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ALLES WICHTIGE AUF EINEN BLICK.


Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Steuern, die die Gemeinde Hiddenhausen erhebt.

Sie ist für die Finanzierung des Gemeindehaushalts von zentraler Bedeutung.

Zur Zahlung verpflichtet sind Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke in der Gemeinde Hiddenhausen. Rechtliche Grundlage hierfür ist das Grundsteuergesetz.


Wie wird die Grundsteuer ermittelt?

Zunächst stellt das Finanzamt Herford für jedes Grundstück einen Einheitswert fest. Aus diesem ergibt sich der Grundsteuermessbetrag. Das Finanzamt Herford erteilt auch den Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid als Grundlagenbescheide.

Die Gemeinde Hiddenhausen setzt dann durch den Steuerbescheid – sogenannter Folgebescheid – die Grundsteuer fest, indem sie auf den Steuermessbetrag den durch den Rat der Gemeinde Hiddenhausen beschlossenen Hebesatz anwendet.

Derzeit sind dies 493 % für die Grundsteuer B und 254 % für die Grundsteuer A.

Bitte beachten Sie

Ereignisse, die die Höhe der Grundsteuer beeinflussen könnten – zum Beispiel Grundstücksteilungen, Neubauten, Gebäudeabrisse – sind dem Finanzamt Herford, Bewertungsstelle, Wittekindstraße 5, 32051 Herford anzuzeigen.

Die Grundsteuer ist als Jahressteuer ausgestaltet. Gemäß den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes werden Einheitswert und Messbetrag deshalb auf den 1. Januar des Folgejahres möglichen Veränderungen angepasst.(Verständnis?)

Bei einem Eigentumswechsel wird ebenfalls zunächst das Finanzamt tätig. Das heißt: Es erfolgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung. Jedoch auch mit dem Stichtag 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres.

Bei einer Veräußerung des Objektes ist es ratsam, sich an die hier genannte Ansprechperson zu wenden. Sie kann klären, ob die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer schon vor der Zurechnungsfortschreibung zur Zahlung der Steuer und Abgaben herangezogen werden kann. Allerdings unter der Voraussetzung, dass sich die Kaufvertragsparteien über den Übergang der Zahlungsverpflichtung einig sind.

Grundbesitzabgaben sind je zu einem Viertel des Jahresbeitrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten. Werden Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume festgesetzt, so werden diese einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.

Das Formular für die Erteilung eines Lastschrift-Mandates finden Sie in unserem Formular­pool.

   
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