Grundsteuern
Die Eigentümer der Grundstücke in der Gemeinde Hiddenhausen werden zur Leistung der Grundsteuer herangezogen.
Rechtliche Grundlage hierfür ist das Grundsteuergesetz. Die Grundsteuer wird wie folgt ermittelt:
- Zunächst stellt das Finanzamt Herford für jedes Grundstück einen Einheitswert fest. Hieraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag. Es erteilt den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid).
Die Gemeinde Hiddenhausen setzt durch den Steuerbescheid (Folgebescheid) die Grundsteuer fest, indem sie den Steuermessbetrag und den durch den Rat der Gemeinde Hiddenhausen beschlossenen Hebesatz; derzeit 479 % für die Grundsteuer B und 247 % für die Grundsteuer A anwendet. - Ereignisse, welche die Höhe der Grundsteuer beeinflussen könnten (zum Beispiel Grundstücksteilungen, Neubauten, Gebäudeabrisse) sind dem Finanzamt Herford, Bewertungsstelle, Wittekindstraße 5, 32051 Herford anzuzeigen.
- Gemäß den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes werden Einheitswert und Messbetrag auf den 1. Januar des Folgejahres den Veränderungen angepasst , weil die Grundsteuer als Jahressteuer ausgestaltet ist.
- In Fällen eines Eigentumswechsels wird ebenfalls zunächst das Finanzamt tätig, das heißt, es wird eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung erfolgen. Jedoch auch mit dem Stichtag 1.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres.
- Bei einer Veräußerung des Objektes ist es ratsam, sich an den unten genannten Ansprechpartner zu wenden. Er kann klären, ob der neue Eigentümer schon vor der Zurechnungsfortschreibung unter Entlastung des bisherigen Eigentümers im laufenden Jahr zur Zahlung der Steuer und Abgaben herangezogen werden kann. Allerdings unter der Voraussetzung, dass sich die Kaufvertragsparteien über den Übergang der Zahlungsverpflichtung einig sind.
Die Grundbesitzabgaben sind je zu einem Viertel des Jahresbeitrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten. Werden Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume festgesetzt, werden diese einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.
Das Formular für die Erteilung eines Lastschrift-Mandates (früher Einzugsermächtigung) finden Sie in unserem Formularpool (Formulare - online).
Wichtige Information zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken
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Information zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken
Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben.
Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Herford unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 05221/188-1959 (Montag-Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de .
Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:
- Ab Mai erhalten Sie ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.
- Die Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.
- Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online- Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen.
Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.
- Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.
Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.
Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen:www.grundsteuer.nrw.de
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