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Datum: 03.05.2021

Bekanntmachung der Förderrichtlinie "SPAR MIT SOLAR!"

Die nachstehende

Richtlinie der Gemeinde Hiddenhausen zur Förderung von Solaranlagen an Wohngebäuden (Förderprogramm „Spar mit Solar“) vom 27.04.2021

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung wird hingewiesen:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hiddenhausen, 27.04.2021

gez.
Hüffmann


Spar mit Solar

Richtlinie der Gemeinde Hiddenhausen zur Förderung von Solaranlagen an Wohngebäuden vom 27.04.2021

(Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses nach § 60 Absatz 2 GO NRW vom 15.04.2021)

1. Zweck der Förderung

Förderzweck ist die nachhaltige Reduzierung des Energiebedarfs sowie die Steigerung von erneuerbarer Strom-/Wärmeerzeugung durch Solaranlagen an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden im Bestand und Neubau.

2. Förderempfänger/innen

Antragsberechtigt sind Eigentümer/innen oder Mieter/innen, die eine Solaranlage im Sinne des Förderprogramms an dem Gebäude errichten wollen. Das Gebäude muss ein überwiegend zu Wohnzwecken genutztes Gebäude im Gemeindegebiet von Hiddenhausen sein.

3. Voraussetzungen

Die Eignung der Dachflächen für einen langfristigen Betrieb der Anlagen muss gewährleistet sein. Ausgenommen hiervon sind steckerfertige Stromerzeugungsmodule und Speicher.

Steckerfertige Stromerzeugungsmodule dürfen eine maximale Nennleistung von 600W nicht überschreiten.

Die technischen Anschlussleistungen der Netzbetreiber müssen eingehalten und die Anlagen den Anforderungen der einschlägigen Normen entsprechen.

Sowohl festinstallierte Photovoltaikanlagen als auch steckerfertige Stromerzeugungsmodule müssen bei der Bundesnetzagentur im Marktstammdatenregister eingetragen und beim Netzbetreiber angemeldet werden.

4. Fördergegenstand und Zuschusshöhe

Gefördert wird die Errichtung von Solarthermie- und / oder Photovoltaikanlagen und / oder die Installation von steckerfertigen Stromerzeugungsmodulen (Plug-In PV-Anlagen oder Balkonkraftwerke) an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden. In Ergänzung der regenerativen Stromerzeugung werden Batteriespeicher für festinstallierte und steckerfertige Photovoltaikanlagen bezuschusst.

Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss:

a) Solarthermische Anlagen pauschal 500 €
b) Festinstallierte Photovoltaikanlagen: je installiertem kWp 110 € maximal 550 €
c) Batteriespeicher: je installierter kWh 70 € maximal 350 €
d) Steckerfertige Stromerzeugungsmodule pauschal 150 €
e) Steckerfertige Stromerzeugungsmodule inklusive Speicher pauschal 300 €

Eine Kombination der einzelnen Förderbereiche ist zulässig. Mit Ausnahme von Anlagen des gleichen Funktionsprinzips.

5.  Antragsstellung

Die Förderung muss vor Beginn des Vorhabens schriftlich bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Die Antragsunterlagen sind beim Amt für Gemeindeentwicklung und als Download auf der gemeindlichen Homepage erhältlich.

Ein Rechtsanspruch kann aus diesen Richtlinien nicht hergeleitet werden. Zuschüsse können nur gewährt werden, soweit Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen

Über Anträge entscheidet im Rahmen dieser Richtlinien die Gemeindeverwaltung. Anträge werden stets in der Reihenfolge des Eingangs bei der Gemeinde Hiddenhausen berücksichtigt.

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • Fragebogen zur Ist-Situation mit Foto von der vorgesehenen Dachfläche
  • Eigentumsnachweis / bei Mietwohnungen Einverständniserklärung des Eigentümers / der Eigentümerin
  • Angebot / Kostenvoranschlag des ausführenden Fachbetriebes

Spätestens drei Monate nach Installation der Anlage sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Kostennachweis durch Abschlussrechnung und Foto von der montierten Anlage
  • Bei thermischen Anlagen: Zertifikat der Inbetriebnahme durch einen Fachbetrieb
  • Bei PV-Anlagen: Nachweis der Anlagenanmeldung beim Netzbetreiber

Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt erst nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. Eine Kombination mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich zulässig. Ob andere Förderprogramme eine Kumulierung zulassen, ist vom Antragsteller zu prüfen.

6. Ausschluss

Folgende Sachverhalte schließen eine Förderung aus:

  • Vorhabenbeginn, das heißt Auftragsvergabe, vor Erteilung des Bewilligungsbescheides
  • Erweiterungsmaßnahmen bestehender Solaranlagen des gleichen Funktionsprinzips
  • Investitionsvolumen der geplanten Anlage liegt unter dem jeweiligen Förderbetrag

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.06.2021 in Kraft.

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