Brandschutz - Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von freiwilligen Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hiddenhausen
Der Rat der Gemeinde Hiddenhausen hat aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW.Seite 966) und der §§ 21 Absätze 1 und 3 sowie § 52 Absätze 3,4 und 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. Seite 886) in seiner Sitzung am 09.02.2017 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Grundsatz
1) Die Gemeinde Hiddenhausen unterhält für den Brandschutz- und die Hilfeleistung eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz. (BHKG).
2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann.
3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr.
§ 2
Kostenersatz
1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Absatz 2 nichts anders bestimmt ist.
2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Hiddenhausen und hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von § 39 BHKG wird der Ersatz von entstandenen Kosten verlangt;
- von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat
- von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebes für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
- von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
- von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
- von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentlich Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdeten Stoffen entstanden ist,
- von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sichnicht um Brände handelt,
- vom der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist
- von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehrerforderliche Prüfung weitergeleitet hat
- von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung.
4) Entgelte werden erhoben für Brandsicherheitswachen und für freiwillige Leistungen.
5) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde Hiddenhausen die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist.
§ 3
Berechnungsgrundlage
1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und Geräte werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten.
2) Ausgenommen hiervon ist der Kostenersatz für den Einsatz bei Vorliegen eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 8, der pauschal mit 818,00 € festgesetzt wird.
3) Entstandene Sachkosten, die nicht gemäß Abs. 1 geltend gemacht werden, werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.
4) Für die Beauftragung privater Unternehmen und oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
5) Von dem Einsatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 4
Personalkosten
1) Die Personalkosten berechnen sich nach der Einsatzzeit. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Feuerwehrgerätehaus. Maßgeblich ist der Einsatzbericht. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
2) Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 31,00 € berechnet. Abgerechnet wird grundsätzli ch nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet.
§ 5
Fahrzeug- und Gerätekosten
1) Die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte werden aufgrund der Einsatzzeit im Verhältnis zu den Jahresstunden berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Zeitpunkt das Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Feuerwehrgerätehaus. Die Höhe dieses Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet.
3) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte außer bei Ölsperren enthalten.
§ 6
Sach- und Entsorgungskosten
1) Die Sachkosten wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.
2) Die Entsorgungskosten werden nach den tatsächlich angefallenen Kosten in echnung gestellt.
§ 7
Entgelte für sonstige Leistungen der Feuerwehr
1) Für freiwillige Hilfeleistungen im Sinne von § 1 Abatz 3 werden Entgelte nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 erhoben. Ausgenommen hiervon sind die Umsetzung bzw. Beseitigung von Wespen- bzw. Hornissennestern. Hierfür wird ein Pauschalbetrag von 50,00 € je Nest erhoben.
2) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen im Sinne von § 1 Absatz 2 wird je eingesetzten Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von
31,00 € berechnet. Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet.
3) Die gebührenpflichtigen Leistungen der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung der Gebühr oder der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
4) Für besondere nicht in der Kostensatzung aufgeführte Leistungen, werden die Kosten nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.
5) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
6) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der Kostenschuldner Schadenersatz zu leisten.
§ 9
Kosten- und Entgeltschuldner
1) Die Bestimmung des Ersatzpflichtigen nach Einsätzen gem. § 52 Absatz 2 BHKG richtet sich nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 – 9 dieser Satzung. Wird der Einsatz von mehreren in Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
2) Bei Brandsicherheitswachen ist derjenige zur Zahlung verpflichtet, der die Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handhabung ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 11
Zahlungsfälligkeit
1) Der Kostenersatz sowie die Entgelte sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Kostenbescheides an die Gemeinde Hiddenhausen zu zahlen.
2) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 12
Haftung
Die Gemeinde Hiddenhausen haftet bei der Erbringung von freiwilligen Leistungen gemäß § 1 Absatz 3 dieser Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§13
Inkrafttreten
1) Diese Satzung und der als Anlage beigefügte Kostentarif treten am 01.04.2017 in Kraft.
2) Mit gleichem Tag tritt die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von freiwilligen Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hiddenhausen in der Fassung vom 01.05.2014 sowie der Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von freiwilligen Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hiddenhausen in der Fassung vom 01.05.2014 außer Kraft.
Hiddenhausen, den 09.02.2017
gez. Rolfsmeyer
Bürgermeister
Kostentarif
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hiddenhausen
Fahrzeugtyp | Gesamtkosten je Stunden | Kostenersatz pro ¼ Stunde |
---|---|---|
Führungs- und Mannschaftstransportfahrzeuge (ELW1, KdoW, MTF) | 49,48 € | 12,38 € |
Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF 20/16) | 82,32 € | 20,59 € |
Tanklöschfahrzeuge (TLF16/25, TLF 4000) | 71,48 € | 17,87 € |
Löschgruppenfahrzeug (LF10/6, LF 16/12) | 91,92 € | 22,98 € |
Wechselladerfahrzeug (WLF) und Abfallcontainer (AB Mulde, AB SLM, AB-U) | 76,36 € | 19,09 € |
Hubrettungsfahrzeug (DLK 23/12) | 222,40 € | 55,60 € |
Lastkraftwagen (LKW) | 69,24 € | 17,31 € |
Gerätewagen (GW) | 48,36 € | 12,09 € |