LADENÖFFNUNGSZEITEN
Übersicht über die wesentlichen Änderungen des Ladenöffnungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Werktägliche Öffnungszeiten
- Keine Beschränkung der Ladenöffnungszeiten von Montag bis Freitag.
- Reduzierung der Ladenöffnungszeiten am Samstag von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr (bisher bis 24.00 Uhr) als Vorbereitung auf die Sonntagsruhe
- mit Möglichkeit, an 4 Samstagen im Jahr bis 24.00 Uhr zu öffnen (für Events wie zum Beispiel Late Night-Shopping).
- „nur“ schriftliche Anzeige bei der örtlichen Ordnungsbehörde notwendig (mit Genehmigungsfiktion – Zwei Wochen nach Anzeige, wenn kein Widerspruch durch Ordnungsbehörde erfolgt) -unbürokratisches Verfahren für Verkaufsstelleninhaber.
- „nur“ schriftliche Anzeige bei der örtlichen Ordnungsbehörde notwendig (mit Genehmigungsfiktion – Zwei Wochen nach Anzeige, wenn kein Widerspruch durch Ordnungsbehörde erfolgt) -unbürokratisches Verfahren für Verkaufsstelleninhaber.
Sonderregelungen für Ladenöffnungszeiten an Sonn-und Feiertagen
- Verkaufsstellen dürfen weiterhin an maximal 4 Sonn-und Feiertagen im Jahr in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein.
- Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt – wie bisher auch -, diese Tage durch Verordnungen freizugeben.
- Jedoch: Begrenzung der absoluten Zahl der verkaufsoffenen Sonn-und Feiertage durch ◦Festlegung einer jährlichen Obergrenze für verkaufsoffene Sonn-und Feiertage in einer Kommune (insgesamt maximal 11 Sonn-und Feiertage pro Jahr, davon maximal 2 Adventssonntage).
- (Wieder-)Aufnahme eines Anlassbezugs für die Öffnung der Geschäfte.
- Vor Erlass der Rechtsverordnungen zur Freigabe dieser Tage sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber-und Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die jeweilige Industrie-und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
Sonderregelungen für den Verkauf von bestimmten Waren an Sonn-und Feiertagen
- Klarstellungen und Korrekturen zu den zulässigen Warensortimenten für den Verkauf von bestimmten Waren an Sonn-und Feiertagen: Dies betrifft Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Brot-und Konditorwaren besteht. Die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments ist an Sonn – und Feiertagen für die Dauer von 5 Stunden möglich. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
- Hintergrund: Es sollen nur solche Geschäfte öffnen dürfen, die bereits nach ihrem Warenangebot die Gewähr dafür bieten, "den typischen an Sonn-und Feiertagen anfallenden Bedarf“ befriedigen zu.
- Änderung der Öffnungsmöglichkeiten der Verkaufsstellen dieser Waren (Bäckereien, Blumengeschäfte und Zeitungsläden) an Ostern, Pfingsten und Weihnachten: Zukünftig darf wieder am 1. Feiertag geöffnet sein. Dafür müssen die Verkaufsstellen am 2. Feiertag geschlossen bleiben.
Bußgeldvorschriften
- Erhöhung der Höchstgrenze einer Geldbuße bei Verstößen gegen das Ladenöffnungsgesetz NRW von 500 auf 5.000 €.
Inkrafttreten und Übergangsregelung
- Das Gesetz trat am 18. Mai 2013 in Kraft.