Ehrenpatenschaften
Für das 7. Kind übernimmt der Bundespräsident auf Antrag die Ehrenpatenschaft.
Auszug aus der Leistungsbeschreibung "Ehrenpatenschaft" des Bundespräsidialamtes:
"Der Bundespräsident übernimmt auf Antrag der Eltern die Ehrenpatenschaft für das siebte Kind einer Familie. Ist der Antrag für das Kind unterblieben, kann er auch für ein später geborenes Kind gestellt werden. Die Ehrenpatenschaft wird in einer Familie nur einmal übernommen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder zur Familie zählen, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt. Das Patenkind muss Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Absatz 1 Grundgesetz sein.
Die Ehrenpatenschaft hat in erster Linie symbolischen Charakter. Sie ist mit der Taufpatenschaft nicht zu vergleichen. Der Bundespräsident bringt mit der Übernahme der Ehrenpatenschaft die besondere fürsorgende Verpflichtung unseres Staates für kinderreiche Familien zum Ausdruck. Der Bundespräsident stellt nach Prüfung der Voraussetzungen eine Urkunde über die Annahme der Ehrenpatenschaft aus und lässt diese mit einem Geldgeschenk den Eltern von einem Repräsentanten der Stadt aushändigen."
Für einen Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft wenden Sie sich bitte an Frau Dickhausen.
Der Antrag wird dann von uns an den Bundespräsidenten weitergeleitet.