Brandverhütungsschauen
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau der Gemeinde Hiddenhausen
Aufgrund des § 52 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 Satz 1, § 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG) vom 16.12.2015, der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW Seite 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.11.2015 (GV NW S. 966) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW Seite 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2016 (GV NW Seite 1150) hat der Rat der Gemeinde Hiddenhausen am 09.02.2017 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zweck der Brandverhütungsschau
1) Die Brandverhütungsschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.
2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
§ 2
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
- zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zeitgleich eine Brandverhütungsschau vornimmt,
- infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau),
- im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt wurden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes verbunden sind.
2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind.
§ 3
Gebührenmaßstab
1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad des Einzelfalls berücksichtigt.
2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach dem in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Objekten. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 4
Auslagenersatz
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.
§ 5
Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau
1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandverhütungsschau mit der Nutzung oder Inbetriebnahme je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 2 aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen.
2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese von der Gemeinde Hiddenhausen unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
§ 6
Gebührenschuldner
1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung der Brandschutzdienststelle gem. § 2 Absatz 1 Buchstabe c) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.
2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr
1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten.
2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Hiddenhausen vom 16.12.1999
Hiddenhausen, den 09.02.2017
gez. Rolfsmeyer
Bürgermeister
Anlage 1
Gebührensätze
Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungssschau in der Gemeinde Hiddenhausen gelten folgende Regelsätze:
1. | Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde pauschal 50,00 € |
|
2. | Vorbereitung und / oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene halbe Stunde pauschal 25,00 € |
|
3. | Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1. |
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4. | Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe c | |
4.1 | Schriftlich erteilte gutachtliche Stellungnahme je angefangene Stunde 50,00 € |
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4.2 | Erstellung eines Brandschutzgutachtens je angefangene Stunde 50,00 € |
|
4.3 | Erstellung eines Brandschutzkonzeptes je angefangene Stunde 50,00 € |
Anlage 2
Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung
nach Anlage 1 (Gebührensätze) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Gemeinde Hiddenhausen
Kennziffer |
Objekte |
1. |
Pflege- und Betreuungsbetriebe |
1.1 |
Krankenhäuser nach KhBauVO |
1.2 |
Heime |
1.2.1 |
Altenwohnheime mit / ohne Pflegesätze |
1.2.2 |
Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen) |
1.2.3 |
Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9 Prsonen) |
1.2.4 |
Wie 1.2.3, nur tagsüber untergebracht (ab 20 Personen) |
1.3 |
Kindergärten, -tagesstätten, -horte |
2. |
Übernachtungsbetriebe |
2.1 |
Beherbergungsbetriebe nach SBauVO (ab 9 Betten) |
2.2 |
Obdachlosenunterkünfte |
2.3 |
Notunterkünfte (Aussiedler, Asylbewerber) |
2.4 |
Camping- und Wochenendplätze (CWVO) |
3. |
Versammlungsobjekte |
3.1 |
Versammlungsobjekte nach SBauVO |
3.1.1 |
Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen (ab 100 Personen) |
3.1.2 |
Gebäude mit Filmvorführungen (ab 100 Personen) |
3.1.3 |
Gebäude mit Räumen ab 200 Personen (z. B. Sporthallen) |
3.1.4 |
Freiluftsportanlagen mit Nebenräumen (ab 5.000 Plätzen) |
3.2 |
Schank-/Speisewirtschaft nach SBauVO (ab 400 Plätze) |
3.3 |
Versammlungsräume, die nicht der SBauVO unterliegen |
3.3.1 |
Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen/Filmvorführungen (ab 50 Personen) |
