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OFFEN FÜR GUTE GESCHÄFTE.


Wann Geschäfte in Hiddenhausen geöffnet sein dürfen und wann nicht, regelt das Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen. Es gilt seit dem 18. Mai 2013. Die wichtigsten Regelungen finden sie hier. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Amt für Ordnung der Gemeinde Hiddenhausen.

Wichtig zu wissen:

Die Höchstgrenze einer Geldbuße bei Verstößen gegen das Ladenöffnungsgesetz NRW beträgt 5.000 €.

Werktägliche Öffnungszeiten

Für Werktage gelten folgende Regelungen:

  • Keine Beschränkung der Ladenöffnungszeiten von Montag bis Freitag
  • Reduzierte Ladenöffnungszeiten am Samstag von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr als Vorbereitung auf die Sonntagsruhe
  • Möglichkeit, an 4 Samstagen im Jahr bis 24.00 Uhr zu öffnen – zum Beispiel für Events wie Late Night-Shopping

Hierfür ist „nur“ eine schriftliche Anzeige bei der örtlichen Ordnungsbehörde notwendig. Es gilt die Genehmigungsfiktion. Das heißt: Das Vorhaben gilt als genehmigt, wenn zwei Wochen nach Anzeige kein Widerspruch durch die Ordnungsbehörde erfolgt ist.

Sonderregelungen für Ladenöffnungszeiten an Sonn-und Feiertagen

Für Sonn-und Feiertage gelten folgende Regelungen:

  • Verkaufsstellen dürfen an maximal 4 Sonn-und Feiertagen im Jahr in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein.
  • Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ist ermächtigt, diese Tage durch Verordnungen freizugeben.
  • Jedoch Begrenzung der absoluten Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage durch Festlegung einer jährlichen Obergrenze für verkaufsoffene Sonn-und Feiertage in einer Kommune. Insgesamt maximal 11 Sonn-und Feiertage pro Jahr, davon maximal 2 Adventssonntage.
  • Für die Öffnung der Geschäfte muss ein Anlassbezug vorliegen.
  • Vor Erlass der Rechtsverordnungen zur Freigabe dieser Tage sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber-und Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die jeweilige Industrie-und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.

Sonderregelungen für den Verkauf von bestimmten Waren an Sonn-und Feiertagen

Hier sind folgende Regelungen zu beachten:

  • Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Brot-und Konditorwaren besteht, ist die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments an Sonn – und Feiertagen für die Dauer von 5 Stunden möglich.
    Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
     
  • Verkaufsstellen dieser Waren – Bäckereien, Blumengeschäfte und Zeitungsläden – dürfen an Ostern, Pfingsten und Weihnachten am 1. Feiertag geöffnet sein.
    Dafür müssen die Verkaufsstellen am 2. Feiertag geschlossen bleiben.
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