Ordnungsbehördliche Verordnung

über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass

vom 23.08.2001

 

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I Seite 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.1996 (BGBl. I Seite 1186) in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO AItG) in der z.Z. geltenden Fassung wird für die Gemeinde Hiddenhausen verordnet:

 

§ 1

 Verkaufsstellen im Gemeindeteil Lippinghausen der Gemeinde Hiddenhausen dürfen am Sonntag, den 16.09.2001, von 13.00 – 18.00 Uhr aus Anlass der 850-Jahr-Feier des Gemeindeteils Lippinghausen geöffnet sein.

 

§ 2

 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

§ 3

 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

  

Gemeinde Hiddenhausen

-          als örtliche Ordnungsbehörde –

 

Korfsmeier

Bürgermeister