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Öffentliche Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung aus dem Melderegister nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) und dem Meldegesetz NRW (MG NRW)

I. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Geburtsdatum und Geburtsort,
  3. Geschlecht,
  4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  5. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,
  6. Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
  7. Sterbedatum.

Gemäß § 5 Abs. 2 MG NRW dürfen die Meldebehörden über die in § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus folgende Daten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln:

  1. frühere Namen
  2. derzeitige Staatsangehörigkeiten
  3. bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.

Der Datenübermittlung kann gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG widersprochen werden. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

II. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Gemäß § 8 MG NRW ist die Auskunft auf zwei Gruppen zu beschränken, die ihrerseits nicht mehr als zehn Geburtsjahrgänge umfassen dürfen. Es dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:

  1. Vor- und Familienname,
  2. Doktorgrad,
  3. derzeitige Anschriften.

Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Gemäß § 50 Abs. 5 BMG kann der Übermittlung widersprochen werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.


III. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über:

  1. Vor- und Familienname,
  2. Doktorgrad,
  3. Anschrift sowie
  4. Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Gemäß § 50 Abs. 5 BMG kann der Übermittlung widersprochen werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.


IV. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über:

Vor- und Familienname,
2. Doktorgrad und
3. derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Gemäß § 50 Abs. 5 BMG kann der Übermittlung widersprochen werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.


V. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. Familienname,
  2. Vornamen
  3. gegenwärtige Anschrift.

Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG kann der Übermittlung widersprochen werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Betroffene, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, werden hiermit gebeten, die entsprechende Erklärung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Hiddenhausen, Bürgerbüro, Rathausstraße 1, 32120 Hiddenhausen, abzugeben.

Vordrucke für den Widerspruch sind im Bürgerbüro oder auf der Internetseite www.hiddenhausen.de erhältlich.

Hiddenhausen, 22.03.2020
Der Bürgermeister

gez. Hüffmann


22.03.2021 
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