Melderegisterauskunft
Nach dem Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 34) darf die Meldebehörde (Bürgerbüro) grundsätzlich Auskunft über
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- Vor- und Familienname
- Anschrift
- Doktorgrad
einzelner bestimmter Einwohner*innen erteilen (einfache Melderegisterauskunft).
Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, zum Beispiel Rechtsanwälte, darf ihm eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Die erweiterte Melderegisterauskunft umfasst neben Vor- und Zunamen, Anschrift und Doktorgrad noch folgende Daten:
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- Tag und Ort der Geburt
- frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand (nur die Angabe, ob verheiratet oder nicht)
- Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszuges
- gesetzliche Vertreter
- Sterbetag und -ort
Kosten
Die Gebühr für eine einfache Melderegisterauskunft beträgt 11,00 Euro, für eine erweiterte Melderegisterauskunft beträgt die Gebühr 15,00 Euro. Bei schriftlichen Anfragen fügen Sie bitte die Gebühr als Verrechnungsscheck bei.
Wichtiger Hinweis
Sie können die Weitergabe Ihrer Daten im Rahmen der einfachen und erweiterte Melderegisterauskunft verhindern, wenn Sie eine Sperre beantragen.
Dazu müssen Sie glaubhaft belegen, dass durch die Bekanntgabe Ihrer Daten eine Gefahr für Ihr Leben, Ihre Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange besteht (§ 34 Absatz 6 und 7 Meldegesetz NW).
Was Sie auch wissen sollten:
Sie haben nach § 35 Meldegesetz NW die Möglichkeit, Ihre persönlichen Daten für Auskunftsanfragen von politischen Parteien und Adressbuchverlagen sowie anlässlich von Alters- und Ehejubiläen sperren zu lassen.
Wenn Sie Ihr Widerspruchsrecht wahrnehmen, werden Ihre Daten nicht weitergegeben. Einzelheiten über die Möglichkeit der Sperrung von Daten können Sie bei uns erfragen.