz) einsteht.
3) Die Kundin / der Kunde beziehungsweise deren gesetzlicher Vertreter erkennt durch ihre/seine Unterschrift die Benutzungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung an und gibt Zustimmung zur elektronischen Speicherung der Angaben zur Person und deren Weiterverarbeitung.
4) Erziehungsberechtigte, die ihrem minderjährigem Kind den Zugang zum Internet nicht oder nicht mehr gestatten, melden dies der Gemeindebücherei.
5) Juristische Personen melden sich durch schriftlichen Antrag ihrer / ihres Vertretungsberechtigten an.
§ 5
Büchereiausweis
1) Der Büchereiausweis ist erst nach Zahlung der Benutzungsgebühr vom Tag der Ausstellung an für maximal ein Jahr gültig. Er berechtigt zur Medienausleihe und zum Internetzugang. Nach Zahlung einer weiteren Benutzungsgebühr wird er entsprechend verlängert.
2) Der Büchereiausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Gemeindebücherei.
3) Mit der Familienjahreskarte können sich Ehepaare zusammen anmelden. Sie erhalten beide einen eigenen Büchereiausweis mit der gleichen Gültigkeitsdauer.
4) Jeder Wohnungswechsel und jede Änderung der Personalien ist umgehend mitzuteilen.
5) Der Verlust des Büchereiausweises ist unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die durch den Missbrauch des Büchereiausweises entstehen, haftet die eingetragene Kundin / der Kunde beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter.
6) Für die Ausstellung eines Büchereiausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten, wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.
7) Der Büchereiausweis ist zurückzugeben, wenn die Gemeindebücherei es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.
§ 6
Benutzung
1) Für alle Buchungsvorgänge und den Internetzugang ist der gültige Büchereiausweis vorzulegen.
2) Die Leihfrist beträgt für alle Medien vier Wochen. Die Gemeindebücherei kann Leihfristen für bestimmte Medien verkürzen beziehungsweise gesondert festlegen.
3) Die Anzahl der zu entleihenden Medien ist in das Ermessen der Büchereileitung gestellt und kann begrenzt werden. Die DVD-Ausleihe ist auf maximal zwei festgelegt.
4) Die entliehenen Medien sind unaufgefordert fristgerecht zurückzugeben. Bei Überschreiten der Leihfrist ist eine Säumnisgebühr zu zahlen, unabhängig davon, ob eine schriftliche Erinnerung erfolgte. Pro Erinnerungsschreiben fällt eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr an. Als schriftliche Erinnerung gilt auch eine E-Mail an die von der Kundin / vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse.
5) Die Leihfrist kann auf Antrag bis zu 2-mal verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Für die Verlängerung ist der Büchereiausweis notwendig. Bei jeder Verlängerung ist die Angabe der Büchereiausweisnummer erforderlich. Wird per Internet verlängert ist zusätzlich ein Passwort erforderlich, das die Gemeindebücherei vergibt.
6) Ausgeliehene Medien können gegen eine Gebühr vorbestellt werden.
7) Die Gemeindebücherei ist berechtigt, ausgeliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
8) Die Gemeindebücherei kann Medien von der Ausleihe ausschließen. Dies gilt zum Beispiel für Tageszeitungen und den Präsenzbestand.
§ 7
Leihverkehr
1) Bücher, die nicht im Bestand der Gemeindebücherei vorhanden sind, können - soweit möglich - gemäß den Bestimmungen der jeweils geltenden Leihverkehrsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen im auswärtigen Leihverkehr beschafft werden.
2) Die Benutzung dieser bestellten Medien erfolgt nach den Auflagen der gebenden Institution.
3) Pro Bestellung wird eine Pauschalgebühr erhoben.
§ 8
Gebühren
1) Für den Büchereiausweis und die Überschreitung der Leihfrist werden Gebühren nach dem geltenden Gebührentarif, der Anlage dieser Benutzungsordnung ist, erhoben.
2) Die Medien werden unentgeltlich entliehen.
3) Gegen Vorlage des Leseausweises kann ein Internet-PC für eine halbe Stunde unentgeltlich benutzt werden. Ausdrucke müssen gemäß Gebührentarif bezahlt werden.
4) Die Gemeindebücherei erhebt für sonstige besondere Leistungen, Gebühren entsprechend des Gebührentarifs.
5) Die Jahresbenutzungsgebühr kann nach Vorlage entsprechender Nachweise für die im Gebührentarif aufgelisteten Fälle ermäßigt oder erlassen werden.
§ 9
Behandlung der Medien, Haftung
1) Das Weitergeben entliehener Medien an Dritte ist unzulässig.
2) Alle Medien sind im Interesse aller sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigungen, zum Beispiel Beschmutzung, Nässe und sonstigen Veränderungen zu bewahren. Als Beschädigungen gelten auch Unterstreichungen, Bemerkungen, Markierungen, Klebestreifen und ähnliches. Die Kundin / der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Medien nicht missbräuchlich benutzt werden.
3) Vor jeder Ausleihe sind die Medien von der Kundin/dem Kunden auf erkennbare Mängel hin zu prüfen. Vorhandene Schäden sind ebenso wie das Fehlen von Bestandteilen (zum Beispiel Stadtplan, CD und ähnliches) unverzüglich anzuzeigen.
