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VORKAUFSRECHT AN IMMOBILIEN


Bei einem Grundstückskaufvertrag hat die Gemeinde ein Vorkaufsrecht gemäß §§ 24 und 25 Baugesetzbuch sowie § 31 Denkmalschutzgesetz NRW und §§ 17 und 57 Städtebauförderungsgesetz.

Auf Antrag des Notars wird die Gemeinde zur Abgabe einer Vorkaufsrechtserklärung gebeten.

Besteht kein Vorkaufsrecht oder wird es nicht ausgeübt, wird von der Gemeinde eine Verzichtserklärung ausgestellt. Diese Verzichtserklärung ist für die Erwerber des Grundstückes gebührenpflichtig.

 
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