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Wohn­berechtigungs­bescheinigung (WBS)

Wozu braucht man einen Wohnberechtigungsschein?

In eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) darf man nur einziehen, wenn man eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (Wohnberechtigungsschein, kurz: -WBS-) hat.

Sie können einen allgemeinen oder gezielten Wohnberechtigungsschein beantragen.

allgemeiner Wohnberechtigungsschein

Einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie, wenn Sie sich noch nicht auf eine Wohnung festgelegt haben. Der Wohnberechtigungsschein gilt dann für Wohnungen in Nordrhein-Westfalen.

gezielter Wohnberechtigungsschein

Wenn Sie sich bereits für eine bestimmte Wohnung im Kreis Herford entschieden haben, erhalten Sie einen Wohnberechtigungsschein für diese Wohnung. Haben Sie sich für eine Wohnung in Herford, Bünde oder Löhne entschieden, ist der Antrag auf den gezielten Wohnberechtigungsschein direkt dort zu stellen.

Wann habe ich Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein?

Der Wohnberechtigungsschein wird erteilt, wenn bestimmte persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Beispiel darf das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Das Einkommen und die Einkommensgrenze ermitteln wir gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen.

Die Größe der angemessenen Wohnung ist abhängig von der Personenzahl:

    • Für alleinstehende Personen darf die Wohnfläche 50 m² nicht überschreiten.
    • Ein Haushalt mit zwei Personen darf nicht mehr als zwei Wohnräume zzgl. einer Arbeitsküche oder 65 m² Wohnfläche haben.

Für jede weitere Person, die in dem Haushalt lebt, erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder um 15 m² Wohnfläche.

Für die Bearbeitung benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:

    • Antrag Wohnberechtigungsschein
    • Einkommenserklärung für jede haushaltsangehörige Person ab dem 16 Lebensjahr
    • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate (Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid, Arbeitslosengeldbescheid, Grundsicherungsbescheid und Ähnliches)
    • Personalausweis von jeder haushaltsangehörigen Person, soweit nicht in Hiddenhausen gemeldet, eine Meldebescheinigung der entsprechenden Meldebehörde (erhältlich im Bürgerbüro Ihres Wohnorts)
    • Pass bei ausländischen Staatsangehörigen und dessen Familienangehörigen
    • Bei Kindern ab 16 Jahren einen Studiennachweis, Ausbildungsnachweis oder Schulbescheinigung

Ggf. können weitere Nachweise erforderlich sein, damit bestimmte individuelle Lebenslagen berücksichtigt werden können. Zum Beispiel bei Pflegebedürftigkeit, Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Heirat.

Dauer und Kosten/Gebühren

Der Wohnberechtigungsschein wird für die Dauer eines Jahres erteilt. Generell dauert die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines etwa 14 Tage ab Eingang des vollständigen Antrages.

Für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro beziehungsweise 10,00 Euro (abhängig von Ihrem Jahreseinkommen) fällig.

Rechtsgrundlage
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)

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