4) Die Kundin / der Kunde haftet bei entliehenen Medien für jeden Schaden ohne Rücksicht auf ihr / sein Verschulden. Verlust oder Beschädigung der Medien müssen der Gemeindebücherei unverzüglich mitgeteilt werden. Die Kundin / der Kunde ist in vollem Umfang schadenersatzpflichtig. Bei Verlust von Medien ist Schadenersatz in Höhe des gegenwärtigen Neuanschaffungspreises zu leisten. Bei Beschädigungen wird ebenso wie für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars eine pauschale Bearbeitungsgebühr erhoben. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
5) Hat die Kundin / der Kunde die entliehenen Medien trotz viermaliger schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann anstelle der Herausgabe sofort Schadenersatz verlangt werden. Die Ansprüche nach den Bestimmungen des Gebührentarifs bleiben davon unberührt. Als schriftliche Aufforderung gilt auch eine Erinnerung oder Aufforderung per E-Mail an die vom Benutzer genannte E-Mail-Adresse.
6) Für Schäden, die durch Missbrauch des Büchereiausweises entstehen, haftet die Kundin / der Kunde beziehungsweise die gesetzlichen Vertreter. Dies gilt auch für den Verlust des Büchereiausweises, es sei denn, der/ die rechtmäßige Ausweisinhaber/in hat den Verlust unverzüglich angezeigt.
7) Die Gemeindebücherei haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der Medien entstehen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch die Benutzung von AV-Medien, fehlerhaften Disketten oder anderen Datenträgern entstehen können.
8) Die Kundin / der Kunde hat die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten. Bei Verletzung des Urheberrechts haftet die Kundin/der Kunde. Für Inhalte, Verfügbarkeit und Qualität von Internet-Angeboten ist der Urheber verantwortlich. Haftungsanspruch seitens der Nutzerin / des Nutzers besteht nicht.
§ 10
Hausrecht und Verhalten in der Bücherei
1) Die Büchereileitung nimmt das Hausrecht wahr. Seine Ausübung kann übertragen werden. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
2) Rauchen, Essen, Trinken und störendes Verhalten ist in der Gemeindebücherei nicht gestattet. Tiere dürfen in die Bücherei nicht mitgebracht werden.
3) Für Mäntel stehen Garderoben zur Verfügung. Mappen und Taschen sind in die Taschenschränke einzuschließen.
4) Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Kundin / des Kunden wird keine Haftung übernommen; dies gilt auch falls Gegenstände aus den Taschenschränken abhandengekommen sind.
§ 11
Ausschluss von der Benutzung
1) Kund/innen, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen, insbesondere die Fristen wiederholt überschreiten, die Gebühren nicht unverzüglich entrichten oder gegen die Anordnung des Büchereipersonals verstoßen, können zeitweise oder ganz von der Benutzung der Bücherei ausgeschlossen werden.
2) Wer im Internet gegen Gesetze oder den moralischen Kontext der Gesellschaft verstößt oder Online- Dienste zu kommerziellen Zwecken nutzt, kann von der Nutzung ausgeschlossen werden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der Gemeindebücherei Hiddenhausen vom 17.12. 2005 außer Kraft.
Hiddenhausen, den 9.12.2008
Der Bürgermeister
Gebührentarif
Die Höhe der in § 5 - 9 vorgesehenen Gebühren beträgt:
1. | Jahres-Benutzungsgebühr | |
Jahreskarte (12 Monate gültig) | 10,00 Euro | |
Schnupperkarte (1 Monat gültig) | 2,00 Euro | |
Familienjahreskarte (12 Monate gültig) | 15,00 Euro | |
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren | keine Gebühr | |
Schulklassen, Kindertagesstätten, Horte | keine Gebühr | |
Personen mit JugendleiterCard | keine Gebühr | |
2. | Ermäßigte Jahreskarte (12 Monate gültig) Nach Vorlage der entsprechenden Bescheinigung haben Anrecht auf eine Ermäßigung: Inhaber des Wittekindpasses, Freiwillige im sozialen oder ökologischen Jahr, Grundwehr und Zivildienstleistende, Schüler/innen über 18 Jahre, Student/innen und Auszubildende. |
5,00 Euro |
3. | Ersatz eines Büchereiausweises | 2,50 Euro |
4. | DIN A4-Ausdruck aus dem Internet je Seite (schwarz / weiß) | 0,05 Euro |
5. | Vorbestellung pro Medieneinheit | 1,00 Euro |
6. | Bestellung von Medien im Leihverkehr (pro Bestellung): Kosten und Gebühren, die im auswärtigen Leihverkehr von der gebenden Institution erhoben werden, sind von der Kundin / dem Kunden zu tragen. |
4,00 Euro |
7. | Säumnisgebühr bei Überschreitung der Leihfrist pro Medieneinheit und angefangene Woche | 1,00 Euro |
8. | Bearbeitungsgebühr für Erinnerungsschreiben: | |
1. schriftliche Erinnerung | 1,00 Euro | |
2., 3. und 4. schriftliche Erinnerung | 2,50 Euro | |
Das Versenden des 1. Erinnerungsschreibens erfolgt frühestens 5 Tage nach Ablauf der Leihfrist. | ||
9. | Botengang zur Abholung gemahnter Medien | 15,00 Euro |
10. | Ermittlung einer neuen Kundenadresse / eines neuen Namens | 2,50 Euro |
11. | Pauschale Bearbeitungsgebühr bei Ersatzbeschaffung von beschädigten oder verlorenen gegangen Medien | 2,50 Euro |
12. | Verlust oder Beschädigung von Kassetten-, DVD-, CD-ROM- oder CD-Hülle | 2,50 Euro |
13. | Verlust oder Beschädigung eines Barcodes | 1,00 Euro |
14. | Ersatzbeschaffung eines Schließfachschlüssels | 10,00 Euro |
15. | Sonstige Serviceleistungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. |
Die Gebühren nach Nr. 1 – 6 sind zum Zeitpunkt der Leistung bzw. der Beantragung, Gebühren nach Nr. 7 – 9 bei Fristablauf fällig.