Satzung
über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage
Kantstraße auf dem Abschnitt von der Wasserstraße bis zur Hans-Böckler-Straße
im Gemeindeteil Schweicheln-Bermbeck 04.10.2001
Aufgrund
des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.1997
(BGBl. I S. 3108) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW.
S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV. NW. S. 718), hat der
Rat der Gemeinde Hiddenhausen in seiner Sitzung am 27.09.2001 folgende Satzung
beschlossen.
§ 1
Nach
§ 8 Abs. 3 der „Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der
Gemeinde Hiddenhausen vom 19.10.1979“ -in der z. Zt. gültigen Fassung- wird in
Abweichung von den in § 8 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten
Merkmalen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen bestimmt:
Die Erschließungsanlage
Kantstraße auf dem Abschnitt von der Wasserstraße bis zur Hans-Böckler-Straße
im Gemeindeteil Schweicheln-Bermbeck gilt mit den vorhandenen Teileinrichtungen
und ihrer heutigen Ausstattung als endgültig hergestellt.
Auf die nach § 8 Abs. 1
Buchst. b) vorgeschriebene Herstellung beidseitiger Gehwege von der Herderstraße
bis zur Hans-Böckler-Straße wird verzichtet. Außerdem wird nach § 8 Abs. 1
Buchst. e) und f) auf die vorgeschriebene Anlegung von Parkflächen und
Grünanlagen (bis auf dem Bereich vor dem Eckgrundstück Herderstraße 2
(Flurstück 616) auf dem Abschnitt von
der Wasserstraße bis zur Hans-Böckler-Straße verzichtet.
§ 2
Für
die Ermittlung des Erschließungsaufwandes wird nach § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB
ein Abschnitt gebildet.
§ 3
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Satzung
über die endgültige Herstellung der
Erschließungsanlage Beerenstraße im Gemeindeteil Schweicheln-Bermbeck
04.10.2001
Aufgrund
des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.1997
(BGBl. I S. 3108) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW.
S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV. NW. S. 718), hat der
Rat der Gemeinde Hiddenhausen in seiner Sitzung am 27.09.2001 folgende Satzung
beschlossen.
§ 1
Nach
§ 8 Abs. 3 der „Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der
Gemeinde Hiddenhausen vom 19.10.1979“ -in der z. Zt. gültigen Fassung- wird in
Abweichung von den in § 8 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten
Merkmalen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen bestimmt:
Die Erschließungsanlage
Beerenstraße im Gemeindeteil Schweicheln-Bermbeck gilt mit den vorhandenen
Teileinrichtungen und ihrer heutigen Ausstattung als endgültig hergestellt.
Auf die nach § 8 Abs. 1
Buchst. b) vorgeschriebene Herstellung beidseitiger Gehwege wird, bis auf die
Anlegung von beidseitigen Gehwegen im Einmündungsbereich zur Bahnhofstraße,
verzichtet. Außerdem wird nach § 8 Abs. 1 Buchst. e) auf die vorgeschriebene
Anlegung von Parkflächen, bis auf die Parkflächen vor den Grundstücken Theodor-Heuß-Straße Nr. 15, Beerenstraße Nr. 6 und
23, Breite Straße Nr. 12 (Flurstück 564) und 19, Im Obstgarten Nr. 12 a,
Flurstücke 517, 522 und 487, verzichtet.
§ 2
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Satzung
über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage
Breite Straße im Gemeindeteil Schweicheln-Bermbeck 04.10.2001
Aufgrund
des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.1997
(BGBl. I S. 3108) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW.
S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV. NW. S. 718), hat der
Rat der Gemeinde Hiddenhausen in seiner Sitzung am 27.09.2001 folgende Satzung
beschlossen.
§ 1
Nach
§ 8 Abs. 3 der „Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der
Gemeinde Hiddenhausen vom 19.10.1979“ -in der z. Zt. gültigen Fassung- wird in
Abweichung von den in § 8 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten
Merkmalen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen bestimmt:
Die Erschließungsanlage
Breite Straße im Gemeindeteil Schweicheln-Bermbeck gilt mit den vorhandenen
Teileinrichtungen und ihrer heutigen Ausstattung als endgültig hergestellt.
