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Auskunftssperre

Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft zu Ihren Daten erteilt wird. Für die Eintragung einer Auskunftssperre ist ein Grund erforderlich.

Folgende Gründe sind möglich:

  • Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen
  • Bedrohungen, Beleidigungen, sowie unbefugte Nachstellungen
  • Wenn man aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt ist

Mitzubringende Unterlagen:

  • Ausweisdokument
  • Unterlagen zum Nachweis des schutzwürdigen Interesses

Allgemeine Hinweise:

  • Die Auskunftssperre wird befristet auf bis zu zwei Jahren ins Melderegister eingetragen. Sie können eine Verlängerung beantragen.
  • Die Eintragung einer Auskunftssperre ist kostenfrei.

Tipp:

Sie möchten nur die Weitergabe Ihrer Daten an

  • Adressbuchverlage
  • Presse, Rundfunk und Mandatsträger zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen
  • Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen
  • die Bundeswehr

verhindern?

Für diese Fälle reicht es aus, wenn Sie einen Widerspruch gegen die Auskunftserteilung einlegen. Für einen solchen Widerspruch ist keine Begründung und kein schutzwürdiges Interesse erforderlich.

Rechtsgrundlage:
Bundesmeldegesetz




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