Ordnungsbehördliche Verordnung
über
das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom
23.08.2001
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I Seite 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30.07.1996 (BGBl. I Seite 1186) in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes
(ZustVO AItG) in der z.Z. geltenden Fassung wird für die Gemeinde Hiddenhausen verordnet:
§
1
Verkaufsstellen im Gemeindeteil Lippinghausen der
Gemeinde Hiddenhausen dürfen am Sonntag, den 16.09.2001, von 13.00 18.00 Uhr aus
Anlass der 850-Jahr-Feier des Gemeindeteils Lippinghausen geöffnet sein.
§
2
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1
Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann gem. § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße
geahndet werden.
§ 3
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gemeinde Hiddenhausen
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als örtliche
Ordnungsbehörde
Korfsmeier
Bürgermeister