Auf die nach § 8 Abs. 1
Buchst. b) vorgeschriebene Herstellung beidseitiger Gehwege wird verzichtet.
Außerdem wird nach § 8 Abs. 1 Buchst. e) auf die vorgeschriebene Anlegung von
Parkflächen, bis auf die Parkflächen vor den Grundstücken Breite Straße Nr. 9, 12 (Flurstück 564) und 19 und
Kirschengarten Nr. 11, verzichtet.
§ 2
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Satzung
über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage Im
Obstgarten auf dem Abschnitt von der Theodor-Heuß-Straße bis zur Beerenstraße
im Gemeindeteil Schweicheln-Bermbeck 04.10.2001
Aufgrund
des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.1997
(BGBl. I S. 3108) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW.
S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV. NW. S. 718), hat der
Rat der Gemeinde Hiddenhausen in seiner Sitzung am 27.09.2001 folgende Satzung
beschlossen.
§ 1
Nach
§ 8 Abs. 3 der „Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der
Gemeinde Hiddenhausen vom 19.10.1979“ -in der z. Zt. gültigen Fassung- wird in
Abweichung von den in § 8 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten
Merkmalen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen bestimmt:
Die Erschließungsanlage Im
Obstgarten auf dem Abschnitt von der Theodor-Heuß-Straße bis zur Beerenstraße
im Gemeindeteil Schweicheln-Bermbeck gilt mit den vorhandenen Teileinrichtungen
und ihrer heutigen Ausstattung als endgültig hergestellt.
Auf die nach § 8 Abs. 1
Buchst. b) vorgeschriebene Herstellung beidseitiger Gehwege wird verzichtet.
Außerdem wird nach § 8 Abs. 1 Buchst. e) auf die vorgeschriebene Anlegung von
Parkflächen, bis auf die Parkflächen vor den Grundstücken Theodor-Heuß-Straße 19 und Im Obstgarten Nr. 6 und
10, verzichtet.
§ 2
Für
die Ermittlung des Erschließungsaufwandes wird nach § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB
ein Abschnitt gebildet.
§ 3
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Satzung
über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage
Theodor-Heuß-Straße im Gemeindeteil Schweicheln-Bermbeck vom 04.10.2001
Aufgrund
des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.1997
(BGBl. I S. 3108) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW.
S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV. NW. S. 718), hat der
Rat der Gemeinde Hiddenhausen in seiner Sitzung am 27.09.2001 folgende Satzung
beschlossen.
§ 1
Nach
§ 8 Abs. 3 der „Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde
Hiddenhausen vom 19.10.1979“ -in der z. Zt. gültigen Fassung- wird in
Abweichung von den in § 8 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten
Merkmalen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen bestimmt:
Die Erschließungsanlage Theodor-Heuß-Straße
im Gemeindeteil Schweicheln-Bermbeck gilt mit den vorhandenen Teileinrichtungen
und ihrer heutigen Ausstattung als endgültig hergestellt.
Auf die nach § 8 Abs. 1
Buchst. b) vorgeschriebene Herstellung beidseitiger Gehwege wird, bis auf die
Anlegung von Gehwegen auf den Abschnitt von der Herforder Straße ausgehend an
der Nordwestseite von ca. 49 m und an der Südostseite von ca. 45 m und von
beidseitigen Gehwegen im Einmündungsbereich zur Bahnhofstraße, verzichtet.
Außerdem wird nach § 8 Abs. 1 Buchst. e) auf die vorgeschriebene Anlegung von
Parkflächen, bis auf die Parkflächen vor den Grundstücken Theodor-Heuß-Straße
Nr. 12, 14, 16, 18, 20 und Breite Straße 12 (Flurstück 564), verzichtet.
§ 2
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die
vorstehend aufgeführten Satzungen des Rates der Gemeinde Hiddenhausen
anlässlich der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB
werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es
wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim
Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzungen sind nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher
beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber
der Gemeinde Hiddenhausen vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hiddenhausen,
den 04.10.2001
gez. Rolfsmeyer
Allg. Vertreter
des Bürgermeisters