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Rundfunkgebühren­befreiung (GEZ)

Nach § 1 Abs. 1 der Befreiungs­verordnung können sich natürliche Personen auf Antrag aus sozialen Gründen von der Rund­funk­gebühren­pflicht befreien lassen.

Zu diesem Personenkreis gehören:

  • Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF
  • Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozial­ge­setz­buch (Sozial­hilfe) oder nach § 27a oder § 27d des Bundes­ver­sorgungsgesetzes erhalten
  • Empfänger/innen von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches Sozial­gesetz­buch)
  • Empfänger/innen von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches Sozial­ge­setz­buch
  • Empfänger/innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes
  • Empfänger/innen von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben
  • Empfänger/innen von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften
  • Empfänger/innen von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflege­be­dürftig­keit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird
GEZ

Welche Unterlagen brauchen wir von Ihnen?

  1. Bescheinigung des jeweiligen Kostenträgers über den Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ
  2. Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorderseite und Rückseite) mit dem Merkzeichen RF
  3. Kopie des aktuellen Leistungsbescheides über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder dem BVG
  4. Kopie des aktuellen Leistungsbescheides über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG

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