Junge Menschen kaufen alte Häuser.
JUNG KAUFT ALT. Das Förderprogramm für eine lebendige Gemeinde.
Wie bleibt eine Gemeinde auch in Zukunft lebendig? Indem man junge Familien gezielt beim Erwerb bestehender Immobilien unterstützt. Genau dies ist der Inhalt des Programms JUNG KAUFT ALT, das Hiddenhausen schon seit 2007 erfolgreich praktiziert.
JUNG KAUFT ALT fördert junge Familien beim Erwerb einer mindestens 25 Jahre alten Immobilie. Der maximale Förderbetrag beträgt 9.000 Euro, verteilt auf 6 Jahre. Um vor teuren Überraschungen geschützt zu sein, wird auch die Erstellung eines Altbaugutachtens mit maximal 1.500 Euro bezuschusst.
Sie möchten am Programm JUNG KAUFT ALT teilnehmen?
Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Förderrichtlinien und den Anträgen und Formularen auf dieser Seite. Gerne können Sie sich auch direkt an die zuständigen Ansprechpersonen bei der Gemeinde wenden.
Richtlinien zur Förderung des Erwerbs von Altbauten
Hier finden Sie die aktuellen Richtlinien des Förderprogramms „Jung kauft Alt – Junge Menschen kaufen alte Häuser“.
Sie wurden zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Gemeinde Hiddenhausen vom 05.05.2022.
Um jungen Paaren und Familien mit Kindern die Schaffung von Wohneigentum in gewachsener Umgebung zu erleichtern, fördert die Gemeinde Hiddenhausen nach eigenem Ermessen den Erwerb von Altbauten nach folgenden Bestimmungen:
Jung kauft Alt
(Förderprogramm „Jung kauft Alt - Junge Menschen kaufen alte Häuser“)
zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Gemeinde Hiddenhausen vom 05.05.2022
Um jungen Paaren und Familien mit Kindern die Schaffung von Wohneigentum in gewachsener Umgebung zu erleichtern, fördert die Gemeinde Hiddenhausen nach eigenem Ermessen den Erwerb von Altbauten nach folgenden Bestimmungen:
1 Allgemeines
1.1 Ein Altbau im Sinne dieser Förderrichtlinien ist ein Gebäude auf dem Gebiet der Gemeinde Hiddenhausen, das mindestens 25 Jahre alt ist (gerechnet ab Bezugsfertigstellung).
1.2 Anspruchsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Bei ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind beide Partner anspruchsberechtigt, jeweils aber nur für die Hälfte des Förderbetrages. Die Förderungsrichtlinien müssen bei Antragstellung anerkannt werden.
1.3 Ein Rechtsanspruch kann aus diesen Richtlinien nicht hergeleitet werden. Zuschüsse können nur gewährt werden, soweit Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen.
1.4 Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, Fördermittel ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn der Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben enthält oder die Richtlinien nicht beachtet worden sind.
1.5 Über Anträge entscheidet im Rahmen dieser Richtlinien die Gemeindeverwaltung. Anträge werden stets in der Reihenfolge des Eingangs bei der Gemeinde Hiddenhausen berücksichtigt.
2 Einmalige Förderung (Altbaugutachten)
2.1 Für die Erstellung eines Altbaugutachtens (Ortsbegehung/Bestandsaufnahme mit Modernisierungsempfehlung und Kostenschätzung) gewährt die Gemeinde Hiddenhausen auf Antrag folgende Zuschüsse:
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- 600,00 € Grundbetrag,
- 300,00 € Erhöhungsbetrag für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr, das zum Antragszeitpunkt zum inländischen Haushalt des oder der Anspruchsberechtigten gehört. Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf den Erhöhungsbetrag, ist bei jedem der Erhöhungsbetrag zur Hälfte anzusetzen. Jeder Anspruchsberechtigte kann den Erhöhungsbetrag nur für ein Gebäude in Anspruch nehmen.
2.2 Der Höchstbetrag für die einmalige Förderung beträgt 1.500,00 € pro Altbau.
2.3 Die Förderung eines Altbaugutachtens ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Altbaugutachten für ein bestimmtes Gebäude erstellt worden ist und/oder die antragsberechtigte Person das Gebäude bereits durch notariellen Kaufvertrag erworben hat.
2.4 Bei Antragstellung ist der Gemeinde Hiddenhausen die schriftliche Einverständniserklärung des Altbaueigentümers vorzulegen.
2.5 Das Altbaugutachten muss von einem Architekten oder Sachverständigen für die Bewertung von bebauten Grundstücken erstellt werden.
2.6 Der Fördergeldempfänger, der Sachverständige oder Architekt und der Eigentümer müssen mit der weiteren Nutzung des geförderten Altbaugutachtens durch die Gemeinde Hiddenhausen in einem Informationspool (Sammlung, Veröffentlichung und Weitergabe an andere Interessierte) einverstanden sein.
2.7 Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Altbaugutachtens und der dazugehörigen Rechnung.
3 Laufende jährliche Förderung von Altbauten
3.1 Die Gemeinde Hiddenhausen gewährt für den Erwerb eines Altbaus über eine Laufzeit von 6 Jahren ab dem Tag des Einzugs in den geförderten Altbau auf Antrag folgende Zuschüsse:
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- 600,00 € Grundbetrag jährlich,
- 300,00 € Erhöhungsbetrag jährlich für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr, das im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des oder der Anspruchsberechtigten gehört. Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf den Erhöhungsbetrag, ist bei jedem der Erhöhungsbetrag zur Hälfte anzusetzen. Jeder Anspruchsberechtigte kann den Erhöhungsbetrag nur für ein Gebäude in Anspruch nehmen.
