AUSKUNFTSSPERRE
Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft zu Ihren Daten erteilt wird. Für die Eintragung einer Auskunftssperre ist ein Grund erforderlich. Zur Eintragung ist persönliches Erscheinen notwendig. Rechtsgrundlage ist das Bundesmeldegesetz.
Die Eintragung einer Auskunftssperre ist kostenfrei.
Folgende Gründe für eine Auskunftssperre sind möglich:
- Es bestehen Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen.
- Es erfolgen Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugte Nachstellungen.
- Sie sind aufgrund Ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausweisdokument
- Unterlagen zum Nachweis des schutzwürdigen Interesses
Wichtig zu wissen:
Die Auskunftssperre wird befristet auf bis zu zwei Jahren ins Melderegister eingetragen. Sie können eine Verlängerung beantragen.
Noch ein Tipp:
Sie möchten nur die Weitergabe Ihrer Daten an Adressbuchverlage, Presse, Rundfunk und Mandatsträger zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen verhindern? Oder an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen sowie an die Bundeswehr?
Für diese Fälle genügt es, wenn Sie einen Widerspruch gegen die Auskunftserteilung einlegen. Für einen solchen Widerspruch ist keine Begründung und kein schutzwürdiges Interesse erforderlich.
Wenn Sie einen Termin für ein persönliches Gespräch reservieren wollen, verwenden Sie bitte das nachstehende Formular: