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Datum: 09.09.2020

Inkrafttreten der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ im Eckbereich Schweichelner Straße/Bahnhofstraße im Ortsteil Schweicheln-Bermbeck

 

Öffentliche Bekanntmachung Bauen

 

Nach Durchführung des Änderungsverfahrens nach § 2 Abs. 1 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), hat der Rat der Gemeinde Hiddenhausen am 18.06.2020 die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung mit Umweltbericht dazu beschlossen (Feststellungsbeschluss).

Durch die 29. Änderung wird die Darstellung des Flächennutzungsplanes für den in dem nachstehenden Übersichtsplan mit einer unterbrochenen schwarzen Linie gekennzeichneten Bereich von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Gemeinbedarfsfläche“ mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ geändert.

Der Geltungsbereich der 29. Flächennutzungsplanänderung ist in dem nachstehenden Übersichtsplan durch eine unterbrochene schwarze Linie gekennzeichnet:

Mit Bericht vom 26.06.2020 wurde die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Bezirksregierung in Detmold zur Genehmigung vorgelegt. Die Bezirksregierung Detmold hat die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom 02.09.2020, Az.: 35.02.01.300-007/2020-001 genehmigt.

Diese Flächennutzungsplanänderung einschließlich der Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5 BauGB liegen im Rathaus der Gemeinde Hiddenhausen, Amt für Gemeindeentwicklung, Rathausstr. 1, 32120 Hiddenhausen, während der Dienststunden für jeden zur Einsicht aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Hinweise:

I. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird hingewiesen:

Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hiddenhausen, Amt für Gemeindeentwicklung, Rathausstraße 1, 32120 Hiddenhausen, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

II. Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit geltenden Fassung wird hingewiesen:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Hiddenhausen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bekanntmachungsanordnung:

Die Erteilung der Genehmigung der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes durch die Bezirksregierung Detmold, Ort und Zeit der Auslegung sowie die aufgrund des BauGB und der GO NRW erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Auf den Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde Hiddenhausen für die Dauer von einer Woche und die Veröffentlichung auf der Internetseite www.hiddenhausen.de der Gemeinde Hiddenhausen und auf die zentrale Internetseite des Landes NRW http://uvp-verbund.de/nw  wird hingewiesen.

Mit dem Vollzug dieser Bekanntmachung wird die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Hiddenhausen, den 09.09.2020
Veröffentlicht am: 12.09.2020 gez. Rolfsmeyer

 
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