3.3.2 |
Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden ab 200 Personen (bei fehlender Personenangabe 2 Personen pro m² Freifläche) |
3.3.3 |
Wie 3.3.2, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) |
3.3.4 |
Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden ab 1.000 m² |
4. |
Unterrichtsobjekte |
4.1 |
Schulen nach BASchulR |
4.2 |
Ausbildungsstätten (BASchulR nicht anwendbar) |
4.2.1 |
Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte |
4.2.2 |
Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in sonst anders genutzten Gebäuden |
4.2.3 |
Wie 4.2.2, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) |
5. |
Hochhausobjekte |
5.1 |
Hochhäuser nach HochhVO |
6. |
Verkaufsobjekte |
6.1 |
Verkaufstätten nach VkVO |
6.2 |
Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche |
6.3 |
Verkaufsstätten, für die die VkVO nicht gilt (z. B. Aldi-Läden u. ä.) |
6.3.1 |
Verkaufsstätten in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1.000 m² Verkaufsfläche |
6.3.2 |
Wie 6.3.1, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 500 m² Verkaufsfläche |
7. |
Verwaltungsobjekte |
7.1 |
Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 3.000 m² Nutzfläche |
7.2 |
Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche |
8. |
Ausstellungsobjekte |
8.1 |
Museen |
8.2 |
Messegebäude |
9. |
Garagen |
9.1 |
Großgaragen nach SBauVO |
9.2 |
Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen (> 500 m²) in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden |
10. |
Gewerbeobjekte |
10.1 |
Herstellung, Produktion überwiegend brennbarer Stoffe |
10.1.1 |
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brenn-baren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 m² |
10.1.2 |
Wie 10.1.1, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 400 m² |
10.1.3 |
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brenn-baren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 1.600 m² |
10.1.4 |
Wie 10.1.3, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 m² |
10.1.5 |
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brenn-baren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrstoffen, die gemäß VbF/DruckbehV/ChemG/SprengG mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden. |
10.1.6 |
Wie 10.1.1, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 m² |
10.2 |
Lagerung |
10.2.1 |
Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß VbF/DruckbehV/ ChemG/SprengG mit besonderen |
|
Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden. |
10.2.2 |
Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe mit mehr als 3.200 m² Lagerfläche |
10.2.3 |
Wie 10.2.2, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 1.600 m² Lagerfläche |
10.2.4 |
Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1.600 m² Lagerfläche |
10.2.5 |
Wie 10.2.4, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 m² Lagerfläche |
10.2.6 |
Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5.000 m² Lagerfläche |
10.2.7 |
Hochregallager |
11. |
Sonderobjekte (nach örtlicher Festlegung) |
11.1 |
Besonders brandgefährdete Baudenkmäler |
11.2 |
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2.000 m³ umbautem Raum, sofern diese an Wohngebäude angebaut sind |
11.3 |
Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlichen Feststellungen) |
11.4 |
Unterirdische Verkehrsanlagen |
11.5 |
Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach StrlschV |
11.6 |
Hotel- und Gaststättenschiffe |
11.7 |
Abfertigungsgebäude für Flughäfen und Bahnhöfe mit Verkehrsstätten größer als 500 m² Verkaufsfläche |
11.8 |
Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach dem (Entwurf) der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen |
11.9 |
Flächen für die Feuerwehr, § 5 Absatz 5 BauO NW – Zufahrten auf Grundstücke (nach örtlicher Festlegung) |
Ist ein in der Anlage 2 nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand von Leistungen gemäß Anlage 1, wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet.
Abkürzungsverzeichnis
- BASchulR
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen BauO NRW Landesbauordnung - ChemG
Chemikaliengesetz - CW VO
Camping- und Wochenendplatzverordnung - DruckbehV
Druckbehälterverordnung - HochhVO
Hochhausverordnung - SBauVO
Sonderbauverordnung - SprengG
Sprengstoffgesetz - StAfA
Staatliches Amt für Arbeitsschutz - StrlSchutzV
Strahlenschutzverordnung - StUA
Staatliches Umweltamt (mittlerweile in Bezirksregierungen eingegliedert) - VbF
Verordnung für brennbare Flüssigkeiten - VkVO
Verkaufstättenverordnung