Bekanntmachung

 Feststellung des Jahresabschlusses 2003 des Abwasserwerkes der Gemeinde Hiddenhausen

  

Der Rat der Gemeinde  Hiddenhausen hat in seiner Sitzung am 16.12.2004 den Jahresabschluss und den Lagebericht zum 31.12.2003 festgestellt und über die Gewinnverwendung wie folgt beschlossen:

„Der Jahresabschluss 2003 des Abwasserwerkes der Gemeinde Hiddenhausen mit einer Bilanzsumme von 38.633.719,36 EUR sowie einem Jahresgewinn von 272.767,62 EUR wird festgestellt. Der Werkleitung wird Entlastung erteilt. Der Jahresüberschuss wird wie folgt verwendet: 56.910,00 EUR Ausschüttung an die Gemeinde Hiddenhausen als Eigenkapitalverzinsung, 215.857,62 EUR Zuführung zur Allgemeinen Rücklage des Abwasserwerkes.“

Jahresabschluss und Lagebericht liegen in der Zeit vom 31.01. bis einschließlich 08.02.2005 im Rathaus der Gemeinde Hiddenhausen, Zimmer 13, Rathausstraße 1, 32120 Hiddenhausen, während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.

Der abschließende Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen vom 25.01.2005 über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes lautet wie folgt:

„Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2003 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft TBBO Treuhand GmbH hat am 06.08.2004 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

Wir haben den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Abwasserwerkes der Gemeinde Hiddenhausen für das Wirtschaftsjahr 2003 geprüft.

Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den Bestimmungen der EigVO NW 1988 sowie den ergänzenden Vorschriften der GO NW 1994 und den Regelungen in der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung der Werkleitung des Abwasserwerkes der Gemeinde Hiddenhausen. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abwasserwerkes der Gemeinde Hiddenhausen abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 106 GO NW 1994 unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Darüber hinaus soll mit hinreichender Sicherheit eine Beurteilung möglich sein, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abwasserwerkes der Gemeinde Hiddenhausen Anlass zur Beanstandung geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Abwasserwerkes der Gemeinde Hiddenhausen sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Werkleitung sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Abwasserwerkes der Gemeinde Hiddenhausen. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Abwasserwerkes der Gemeinde Hiddenhausen und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abwasserwerkes der Gemeinde Hiddenhausen geben keinen Anlass zur Beanstandung.“

Der vorstehende Ratsbeschluss sowie der Bestätigungsvermerk werden hiermit gem. § 26 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.06.1988 (GV NW S. 324) in Verbindung mit § 14 der Hauptsatzung der Gemeinde Hiddenhausen öffentlich bekannt gemacht.

Hiddenhausen, den 28.01.2005                                                         Olheide, stv. Werkleiter