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Datum: 19.03.2020

Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügungen vom 16.03.2020 und 18.03.2020 zur Bereinigung der örtlichen Regelungen der Gemeinde Hiddenhausen

 

Gemäß § 28 Absatz 1 Seite 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. Seite 1045), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.02.2020 (BGBl. I Seite 148) in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) vom 28. November 2000 und §§ 35 Satz 2, 41 Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV. NRW Seite 602), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.05.2018 (GV. NRW. Seite 244) erlässt der Bürgermeister der Gemeinde Hiddenhausen als örtliche Ordnungsbehörde folgende

Allgemeinverfügung

  1. Die Allgemeinverfügung über Zutrittsverbote zu Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, Kinderbetreuungen in besonderen Fällen usw. vom 16.03.2020
  2. Die Allgemeinverfügung über kontaktreduzierende Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus SARS-CoV-2 von 16.03.2020
  3. Die Allgemeinverfügung über weitergehende kontaktreduzierende Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 18.03.2020
  4. Die Allgemeinverfügung zum Betretungsverbot von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, von tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstige vergleichbare Angebote) usw. vom 18.03.2020

werden mit sofortiger Wirkung widerrufen, nachdem sie

zu 1. durch die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (CoronaBetrVO) vom 02.04.2020

zu 2. bis 4. durch die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 22.03.2020 (in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30.03.2020)

ersetzt wurden.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Seite 3 und 4 VwVfG NRW einen Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Ver öffentlichung an der Bekanntmachungstafel des Rathauses der Gemeinde Hiddenhausen, Rathausstraße 1, 32120 Hiddenhausen.

Begründung:

Die Sachverhalte, die Gegenstand der vorbezeichneten Allgemeinverfügung sind, werden durch die

  1. am 23.03.2020 in Kraft getretene Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 22.03.2020 (in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30.03.2020)
  2. am 03.04.2020 in Kraft getretenen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrakstruktur (CoronaBetrVO) des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 02.04.2020

geregelt.

Die Aufhebung dieser Allgemeinverfügungen dient der Erreichung einer einheitlichen Rechtslage, einer Erhöhung der Akzeptanz der Regelungen in der Bevölkerung und einer Erleichterung der Umsetzbarkeit im Vollzug. Auch wenn § 13 der CoronaSchVO eine eindeutige Konkurrenzklausel mit Vorrang für die Regelungen der Corona- SchutzVO vorsieht, dient eine solche Bereinigung der örtlichen Rechtlage der Klarheit der Regelungsinhalte und der Stärkung der Appellfunktion der CoronaSchVO. Dies ist aus Gründen des weiterhin erforderlichen konsequenten Kontaktminimierungsgebotes erforderlich.
Im Einzelnen sind die Regelungen aus der unter Ziffer 4 genannten Allgemeinverfügung in der CoronaBetrVO aufgegangen.

Der Widerruf der Allgemeinverfügung gründet sich auf §§ 49 Absatz 1 und Absatz 4 i.V. m. § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Aufgrund der oben genannten Gründe werden die unter 1. bis 4. aufgeführten Allgemeinverfügungen aufgehoben.

Hinweise:

Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Absatz. 3 i. V. m. § 16 Absatz. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Absatz 5 Seite 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht Minden auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Minden schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle oder durch Übertragung eines elektronischen Dokumentes nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24.11.2017 einzureichen.


Hiddenhausen, den 15.04.2020

Gez.
Der Bürgermeister

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