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3.2 Kommen während der Laufzeit der Förderung Kinder im Sinne der Ziffer 3.1 hinzu, erhöht sich ab dem Geburtsjahr entsprechend der Kinderbetrag.
3.3 Der Höchstbetrag für die laufende Förderung beträgt 1.500,00 € jährlich.
3.4 Voraussetzung für den Förderantrag ist eine schriftliche Erklärung des Altbaueigentümers, dass dieser bereit ist, das Förderobjekt an den Anspruchsberechtigten zu verkaufen.
3.5 Die Auszahlung erfolgt jeweils am 01.07. eines Kalenderjahres unter der Voraussetzung, dass die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Fördergeldempfänger erfolgt ist. Die Auszahlung von Fördermitteln erfolgt in voller Höhe, wenn der Fördergeldempfänger zum Stichtag (01.07.) ein Jahr die Voraussetzungen für den Förderantrag erfüllt hat. Liegt zum Stichtag ein kürzerer Zeitraum vor, so erhält der Fördergeldempfänger nur die auf den Zeitraum anteilig entfallenden Fördergelder.
3.6 Die Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Förderobjekt ist innerhalb von zwei Jahren nach Antragstellung vorzulegen. Wird diese nicht oder nach dieser Frist vorgelegt, sind die gewährten Fördermittel zurückzuzahlen.
3.7 Der Förderanspruch erlischt mit Ablauf des Tages, an dem die Eigennutzung des geförderten Altbaus aufgegeben wird.
4 Laufende jährliche Förderung eines Gebäudeabbruchs und Ersatzneubaus
4.1 Die Gemeinde Hiddenhausen gewährt für den Abbruch eines Altbaus und Errichtung eines Ersatzneubaus an gleicher Stelle die Zuschüsse nach Ziffer 3.1.
Die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie gelten entsprechend.
5 Einmaliger Zuschuss zur energetischen Sanierung oder für Neubau nach Abriss
5.1 Die Förderung durch diesen einmaligen Zuschuss dient der Senkung der Belastungen der energetischen Sanierung eines Altbaus oder dem Neubau nach Abriss und leistet somit einen Beitrag zum Klimaschutz in der Gemeinde.
5.2 Die Gemeinde Hiddenhausen gewährt für die energetische Sanierung eines Altbaus oder den Neubau nach Abriss auf Antrag folgende Zuschüsse:
- 600,00 €, wenn das Förderobjektnach der Sanierung die Einstufung Effizienzhaus Denkmal gem. BEG erreicht,
- weitere 600,00 €, wenn das Förderobjektnach der Sanierung die Einstufung Effizienzhaus 100 gem. BEG erreicht,
- weitere 600,00 €, wenn das Förderobjektnach der Sanierung die Einstufung Effizienzhaus 85 gem. BEG erreicht,
- weitere 600,00 € für Neubauten nach Abriss oder wenn das Förderobjektnach der Sanierung die Einstufung Effizienzhaus 70 gem. BEG erreicht,
- weitere 600,00 € für Neubauten nach Abriss oder wenn das Förderobjektnach der Sanierung die Einstufung Effizienzhaus 55 gem. BEG erreicht,
- weitere 600,00 € für Neubauten nach Abriss oder wenn das Förderobjektnach der Sanierung die Einstufung Effizienzhaus 40 gem. BEG erreicht,
- weitere 600,00 € für Neubauten nach Abriss oder wenn das Förderobjektnach der Sanierung die Einstufung Effizienzhaus 40 Erneuerbare-Energien-Klasse gem. BEG erreicht.
Die angegebenen Effizienzhaus-Stufen bedienen sich der Klassifizierung gemäß der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Diese dienen einheitlich als Maßstab der Energieberatungen zum Neubau und für Sanierungsvorhaben. Als Vergleich dient ein Referenzgebäude, das den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entspricht. Die Zahlenwerte der Effizienzhaus-Stufen entsprechen dem prozentualen Anteil des Primärenergiebedarfs am Referenzgebäude. Die Förderung kann mit Zuschüssen oder Krediten anderer öffentlicher Stellen kombiniert werden.
5.3 Voraussetzungen für die Bewilligung dieses einmaligen Zuschusses sind:
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- die vorherige Bewilligung einer laufenden jährlichen Förderung nach Ziffer 3 oder 4 dieser Förderrichtlinien,
- die Bestätigung eines Architekten, eines Sachverständigen für die Bewertung von bebauten Grundstücken oder eines von der KfW oder der BAFA zugelassenen Energieberaters über die bei Neubau oder Sanierung geplanten energetischen Maßnahmen und den dadurch zu erwartenden Energiebedarf des Gebäudes oder der Wohneinheit gem. geltenden Gebäudeenergiegesetz. Wurde bereits über die öffentliche Förderbank KfW ein Kredit oder Zuschuss aus dem Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)“ bewilligt und liegt dazu ein von dort akzeptierter Beratungsbericht eines Energieeffizienz-Experten vor, genügt als Nachweis des jeweiligen Effizienzhaus-Standards auch die Vorlage der Fördermittelzusage der KfW und des dazugehörigen Beratungsberichts. Die Auszahlung dieses einmaligen Zuschusses erfolgt nach Vorlage der vorgenannten fachlichen Bestätigung und Nachweis der Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Zuschussempfänger.
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6. Inkrafttreten
Anträge und Formulare
Worauf wir ein bisschen stolz sind: