Satzung

über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage Kantstraße auf dem Abschnitt von der Wasserstraße bis zur Hans-Böckler-Straße im Gemeindeteil Schweicheln-Bermbeck 04.10.2001

 

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV. NW. S. 718), hat der Rat der Gemeinde Hiddenhausen in seiner Sitzung am 27.09.2001 folgende Satzung beschlossen.

 

§ 1

 

Nach § 8 Abs. 3 der „Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Hiddenhausen vom 19.10.1979“ -in der z. Zt. gültigen Fassung- wird in Abweichung von den in § 8 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen bestimmt:

 

Die Erschließungsanlage Kantstraße auf dem Abschnitt von der Wasserstraße bis zur Hans-Böckler-Straße im Gemeindeteil Schweicheln-Bermbeck gilt mit den vorhandenen Teileinrichtungen und ihrer heutigen Ausstattung als endgültig hergestellt.

Auf die nach § 8 Abs. 1 Buchst. b) vorgeschriebene Herstellung beidseitiger Gehwege von der Herderstraße bis zur Hans-Böckler-Straße wird verzichtet. Außerdem wird nach § 8 Abs. 1 Buchst. e) und f) auf die vorgeschriebene Anlegung von Parkflächen und Grünanlagen (bis auf dem Bereich vor dem Eckgrundstück Herderstraße 2 (Flurstück 616) auf dem Abschnitt von der Wasserstraße bis zur Hans-Böckler-Straße verzichtet.

 

§ 2

 

Für die Ermittlung des Erschließungsaufwandes wird nach § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB ein Abschnitt gebildet.

 

§ 3

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

 

 

Satzung

über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage Beerenstraße im Gemeindeteil Schweicheln-Bermbeck 04.10.2001

 

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV. NW. S. 718), hat der Rat der Gemeinde Hiddenhausen in seiner Sitzung am 27.09.2001 folgende Satzung beschlossen.

 

§ 1

 

Nach § 8 Abs. 3 der „Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Hiddenhausen vom 19.10.1979“ -in der z. Zt. gültigen Fassung- wird in Abweichung von den in § 8 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen bestimmt:

 

Die Erschließungsanlage Beerenstraße im Gemeindeteil Schweicheln-Bermbeck gilt mit den vorhandenen Teileinrichtungen und ihrer heutigen Ausstattung als endgültig hergestellt.

Auf die nach § 8 Abs. 1 Buchst. b) vorgeschriebene Herstellung beidseitiger Gehwege wird, bis auf die Anlegung von beidseitigen Gehwegen im Einmündungsbereich zur Bahnhofstraße, verzichtet. Außerdem wird nach § 8 Abs. 1 Buchst. e) auf die vorgeschriebene Anlegung von Parkflächen, bis auf die Parkflächen vor den Grundstücken Theodor-Heuß-Straße Nr. 15, Beerenstraße Nr. 6 und 23, Breite Straße Nr. 12 (Flurstück 564) und 19, Im Obstgarten Nr. 12 a, Flurstücke 517, 522 und 487, verzichtet.

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

 

 

Satzung

über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage Breite Straße im Gemeindeteil Schweicheln-Bermbeck 04.10.2001

 

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV. NW. S. 718), hat der Rat der Gemeinde Hiddenhausen in seiner Sitzung am 27.09.2001 folgende Satzung beschlossen.

 

 

§ 1

 

Nach § 8 Abs. 3 der „Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Hiddenhausen vom 19.10.1979“ -in der z. Zt. gültigen Fassung- wird in Abweichung von den in § 8 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen bestimmt:

 

Die Erschließungsanlage Breite Straße im Gemeindeteil Schweicheln-Bermbeck gilt mit den vorhandenen Teileinrichtungen und ihrer heutigen Ausstattung als endgültig hergestellt.

Auf die nach § 8 Abs. 1 Buchst. b) vorgeschriebene Herstellung beidseitiger Gehwege wird verzichtet. Außerdem wird nach § 8 Abs. 1 Buchst. e) auf die vorgeschriebene Anlegung von Parkflächen, bis auf die Parkflächen vor den Grundstücken Breite Straße Nr. 9, 12 (Flurstück 564) und 19 und Kirschengarten Nr. 11, verzichtet.

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

 

 

 

 

Satzung

über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage Im Obstgarten auf dem Abschnitt von der Theodor-Heuß-Straße bis zur Beerenstraße im Gemeindeteil Schweicheln-Bermbeck 04.10.2001

 

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV. NW. S. 718), hat der Rat der Gemeinde Hiddenhausen in seiner Sitzung am 27.09.2001 folgende Satzung beschlossen.

 

§ 1

 

Nach § 8 Abs. 3 der „Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Hiddenhausen vom 19.10.1979“ -in der z. Zt. gültigen Fassung- wird in Abweichung von den in § 8 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen bestimmt:

 

Die Erschließungsanlage Im Obstgarten auf dem Abschnitt von der Theodor-Heuß-Straße bis zur Beerenstraße im Gemeindeteil Schweicheln-Bermbeck gilt mit den vorhandenen Teileinrichtungen und ihrer heutigen Ausstattung als endgültig hergestellt.

Auf die nach § 8 Abs. 1 Buchst. b) vorgeschriebene Herstellung beidseitiger Gehwege wird verzichtet. Außerdem wird nach § 8 Abs. 1 Buchst. e) auf die vorgeschriebene Anlegung von Parkflächen, bis auf die Parkflächen vor den Grundstücken Theodor-Heuß-Straße 19 und Im Obstgarten Nr. 6 und 10, verzichtet.

 

§ 2

 

Für die Ermittlung des Erschließungsaufwandes wird nach § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB ein Abschnitt gebildet.

 

§ 3

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

 

 

Satzung

über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage Theodor-Heuß-Straße im Gemeindeteil Schweicheln-Bermbeck vom 04.10.2001

 

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV. NW. S. 718), hat der Rat der Gemeinde Hiddenhausen in seiner Sitzung am 27.09.2001 folgende Satzung beschlossen.

 

 

§ 1

 

Nach § 8 Abs. 3 der „Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Hiddenhausen vom 19.10.1979“ -in der z. Zt. gültigen Fassung- wird in Abweichung von den in § 8 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen bestimmt:

 

Die Erschließungsanlage Theodor-Heuß-Straße im Gemeindeteil Schweicheln-Bermbeck gilt mit den vorhandenen Teileinrichtungen und ihrer heutigen Ausstattung als endgültig hergestellt.

Auf die nach § 8 Abs. 1 Buchst. b) vorgeschriebene Herstellung beidseitiger Gehwege wird, bis auf die Anlegung von Gehwegen auf den Abschnitt von der Herforder Straße ausgehend an der Nordwestseite von ca. 49 m und an der Südostseite von ca. 45 m und von beidseitigen Gehwegen im Einmündungsbereich zur Bahnhofstraße, verzichtet. Außerdem wird nach § 8 Abs. 1 Buchst. e) auf die vorgeschriebene Anlegung von Parkflächen, bis auf die Parkflächen vor den Grundstücken Theodor-Heuß-Straße Nr. 12, 14, 16, 18, 20 und Breite Straße 12 (Flurstück 564), verzichtet.

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

 

 

 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Die vorstehend aufgeführten Satzungen des Rates der Gemeinde Hiddenhausen anlässlich der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

 

b) die Satzungen sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

 

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

 

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Hiddenhausen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

Hiddenhausen, den 04.10.2001

 

 

 

                                                                                                      gez. Rolfsmeyer

                                                                                                       Allg. Vertreter

                                                                                                   des Bürgermeisters