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Baumschutzsatzung

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Hiddenhausen
(Baumschutzsatzung)
vom 17.12.2021

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW, S. 916) und des § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.11.2016 (GV. NRW, S. 934), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW, S. 193, ber. S. 214), hat der Rat der Gemeinde Hiddenhausen in seiner Sitzung am 16.12.2021 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1
Gegenstand der Satzung

1) Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume) zur

    1. Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,

    2. Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung,

    3. Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf Gemeindebiotope,

    4. Erhaltung oder Verbesserung des Gemeindeklimas,

    5. zur Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes

gegen schädliche Einwirkungen geschützt.

 
§ 2
Geltungsbereich

1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne.

2) Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt (§ 14 Abs. 1 LNatSchG NRW). Diese Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnungen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden (§ 43 LNatSchG NRW) oder Sicherstellungsanordnungen ergehen (§ 48 LNatSchG NRW), sofern die Verordnungen oder Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten.

3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) und des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV NW, S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW, S. 193, ber. S. 214).
 

§ 3
Geschützte Bäume

1) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.

2) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (geschützte Bäume). Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 80 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist.

3) Diese Satzung gilt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen sowie für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen (§ 7).

4) Nicht unter diese Satzung fallen Obstbäume (ausgenommen Walnussbäume, Esskastanien und Kirschbäume) und Nadelbäume.

 
§ 4
Verbotene Handlungen

1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.

2) Nicht unter die Verbote des Absatzes 1 fallen:

  1. ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume, 
  2. Maßnahmen an Bäumen im Rahmen des Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien
  3. Maßnahmen zur Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen und Wasserläufen sowie zur Bewirtschaftung von Wald,
  4. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

3) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können, insbesondere durch:

a)    Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton),
b)    Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Aushebung von Gräben) oder Aufschüttungen
c)    Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder Abwässern,
d)    Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,
e)    Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden), soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind sowie
f)    Anwendung von Streusalzen, soweit nicht durch die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung etwas anderes bestimmt ist.


§ 5

Anordnung von Maßnahmen

1) Die Gemeinde kann anordnen, dass die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung treffen; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen.

2) Treffen die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstückes Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.

3) Die Gemeinde kann anordnen, dass die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Gemeinde oder durch von ihr Beauftragte dulden, sofern ihnen die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann oder die Durchführung durch die Pflichtigen den Belangen des Baumschutzes (§ 1) voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde.

 

§ 6
Ausnahmen und Befreiungen

1) Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn

  1. die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und sie sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien können,

  2. eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,

  3. von dem geschützten Baum Gefahren ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,

  4. der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbaren Aufwand nicht möglich ist,

  5. die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist,

  6. die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinterliegende Wohnungen während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung der betroffenen Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar wären.

           Soweit notwendig, sind die Erlaubnisvoraussetzungen vom Antragsteller nachzuweisen.

2) Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Eine Befreiung kann auch aus Gründen des allgemeinen Wohls erfolgen.

3) Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen. Im Lageplan sind die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit ihrem Standort unter Angabe der Art, des Stammumfanges und des Kronendurchmessers einzutragen. Im Einzelfall kann die Gemeinde den Maßstab des Lageplanes bestimmen oder die Vorlage zusätzlicher Unterlagen fordern.

4) Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten Ausnahme oder Befreiung erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung Gebrauch gemacht wird.

 
§ 7
Ersatzanpflanzungen, Ausgleichszahlung

1) Wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 2 eine Ausnahme oder Befreiung erteilt, so hat die Antragstellerin oder der Antragsteller auf eigene Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz nach Maßgabe des Abs. 2 neue Bäume auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).

2) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 cm, ist als Ersatz ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Beträgt der Umfang mehr als 150 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art zu pflanzen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.

3) Wird der Verpflichtung gemäß Abs. 1, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen, nicht nachgekommen, oder ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten.

4) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müsste (Abs. 1 bis Abs. 3) sowie zusätzlich einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises.

5) Von der Regelung des Absatzes 1 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. In jedem Fall müssen die Belange des Baumschutzes (§ 1) gewahrt bleiben.

 
§ 8
Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren

1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen.

2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 3 dem Bauantrag beizufügen.

3) Absatz 1 und Absatz 2 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen.


§ 9
Folgebeseitigung

1) Werden von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen - geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so haben die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum nach Maßgabe des Abs. 4 gleichwertige Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).

2) Werden von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen - geschützte Bäume geschädigt oder wird ihr Aufbau wesentlich verändert, so haben die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, soweit dies möglich ist, Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, haben die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.

3) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden geschützten Baum zu leisten, der zu ersetzen ist.

4) Für die Ersatzpflanzung nach Abs. 1 und 2 sowie die Ausgleichszahlung nach Abs. 3 sind die Bestimmungen des § 7 sinngemäß anzuwenden.

5) Hat eine dritte Person geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nach den Abs. 1 bis 4 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber der dritten Person, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 4 zu erbringen wären.

6) Im Fall des Absatzes 5 haften die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten und die dritte Person gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten gegenüber der dritten Person; darüber hinaus haftet die dritte Person allein.

 
§ 10
Verwendung von Ausgleichszahlungen

Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Gemeinde zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen im Geltungsbereich dieser Satzung, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume, zu verwenden.

 
§ 11
Betretungsrecht

Die Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung mit Zustimmung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzug besteht, entfällt die Vorankündigung.

 
§ 12
Ordnungswidrigkeiten

1) Ordnungswidrig gem. § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert,

  2. Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 nicht Folge leistet,

  3. Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 nicht erfüllt,

  4. seinen Verpflichtungen nach §§ 7 oder 9 nicht nachkommt,

  5. entgegen § 8 Abs. 1 und Abs. 3 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder

  6. § 8 Abs. 2) zuwiderhandelt.

2) Ordnungswidrigkeiten können gem. § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist.

 
§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Hiddenhausen vom 29.12.1986 in der Fassung vom 06.05.2001 außer Kraft:

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28.12.2021 
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